Recht und Steuern

EU-Geldwäschepaket

Das neue EU-Geldwäschepaket besteht aus mehreren Bausteinen:
Die AMLA (Anti-Money Laundering Authority) ist die neue europäische Geldwäscheaufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie soll die Zusammenarbeit der nationalen Behörden stärken und bestimmte große Finanzunternehmen unmittelbar beaufsichtigen.
Die AMLR (Anti-Money Laundering Regulation) ist die neue EU-Geldwäscheverordnung. Sie enthält künftig die wesentlichen Pflichten für Unternehmen und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die sechste EU-Geldwäscherichtlinie regelt vor allem die Organisation der nationalen Aufsicht und die Zusammenarbeit der Behörden. Sie muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Welche Informationen stellen das Europäische Parlament und der Europäische Rat zur Verfügung?
Anmerkungen des Europäischen Parlaments zum Gesetzespaket

Anmerkungen des Europäischen Rats zum Gesetzespaket

Wo finde ich Erstinformationen der zuständigen deutschen Aufsichtsbehörde?
In Baden-Württemberg sind die Regierungspräsidien zuständige Aufsichtsbehörden. Diese haben unter diesem Link Erstinformationen zusammengestellt.
Die meisten Unternehmen werden ihre Geldwäschepflichten künftig nicht mehr hauptsächlich aus dem deutschen Geldwäschegesetz (GwG), sondern aus der europäischen AMLR ableiten. Dadurch sollen europaweit einheitliche Regeln entstehen.
Für Unternehmen mit Geschäftspartnern in mehreren EU-Staaten kann dies langfristig zu mehr Rechtssicherheit führen.

Bleibt das Geldwäschegesetz (GwG) bestehen?
Ja.
Das GwG wird voraussichtlich nicht vollständig abgeschafft. Viele Regelungen zu den eigentlichen Sorgfaltspflichten werden künftig unmittelbar in der AMLR stehen. Daneben wird Deutschland weiterhin nationale Vorschriften benötigen, beispielsweise zu:
  • Aufsichtsbehörden,
  • Bußgeldverfahren,
  • Transparenzregister,
  • FIU (Financial Intelligence Unit),
  • Zuständigkeiten und Verwaltungsverfahren.
Das GwG wird deshalb voraussichtlich deutlich überarbeitet und an das neue EU-Recht angepasst werden.
Bereits heute verpflichtete Branchen bleiben grundsätzlich erfasst:
  • Kreditinstitute und Finanzdienstleister,
  • Versicherungen,
  • Rechtsanwälte,
  • Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüfer,
  • Notare,
  • Immobilienmakler und weitere Immobilienunternehmen.
Neu oder stärker erfasst werden unter anderem:
  • Kryptowerte-Dienstleister,
  • Crowdfunding-Anbieter,
  • bestimmte Anbieter von Investitions- und Aufenthaltsprogrammen,
  • professionelle Fußballvereine,
  • Fußballagenten
Ob ein Unternehmen den geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegt, hängt nicht von seiner Größe, seinem Umsatz oder seiner Rechtsform ab. Entscheidend ist vielmehr, ob es zu den gesetzlich definierten „Verpflichteten“ gehört. Die Einordnung sollte rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften überprüft werden.
Teilweise ja.
Einige bisherige deutsche Besonderheiten finden sich in der AMLR nicht mehr in gleicher Form wieder. Dies betrifft beispielsweise bestimmte Zahlungs- und E-Geld-Agenten oder einzelne Spezialfälle im Bereich der Zahlungsdienste.
Unternehmen sollten deshalb prüfen lassen, ob ihre Verpflichteteneigenschaft nach dem neuen europäischen Recht unverändert bestehen bleibt.
  • EU-weite Bargeldobergrenze: Künftig gilt europaweit grundsätzlich eine Bargeldobergrenze von 10.000 Euro. Die Mitgliedstaaten dürfen strengere nationale Grenzen festlegen.
  • Kundensorgfaltspflichten
  • Für bestimmte Geschäftsarten und Risikobereiche können künftig niedrigere Schwellenwerte gelten. Die genaue Ausgestaltung wird durch weitere technische Standards konkretisiert.
Kurzfristig: eher ja
Viele Unternehmen werden ihre internen Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen müssen. Dazu gehören insbesondere:
  • Risikoanalysen,
  • Identifizierungsverfahren,
  • Dokumentation,
  • interne Richtlinien,
  • digitale Prozesse.
Langfristig: möglicherweise weniger Aufwand
Die EU verfolgt das Ziel, unterschiedliche nationale Anforderungen zu vereinheitlichen und Doppelarbeit zu vermeiden. Dies kann insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen Vorteile bringen.
Das deutsche Transparenzregister bleibt grundsätzlich bestehen.
Die EU verlangt weiterhin die Erfassung wirtschaftlich Berechtigter. Die Anforderungen werden jedoch stärker harmonisiert und die Zusammenarbeit der Register innerhalb der EU verbessert.
Für die meisten deutschen Unternehmen bleiben auch künftig nationale Behörden zuständig.
Die AMLA wird nur eine begrenzte Zahl besonders großer und risikoreicher Finanzunternehmen direkt beaufsichtigen. Für die große Mehrheit der Unternehmen ändert sich die zuständige Aufsichtsbehörde nicht.
Ja und nein.
Die AMLR gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Unternehmen sollten jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt warten. Viele Pflichten bauen auf internen Prozessen, Risikoanalysen, Dokumentations- und Identifizierungsverfahren auf. Je nach Unternehmensgröße kann die Anpassung mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die AMLA veröffentlicht bereits jetzt technische Standards und Leitlinien, die Unternehmen bei der Vorbereitung berücksichtigen sollten.
Nein.
Die Geldwäschevorschriften gelten nur für bestimmte gesetzlich definierte Verpflichtete. Nicht jedes Unternehmen fällt automatisch unter das Geldwäscherecht. Selbst wenn ein Unternehmen Verpflichteter ist, besteht nicht in jedem Fall eine Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen sowie gegebenenfalls Anordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Voraussichtlich ja.
Die Europäische Union verfolgt das Ziel, Verstöße gegen Geldwäschevorschriften EU-weit wirksamer und einheitlicher zu sanktionieren. Die AMLA arbeitet derzeit an technischen Standards, die eine harmonisierte Bewertung von Verstößen und eine einheitlichere Bußgeldpraxis unterstützen sollen. Insbesondere schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße sollen konsequenter verfolgt werden.
Dieses Merkblatt wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Es dient ausschließlich der allgemeinen Information und kann eine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Aufgrund der fortlaufenden Entwicklung der europäischen und nationalen Geldwäschevorschriften kann nicht gewährleistet werden, dass die enthaltenen Informationen vollständig, aktuell oder für jeden Einzelfall zutreffend sind. Daher wird keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen. Eine Haftung für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus der Nutzung dieses Merkblatts entstehen, wird – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochhrein-Bodensee beraten können.
Stand Juli 2026