Recht und Steuern

Regelungen zum Ladenschluss

Einzelhandelsgeschäfte dürfen seit dem 6. März 2007 grundsätzlich montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden geöffnet sein. Sie müssen nur
  • an Sonn- und Feiertagen und
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr
geschlossen bleiben.
Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten für folgende Branchen:
  • Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln, wobei von der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde (Landesapothekerkammer) anzuordnen ist, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss
  • Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen für Kfzs, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf Verkehrslandeplätze innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen für den Verkauf von Reisebedarf
  • Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen
  • Anerkannte Kur- und Erholungsorte. Dort dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badengegenständen, Devotionalien sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen bis max. acht Stunden geöffnet sein. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist dabei auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von dieser Regelung können auch Ausflugs- und Wallfahrtsorte mit besonders starkem Tourismus Gebrauch machen, wenn dies vom Regierungspräsidium festgesetzt wurde.
  • Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten und Verkaufsstellen, die Weihnachtsbäumen abgeben dürfen - sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt - an diesem Tag drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.
Daneben gelten für folgende Warengruppen Abweichungen von Sonn- und Feiertagsregelung:
  • frische Milch für die Dauer von drei Stunden
  • Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von drei Stunden
  • Blumen für die Dauer von drei Stunden. Am 1. November, am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden
  • selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden
  • Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden
Diese Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten - bis auf Zeitungen und Zeitschriften - allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, sowie am Oster- sowie Pfingstsonntag. D.h. an diesen Tagen dürfen die vorgenannten Warengruppen nicht verkauft werden.
Allgemein haben die Inhaber der vorgenannten Verkaufsstellen bei Sonn- und Feiertagsöffnung stets die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
Abweichungen für den Verkauf von Alkohol:
Die vom Landtag beschlossene Aufhebung des nächtlichen Alkoholverbots, die vorallem Supermärkte und Tankstellen betraf,  trat am 8. Dezember 2017 in Kraft. Dafür können nun Kommunen an  bestimmten Plätzen Alkoholkonsumverbote aussprechen. Die engen Voraussetzungen für dieses Verbot findet sich im neu geschaffenen  § 10 a des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg, .
Sonn- und Feiertagsöffnungen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf es nur noch maximal drei Stück pro Jahr geben. Ausgenommen davon sind Oster- und Pfingstsonntage, die Weihnachtsfeiertage und die gesamten Adventssonntage. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage werden von der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten.
Hier finden Sie den Link zum Ladenschlussgesetz Baden-Württemberg.
Stand April 2016
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