Recht und Steuern

Erlaubnis- und Registrierungspflichten für Versicherungsvermittler

Durch die Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe gemäß § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO).

1. Rechtsgrundlage

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts wurde am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 22. Mai 2007 in Kraft getreten.
Weitergehende konkretisierende Regelungen zum Inhalt des Versicherungsvermittlerregisters, zur Sachkundeprüfung und zu den Verpflichtungen von Versicherungsvermittlern gegenüber Kunden, beispielsweise beim ersten Geschäftskontakt, finden sich in der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV). Diese wurde am 11. Mai 2007 beschlossen, im Dezember 2008 überarbeitet und am 17. Dezember 2018 durch die neue VersVermV ersetzt. 

2. Wer ist betroffen?

Es sind verschiedene Kategorien von Versicherungsvermittlern zu unterscheiden, für die abweichende Regelungen bezüglich der Erlaubnis- und Registrierungspflicht gelten.
2.1. Ungebundene Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 1 GewO)
vermitteln im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen (Mehrfachagenten). Ebenfalls darunter fallen Versicherungsmakler, die im Auftrag des Versicherungsnehmers vermitteln.
Bei ungebundenen Vermittlern besteht grundsätzlich eine Erlaubnis- und Registrierungspflicht.
2.2. Versicherungsberater (§ 34 d Abs. 2 GewO)
werden gewerberechtlich wie ungebundene Versicherungsvermittler behandelt. Es gilt für Versicherungsberater jedoch jedoch ein Provisionsannahmeverbot gegenüber Versicherungsunternehmen, d.h. Versicherungsberater sind gegen Honorar des Kundens beratend tätig.
2.3. Gebundene Versicherungsvermittler (§ 34 d Abs. 7 GewO)
vermitteln ausschließlich im Auftrag eines Versicherungsunternehmens, oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen, deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen.
Sofern ein gebundener Vermittler eine Erklärung des Versicherungsunternehmens vorweisen kann, dass dieses die uneingeschränkte Haftung für die Vermittlertätigkeit übernimmt, ist er von der Erlaubnispflicht befreit. Eine Registrierung bei der IHK ist vorgeschrieben und erfolgt über das haftende Versicherungsunternehmen.
2.4. Produktakzessorische Vermittler (§ 34 d Abs. 6 GewO)
Die Versicherungsvermittlung ist eine Ergänzung zur Haupttätigkeit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen (z. B. Vermittlung von Haftpflicht- und Kaskoversicherungen durch Autohändler).
Gewerbetreibende in diesem Tätigkeitsfeld können sich auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wenn
  • sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,
  • sie eine Berufshaftpflicht abgeschlossen haben und
  • zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis dient eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder -vermittlers.
Eine Registrierung ist unabhängig von einer Erlaubnisbefreiung notwendig.
2.5. Bagatellvermittler (§ 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO)
sind von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht befreit.
Vermittler fallen in diese Kategorie, wenn sie die folgenden Kriterien erfüllen:
  • nur produktakzessorische Vermittlung bestimmter Versicherungstypen (z.B. Reisegepäck oder Reiserücktritt nicht Lebens- oder Haftpflichtversicherungen),
  • nicht hauptberuflich vermittelt wird,
  • nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungstyps erforderlich sind,
  • die Jahresprämie bei maximal 500 Euro liegt und
  • die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als 5 Jahre beträgt.
Sämtliche dieser Kriterien müssen kumulativ (gemeinsam) vorliegen.
2.6. Sonderfälle
Von der Erlaubnis- und Registerpflicht ausgenommen sind
Gewerbetreibende, die als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler Versicherungen als Bestandteile der Bausparverträge im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern,
  • Gewerbetreibende, die als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit privaten und gewerblichen Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt oder
  • so genannte "Tippgeber", die lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herstellen. Dies gilt nicht als Versicherungsvermittlung im Sinne des Gesetzes.

