Recht und Steuern

Elterngeld und Elternzeit

Um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber als rechtliche Grundlagen unter anderem das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geschaffen. Das BEEG normiert die Ansprüche auf Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) und Elterngeld (früher: Erziehungsgeld).
Zweck des Gesetzes ist es, die Betreuung und Erziehung von Kindern in den ersten Lebensjahren dadurch zu fördern, dass den Eltern die Möglichkeit eingeräumt wird, sich unbezahlt von der Arbeit freistellen zu lassen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder ob der jeweilige Elternteil alleinerziehend ist. Der Anspruch auf Elternzeit kann nicht im Arbeitsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Elternzeit

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung des Kindes. Der Anspruch auf Elternzeit ist ein (einseitiges) Gestaltungsrecht des Arbeitnehmers. Ein Arbeitnehmer können der Arbeit ohne jede Reaktion des Arbeitgebers fernbleiben, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des § 15 BEEG erfüllt sind und die Elternzeit form- und fristgerecht „verlangt“ wurde.
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Inanspruchnahme von Elternzeit nicht berührt. Während der Elternzeit besteht das Arbeitsverhältnis fort, die Rechte und Pflichten hieraus ruhen aber grundsätzlich. Das Arbeitsverhältnis lebt nach dem Ende der Elternzeit wieder auf, es sei denn Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Fortsetzung der Teilzeit nach Ablauf der Elternzeit oder andere Änderungen einvernehmlich vereinbart. Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.
Gemäß § 21 BEEG kann der Arbeitgeber während der Elternzeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters eine Ersatzkraft befristet einstellen. Es handelt sich hierbei um eine Befristung mit Sachgrund.
Aufgrund von Gesetzesänderungen werden hier Informationen für Geburten ab dem 1. Juli 2015 gegeben.

Dauer und Gestaltungsmöglichkeiten

Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und umfasst maximal 3 Jahre. Die Elternzeit kann auch gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden. Bei Antritt der Elternzeit durch die Mutter ist zu beachten, dass die Zeit der Mutterschutzfrist des § 3 Mutterschutzgesetz auf ihre Elternzeit angerechnet wird. Die Elternzeit endet grundsätzlich einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes, kann aber auch vorzeitig beendet werden. Dies bedarf in der Regel der Zustimmung des Arbeitgebers ( § 16 Absatz 3 BEEG). Innerhalb des Gesamtzeitraums der Elternzeit kann diese mehrmals in Anspruch genommen werden. Seit dem 1. Juli 2015 ist die Aufteilung der Elternzeit in insgesamt 3 Abschnitte möglich. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bei mehreren Kindern für jedes einzelne Kind, auch bei Überschneidung der Zeiträume.
Grundsätzlich kann die Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden; ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit kann aber auch auf die Zeit von Beginn des 4. Lebensjahres bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Ende der Elternzeit ist spätestens die Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Elternzeit.

Urlaubsanspruch während der Elternzeit (bei vollständiger Befreiung von der Arbeitspflicht)

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub des Arbeitnehmers für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen ( § 17 Absatz 1 BEEG).
Für angebrochene Kalendermonate gibt es keine Kürzungsmöglichkeit, auch nicht anteilmäßig. Bei einer Elternzeit vom 15.03. bis 14.04. wäre also gar keine Kürzung möglich. In welchem Umfang die Kürzung zulässig ist, muss für jedes Kalenderjahr extra berechnet werden. Die Kürzung des Erholungsurlaubs tritt nicht automatisch ein, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung machen. Es empfiehlt sich dies vor Antritt der Elternzeit vorzunehmen.
Hat der Arbeitnehmer bei Beginn der Elternzeit noch restliche Ansprüche auf Erholungsurlaub, ist dieser Resturlaub nach Ende der Elternzeit entweder im laufenden oder im folgenden Jahr zu gewähren.

