Recht und Steuern

Europäische Genossenschaft - SCE

Überblick und Zweck

Am 22. Juli 2003 wurde in Anlehnung an das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea) ein Statut für die Europäische Genossenschaft verabschiedet.
Die Europäische Genossenschaft ist eine Unternehmensform, die es den Unternehmen ermöglicht, bestimmte Tätigkeiten gemeinsam auszuüben und zugleich ihre Eigenständigkeit zu bewahren. Sie ist eine Gesellschaft des privaten Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Europäische Genossenschaft kann aufgrund der unmittelbar geltenden Verordnung ab dem 18. August 2006 gegründet werden.
In der Gemeinschaft stößt die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Genossenschaften zur Zeit auf rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Durch die mit der Verordnung neu geschaffene Europäische Genossenschaft werden grenzübergreifende und transnationale wirtschaftliche Betätigungen wesentlich erleichtert. Sie bietet nunmehr auch kleinen- und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit einer sinnvollen transnationalen Kooperationsmöglichkeit mit verbesserten Wettbewerbschancen.

Gründung der Genossenschaft

Eine Europäische Genossenschaft kann gegründet werden
  • durch Neugründung von mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen, deren (Wohn)sitze in mindestens zwei Mitgliedstaaten liegen.
  • durch Verschmelzung von mindestens zwei bestehenden Genossenschaften (wenn die Genossenschaften in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind)
  • durch Umwandlung einer bestehenden Genossenschaft, die seit mindestens zwei Jahren eine Niederlassung oder Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat hatte.
Sie erwirbt Rechtspersönlichkeit mit dem Tag ihrer Eintragung in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat. In Deutschland ist dazu eine Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Der Sitz der Europäischen Genossenschaft kann in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden, ohne dass eine Auflösung und neue Eintragung erforderlich ist.
Eintragung und Löschung einer Europäischen Genossenschaft müssen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Das Mindestkapital muss 30.000 Euro betragen.

Organe

Auch hier gilt das Prinzip der Selbstorganschaft. Mindestens einmal jährlich muss eine Generalversammlung einberufen werden. Im übrigen kann die Einberufung jederzeit durch das Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder auf Antrag von 5000 Mitgliedern oder von Mitgliedern, die mindestens 10 % der Stimmrechte halten, erfolgen.
Neben der Generalversammlung muss die weitere Leitungsstruktur in der Satzung festgelegt werden, wobei zwei Möglichkeiten gegeben sind:
  • das dualistische System oder
  • das monistische System.
Beim dualistischen System gibt es ein Leitungs- und ein Aufsichtsorgan. Das sind z. B. der Vorstand und der Aufsichtsrat. Das Leitungsorgan führt die Geschäfte der Genossenschaft. Seine Mitglieder vertreten die Gesellschaft nach außen. Das Aufsichtsorgan überwacht hingegen die Geschäftsführung des Leitungsorgans. Dieses System wurde für die deutsche Genossenschaft gewählt. Insofern ist auf die oben gemachten Ausführungen unter Ziffer 1. zu verweisen.
Beim monistischen System gibt es demgegenüber nur ein Verwaltungsorgan, das die Geschäfte der Genossenschaft führt. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans vertreten die Genossenschaft nach außen und wählen einen Vorsitzenden. Besteht das Verwaltungsorgan aus mehreren Mitgliedern, so nehmen sie die Vertretung gegenüber Dritten gemeinschaftlich war. Die Mitglieder des Verwaltungsorgans werden von der Generalversammlung bestellt.
Sie haben noch Fragen? Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür dass dieser Service nur Mitgliedsunternehmen der IHK Hochrhein-Bodensee und solchen Personen, die die Gründung eines Unternehmens in dieser Region planen, zur Verfügung steht.