3. Erlaubniserteilung

Mit Inkrafttreten des Gesetzes am 22. Mai 2007 bedarf ein Versicherungsvermittler in der Regel einer Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese ist zu erteilen, wenn der Antragsteller
  • die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit besitzt,
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt,
  • den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen kann und
  • über angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
Der Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein. Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit können keine eigene Erlaubnis erhalten, daher ist diese für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich. Bei juristischen Personen stellt diese selbst, vertreten durch ihre Organe, den Antrag auf Erlaubnis.
3.1. Zuverlässigkeit des Antragstellers
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
Neben dem polizeilichen Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde hat der Gewerbetreibende unter anderem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde zu erbringen und durch eine Bescheinigung des Finanzamts nachzuweisen, dass keine Steuerschulden bestehen.
3.2. Vermögensverhältnisse des Antragstellers
Die Vermögensverhältnisse sind in der Regel nicht geordnet, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) eingetragen ist.
Der Nachweis wird durch Bescheinigungen des Amts- und Insolvenzgerichts erbracht.
3.3. Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss besonderen Anforderungen gemäß Abschnitt 3 der Versicherungsvermittlerverordnung entsprechen, hierzu zählen unter anderem:
  • Geltung im gesamten Gebiet der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • das Versicherungsunternehmen muss im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sein und
  • die Mindestversicherungssumme muss 1.130.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1,7 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres betragen.
Der Nachweis erfolgt mit einer kostenlosen Bescheinigung des Versicherungsunternehmens.
3.4. Angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten
Der Nachweis angemessener Kenntnisse und Fertigkeiten wird in der Regel durch das Bestehen einer Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK erbracht. Die Prüfung orientiert sich an dem früheren BWV-Abschluss Versicherungsfachmann/-frau und gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. Wer die Prüfung beim BWV bestanden hat, muss die Sachkundeprüfung bei der IHK nicht ablegen.
Die Sachkundeprüfung braucht nicht nachzuweisen, wer über eine ausreichende Berufsqualifikation verfügt. Als ausreichend wird anerkannt:
  • Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann/-frau oder Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen,
  • Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt/-wirtin
  • Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss),
  • Abschlusszeugnis als Fachberater/ -beraterin für Finanzdienstleistungen, wenn
    • ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/ -frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
    • eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder
    • eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann,
  • Abschlusszeugnis als Fachwirt/-wirtin für Finanzberatung,
  • Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann/-frau, wenn eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann,
  • Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann/-frau, wenn eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann oder
  • Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn in der Regel zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
Bei juristischen Personen muss der Vorstand beziehungsweise die Geschäftsführung oder eine angemessene Anzahl vertretungsberechtigter Personen, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit der Vermittlung von Versicherten befassten Personen übertragen ist, den Sachkundenachweis erbringen.

4. Registrierungsverfahren

Mit dem Vermittlerregister soll allen Interessierten ermöglicht werden, die Zulassung und die zugelassene Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers und -beraters zu prüfen. Die Führung des Registers hat der Gesetzgeber den Industrie- und Handelskammern übergeben.
Die Inhalte des Registers regelt § 8 Versicherungsvermittlerverordnung und umfasst nach derzeitigem Stand:
  • den Familiennamen, Vornamen und die Firma,
  • die Angabe, welcher Tätigkeit der Eintragungspflichtigen nachgeht (beispielsweise als erlaubnisbefreiter produktakzessorischer Versicherungsvertreter),
  • die Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
  • die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), in denen er beabsichtigt tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift,
  • die Geschäftsanschrift und den Geburtstag,
  • die Registrierungsnummer nach § 8 Nr. 7 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 VersVermV,
  • bei einem gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen und
  • bei juristischen Personen die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb der Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeit zuständig sind.
Nur ein Teil der Angaben wird öffentlich einsehbar sein. Sensible Daten wie z.B. das Geburtsdatum oder die private Adresse, sofern sie von der gewerblichen abweicht,  sind aus im öffentlichen Register nicht veröffentlicht.

Stand: Juli 2022
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