Beantragung der Elternzeit (Elternzeitverlangen)

Elternzeit wird nur auf Verlangen eines Arbeitnehmers gewährt. Ein Arbeitgeber kann
nicht anordnen, dass ein Arbeitnehmer sie nimmt.
Für das Verlangen von Elternzeit gelten Fristen, die Arbeitnehmer einzuhalten haben ( § 16 Absatz 1 BEEG). Ein Arbeitnehmer muss die Elternzeit für
  • den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens 7 Wochen vor deren Beginn und 
  • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit
schriftlich beim Arbeitgeber verlangen. Ein Telefax oder eine E-Mail sind für die Schriftform nicht ausreichend und führen zur Nichtigkeit der Beantragung.
Bei dringenden Gründen oder nicht zu vertretender Verhinderung können sich diese Fristen verkürzen. Werden die Fristen versäumt, führt dies außerdem nicht zum völligen Ausschluss des Anspruchs auf Elternzeit, sondern lediglich zu einer Verschiebung, also einem späteren Beginn der Elternzeit.
Bei der Beantragung muss zudem erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren die Elternzeit genommen werden soll. Diese Erklärung ist bindend, sodass die Aufhebung oder Änderung der Elternzeit danach zumeist nur noch mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen kann.
Die Elternzeit beginnt ohne weiteres nachdem das Verlangen formgerecht gestellt wurde und nach Ablauf der oben genannten Fristen. Eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt nach § 15 BEEG sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte), hierzu zählen auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (Auszubildende), wenn sie mit einem Kind im Haushalt leben,
  •  für das ihnen die Personensorge zusteht oder
  • für das dem Ehepartner oder dem gleichgeschlechtlichen Partner die Personensorge obliegt oder
  • das sie mit dem Ziel der Adoption in ihre Obhut genommen haben oder
  • wenn ein Härtefall im Sinne von § 1 Absatz 4 BEEG vorliegt, der ausnahmsweise zum Bezug von Elterngeld berechtigt
  • und dieses Kind selbst betreuen und erziehen.

Gemäß § 15 Absatz 1a BEEG besteht für Großeltern ein Anspruch auf Elternzeit für die Betreuung von Enkelkindern, wenn die sie mit ihrem Enkelkind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder
  • ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Die Großeltern können jedoch nur in der Zeit Elternzeit in Anspruch nehmen, in der keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit in Anspruch nimmt.
Auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten haben einen Anspruch auf Elternzeit.
Die Elternzeit wird gemäß § 20 Absatz 1 BEEG nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet.
Nach der Gesetzesbegründung soll ein Hochschulstudium wie eine Ausbildung behandelt werden.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz, der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist nicht kündigen ( § 18 BEEG). Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahres des Kindes. Durch eine verfrühte Geltendmachung kann der Arbeitnehmer also den Beginn des Kündigungsschutzes nicht nach vorne verlagern.
Die Achtwochenfrist ist nicht vom tatsächlichen Geburtstermin, sondern nach dem zur Zeit des Verlangens vom Arzt prognostizierten Entbindungstermin zu berechnen, selbst wenn dieser vor dem Tag der tatsächlichen Geburt liegt. Während der Elternzeit ist eine Kündigung ebenfalls nicht möglich. Nur in besonderen Fällen kann der
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS)
- Zweigstelle Karlsruhe -
Dezernat 3 - Integration - Referat 31
Erzberger Straße 119
76133 Karlsruhe
Telefon 0721 8107-0
Telefax 0721 8107-976
als zuständige Behörde in Baden-Württemberg ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären ( § 18 BEEG). Der Antrag kann auch online über das Serviceportal Baden-Württemberg gestellt werden.
Verteilt sich die Elternzeit auf verschiedene Abschnitte, besteht das Kündigungsverbot nur während der jeweiligen Elternzeit. Allerdings gilt nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nr .2 BEEG eine nochmalige Vorwirkung von 14 Wochen, wenn ein Abschnitt der Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegt.
Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG erfasst jede Kündigung des Arbeitgebers, d. h. ordentliche und außerordentliche Beendigungs- und Änderungskündigungen.
Der Sonderkündigungsschutz endet mit dem Ende der Elternzeit, und zwar unabhängig davon, ob das Ende regulär erfolgt oder vorzeitig, z.B. beim Tod des Kindes.
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen ( § 19 BEEG).
Befristete Verträge verlängern sich durch die Elternzeit grundsätzlich nicht. Unzulässig ist es allerdings den befristeten Vertrag allein aufgrund der Schwangerschaft / Elternzeit nicht zu verlängern, obwohl man ihn sonst verlängert hätte.

Unfallversicherung während der Elternzeit

Die Elternzeit nach der Geburt eines Kindes ist aus rechtlicher Sicht eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Werden Beschäftigte in dieser Zeit trotzdem ausnahmsweise für ihren Arbeitgeber tätig, stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Allerding greift der Unfallversicherungsschutz nicht bei jeder Tätigkeit oder jedem Besuch im Betrieb. Versichert sind die Beschäftigten in Elternzeit grundsätzlich bei einer Tätigkeit, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Dahingegen ist beispielsweise der private Besuche im Büro, um den Nachwuchs vorzustellen, nicht unfallversichert.

Welche Tätigkeiten während der Elternzeit sind versichert?

  • Arbeiten im Auftrag bzw. auf Bitten des Arbeitgebers,
  • Teilnahme an einer Schulung oder einem Lehrgang,
  • Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung wie Betriebsausflug oder Weihnachtsfeier sowie
  • alle Wege, die mit diesen Anlässen verbunden sind.

Welche Tätigkeiten sind nicht versichert?

Nicht versichert in der Elternzeit ist hingegen die Teilnahme am Betriebssport. Betriebssport soll einen Ausgleich für die Belastungen durch die Arbeit schaffen und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten bei der Arbeit unterstützen. Dieses Motiv entfällt jedoch für Beschäftigte in Elternzeit. Bei sportlichen Aktivitäten während der Elternzeit steht das private Interesse im Vordergrund.
IHK-Tipp:
Um im Falle eines Unfalls eine eindeutige Zuordnung zwischen privaten und dienstlichen Belangen vornehmen zu können, ist es hilfreich, den beabsichtigten Einsatz im Vorfeld zu dokumentieren. Zum Beispiel durch eine E-Mail oder eine Einladung zum Betriebsausflug oder zur Weihnachtsfeier.

