Recht und Steuern

Lohn und Gehalt - die Höhe der Vergütung im Beschäftigungsverhältnis

Grundsätzlich können Arbeitgeber und Bewerber die Höhe der Vergütung frei aushandeln. Das Ergebnis richtet sich danach, wie sehr Unternehmen und Bewerber am Abschluss eines Arbeitsvertrages interessiert sind und wie das Lohngefüge im Unternehmen aussieht.

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit dem 01. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro je Stunde erhöht. Turnusgemäß wird auch zukünftig alle zwei Jahre eine Anpassung erfolgen.

Für wen gilt der gesetzliche Mindestlohn?

Grundsätzlich hat jeder voll- oder teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 galt eine Übergangsfrist für Tarifverträge, die Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn vorsehen, sowie eine Abschlagsregelung für Zeitungszusteller, um diese Regelung umzusetzen. Diese Fristen sind ausgelaufen.
Auch für Saisonarbeiter gilt seit dem 1. Januar 2015 der Mindestlohn. Allerdings wurde die bestehende Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt (befristet auf vier Jahre).

Es gelten folgende Ausnahmen:

Praktikanten im Sinne von § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) können ebenfalls den Mindestlohn beanspruchen, es sei denn, es handelt sich um
  • ein Pflichtpraktikum nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie,
  • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums,
  • ein die Berufs- oder Hochschulausbildung begleitendes Praktikum von bis zu drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis  mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
  • eine Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder um eine Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG.
Nicht unter die Vorschriften des Mindestlohngesetzes fallen und damit keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben
  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Arbeitnehmer, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren (das sind Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind),
  • ehrenamtlich Tätige.

Tarifvertrag

Auch im Geltungsbereich eines Tarifvertrages kann die Vergütung nicht frei ausgehandelt werden. Tarifverträge gelten für ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, wenn
  • die Geltung eines bestimmten Tarifvertrages vertraglich vereinbart wurde, der Tarifvertrag also durch individuelle Vereinbarung oder durch Betriebsvereinbarung in den jeweiligen Arbeitsvertrag einbezogen wurde,
  • Arbeitgeber als Mitglied des Arbeitgeberverbandes und Arbeitnehmer als Gewerkschaftsmitglied tarifgebunden sind
ODER
  • ein Tarifvertrag durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Die Übersicht der allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie im Internetauftritt des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie wird regelmäßig aktualisiert. Bei der einzelvertraglichen Einbeziehung kann sowohl ein ganzer Tarifvertrag einbezogen werden als auch die Geltung nur einzelner Regelungen vereinbart werden. Wichtige Informationen enthält die Broschüre "Arbeitsrecht - Informationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer", die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales kostenlos bereitgestellt wird. Sie enthält auch umfangreiche Informationen zum Vertragsschluss und auf Seite 37 ff. alles über die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers. Nähere Auskünfte zu allgemeinverbindlichen Tarifverträgen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Ausführliche Informationen zu Tariflöhnen und Tarifverträgen finden Sie im Internetauftritt der Hans Böckler-Stiftung
Neben der IG Metall hat auch die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di Baden-Württemberg Entgelttarifverträge ins Internet eingestellt.

Amtliche Statistik für Löhne und Gehälter

Sowohl das Statistische Bundesamt als auch das Statistische Landesamt Baden-Württemberg halten gegliederte Statistiken in einzelnen Wirtschaftszweigen bereit. Das Statistische Landesamt veröffentlicht im Internet vierteljährlich Übersichten über Durchschnittsgehälter. Bitte achten Sie auf die Leistungsgruppen, die den Eingliederungsrichtlinien aus der Tarifregelung, wie zwischen den Sozialpartnern ausgehandelt, entsprechen. Diese Angleichung ist insbesondere den Unternehmen eine Hilfe, die keiner Tarifpflicht unterliegen. Die Darstellung der Wirtschaftszweige entspricht der vom Statistischen Bundesamt vorgegebenen Systematik.

Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit

Einen Überblick über Löhne und Gehälter nahezu sämlicher Berufsgruppen bietet der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit. Er ist im Internetauftritt der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Mithilfe der Anwendung können Interessierte recherchieren, wie viel man in verschiedenen Berufen verdient – und die Ergebnisse regional vergleichen (https://entgeltatlas.arbeitsagentur.de).

Private Anbieter von Lohn- und Gehaltstabellen

Eine Vielzahl von privaten Institutionen und Unternehmen bietet den Zugriff auf Datenbanken für Löhne und Gehälter im Internet an. Oft sind die Angaben nur gegen Entgelt zu beziehen. Mit den Suchworten "Lohn und Gehalt" oder "Einstiegsgehalt" lassen sich die einschlägigen Seiten leicht auffinden. Für den Inhalt dieser Internetseiten können wir keine Haftung übernehmen.
Stand: Oktober 2022
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