Recht und Steuern

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf

Pflegezeit

Am 1. Januar 2015 trat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Damit wurden die bestehenden Regelungen im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und im Familienpflegezeitgesetz (FamiliepflegeZG) weiter entwickelt.
Das Gesetz sieht vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten für Beschäftigte vor.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei plötzlich auftretender Pflegesituation
  • Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung
  • Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung in Höhe von circa 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts).
  • Es besteht Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung.
Pflegezeit
  • Anspruch auf bis zu sechs Monate (Höchstdauer) vollständige oder teilweise Freistellung bei Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, auch für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes.
  • ABER: kein Anspruch in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten.
  • Anspruch auf zinsloses Darlehen während der Pflegezeit, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann. Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten. Es gleicht maximal die Hälfte des fehlenden Nettogehalts aus und muss in Raten wieder zurückgezahlt werden.
  • Es besteht Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit.
  • Kombination mit Familienpflegezeit möglich.
  • Anrechnung auf Familienpflegezeit.
  • Der Arbeitgeber kann eine Urlaubskürzung für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung um ein Zwölftel vornehmen, wenn eine Pflegezeit, Betreuung oder Begleitung vorliegt.
  • Eine unmittelbare Verlängerung einer beantragten Pflegezeit von weniger als sechs Monaten ist möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
Eine spätere Aufteilung einer einmal beantragten Pflegezeit ist nicht möglich, d.h. ein Arbeitnehmer, der bereits Pflegezeit beantragt hat, kann nicht mehrfach kürzere Pflegezeiten für denselben Angehörigen beanspruchen, bspw. eine viertägige Zeit im Juni und dann zwei Tage im Dezember eines Jahres. Eine solche Stückelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 15. November 2011, 9 AZR 348/10) nicht möglich. Mit der erstmaligen Inanspruchnahme ist das Recht auf Pflegezeit verbraucht, auch wenn die sechs Monate nicht ausgeschöpft sind. Bisher nicht klar ent­schie­den ist, ob dies auch gilt, wenn der Arbeitnehmer die Pflegezeit von Beginn an auf­teilen möchte.
Familienpflegezeit
  • Anspruch auf bis zu 24 Monate teilweise Freistellung zur Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung und für die außerhäusliche Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes.
  • ABER: kein Anspruch in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten.
  • Mindestarbeitszeit: wöchentlich 15 Stunden.
  • Anspruch auf zinsloses Darlehen während der Familienpflegezeit
  • Es besteht Kündigungsschutz ab der Ankündigung bis zum Ende der Pflegezeit.
  • Kombination mit Pflegezeit möglich.
Die Gesamtdauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit beträgt maximal 24 Monate je pflegebedürftigem nahen Angehörigen.
Begleitung in der letzten Lebensphase
  • Anspruch auf bis zu drei Monate teilweise oder vollständige Freistellung für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase.
  • Anspruch auf zinsloses Darlehen während dieser Phase.
  • Anrechnung dieser Zeit auf die 24 Monate Familienpflegezeit.
Darüber hinaus wird der Begriff des nahen Angehörigen durch das Gesetz erweitert.
Nahe Angehörige sind danach:
Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder, Schwiegereltern, Ehegatten oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Stiefeltern, Schwägerinnen und Schwager sowie Partner in lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.
Stand Dezember 2022
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