Recht und Steuern

Merkblatt zu Betriebsausfällen für den Winter 2022/ 2023

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber das sogenannte Betriebsrisiko trägt. Darunter fallen jegliche Betriebsausfälle, inklusive solcher auf Grund von Ausfällen der Heizungsanlagen oder des Stroms. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitgeber den Betriebsausfall zu verschulden hat.
Im Ergebnis heißt das, dass der Arbeitgeber jegliche Kosten des Betriebsausfalls trägt. Insbesondere die Löhne der Arbeitnehmer müssen (abzüglich möglicher Ersparnisse wie z.B. wegfallende Spritkosten) fortgezahlt werden.
Die Folgen eines solchen Betriebsausfalls können durch eine sogenannte Betriebsunterbrechungsversicherung abgemildert werden. Details zu einer solchen Versicherung finden Sie auf der Website des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft.