Recht und Steuern

GwGMeldV ist zum 1. März 2026 in Kraft getreten.

Die Verordnung sieht vor, dass Verdachtsmeldungen elektronisch zu übermitteln sind. Neben der Festlegung des technischen Übermittlungsformates legt die Verordnung die erforderlichen Angaben in solchen Verdachtsmeldungen i. S. d. §§ 43, 44 des Geldwäschegesetzes fest. Im Wesentlichen wird das Meldeverfahren, wie es schon seit mehreren Jahren über „goAML“ erfolgt, durch diese Verordnung rechtlich beschrieben.
Gegenüber dem vom Bundesfinanzministerium im April 2025 in die Verbändeanhörung gegebenen Entwurf sind erhebliche Änderungen vorgenommen worden, mit denen zum Teil auch auf unsere Stellungnahme reagiert wurde. Insbesondere sind die notwendigen Pflichtangaben reduziert und praxistauglicher formuliert worden. Außerdem ist nicht mehr enthalten, dass die FIU Meldungen, die den Anforderungen der GwGMeldV nicht entsprechen, zurückweisen kann. Diese im Entwurf noch geregelte Zurückweisungsmöglichkeit hatten wir nachdrücklich kritisiert und hierfür keine Rechtsgrundlage gesehen.

Stand: 20. Februar 2026