Teilzeit während der Elternzeit

Jeder Elternteil kann während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche umfasst ( § 15 Absatz 4 BEEG). Diese 30-Stunden-Grenze ist begrenzt flexibel: Nach § 15 Absatz 4 BEEG ist maßgeblich, dass die Erwerbstätigkeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt nicht übersteigt.
Besteht bereits ein Teilzeitarbeitsverhältnis, kann dieses in der Elternzeit mit bis zu 30 Wochenstunden fortgesetzt werden ( § 15 Absatz 5 BEEG).
Der Antrag kann mit der Beantragung auf Elternzeit verbunden werden, er muss aber nicht bereits mit dem Verlangen auf Elternzeit gestellt werden. Vielmehr kann der Antrag auch aus der vollständigen Freistellung während der bereits bestehenden Elternzeit heraus gestellt werden. In diesen Fällen kann der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen jedoch dringende betriebliche Gründe entgegenhalten, wenn er für diese Zeit bereits eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu reduzieren und auch sonst keine Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Kein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit besteht:
  • in Kleinbetrieben mit bis zu 15 Beschäftigten, wobei Auszubildende nicht mitzählen
  • wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits sechs Monate ununterbrochen besteht
  • wenn die Verringerung der Arbeitszeit weniger als drei Monate andauern und unter 15 Wochenstunden fallen sollte
  • wenn dringende betriebliche Gründe dem Anspruch entgegenstehen und
  • der Anspruch dem Arbeitgeber nicht rechtzeitig, das heißt sieben Wochen für den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. 13 Wochen für den Zeitraum zwischen dem drittem und der Vollendung des achten Lebensjahres, vorher schriftlich mitgeteilt worden ist.
Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber
Wird der Antrag gestellt, sollen sich Arbeitgeber und –nehmer über die Verringerung und ihre Ausgestaltung innerhalb von vier Wochen einigen. Im Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angegeben werden. Der Arbeitgeber kann mit schriftlicher Begründung aus dringenden betrieblichen Gründen dem Antrag widersprechen. Hierfür gelten Fristen: für die Zeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes innerhalb von 4 Wochen, für die Zeit zwischen dem 3. Lebensjahrs und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes innerhalb von 8 Wochen.
Die Ausübung einer Teilzeitarbeit während der Elternzeit wird durch die sogenannte Zustimmungsfiktion für Arbeitnehmer erleichtert. Erklärt sich der Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen, so gilt die Teilzeit als genehmigt wie sie beantragt wurde (§ 15 Abs. 7 BEEG).
Tätigkeit bei anderem Arbeitgeber
Die Teilzeitbeschäftigung  während der Elternzeit kann grundsätzlich auch bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen werden. Damit der bereits vorhandene Arbeitgeber vor einer Arbeitsaufnahme beispielsweise bei einem Konkurrenzunternehmen geschützt wird, muss zuvor seine Zustimmung eingeholt werden. Bei der Beantragung dieser Zustimmung haben Arbeitnehmer detailliert darzulegen, bei welchem anderen Arbeitgeber welche Tätigkeit ausgeübt werden soll. Will der Arbeitgeber die Aufnahme der Tätigkeit verhindern, muss er vier bzw. acht (ab dem 3. Geburtstag des Kindes) Wochen nach Eingang des Antrags unter Darlegung der dringenden betrieblichen Interessen schriftlich widersprechen (§ 15 Abs. 4 BEEG). Neben Wettbewerbsgründen kann der Arbeitgeber seine Weigerung auch damit begründen, dass er selbst die Arbeitskraft des Arbeitnehmers benötige. Gibt der Arbeitgeber seine Verweigerungserklärung nicht innerhalb der Frist schriftlich ab, kann die Tätigkeit nach Fristende aufgenomen werden.

Elterngeld

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen. Stattdessen gibt es die finanzielle Unterstützung des Staates in Form von Elterngeld. Das Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung und ersetzt das Erwerbseinkommen eines Elternteils, auf das zu Gunsten der Kindesbetreuung verzichtet wird.

Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf das Elterngeld

Um den Bezug von Elterngeld hat sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst zu kümmern. Jedoch hat der Arbeitgeber die Pflicht, auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aufgrund derer die Elterngeldstellen die Höhe des Elterngeldes berechnen können. Folgende Angaben sind zu machen:
  • Höhe des Arbeitsentgelts,
  • Höhe der abgeführten Lohnsteuer,
  • Höhe des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge,
  • Länge der Arbeitszeit.
Die ersten drei Punkte ergeben sich problemlos aus der Entgeltabrechnung. Die Arbeitszeit ist insbesondere dann zu bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Elterngeld arbeitet. Während der Erwerbstätigkeit ist der Bezug von Elterngeld nämlich nur dann möglich, wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit im Durchschnitt eines Lebensmonats des Kindes auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert (sogenannte Teilzeit in der Elternzeit). Dies kann zu Problemen führen, wenn Arbeitgeber die Arbeitszeit auf der Basis des Kalendermonats gestalten. Arbeitgeber müssen hier die tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers erfassen und bestätigen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, Auskünfte für vergangene Zeiträume zu erteilen.

Anspruchsberechtigte

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, welche
  • in Deutschland leben,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben,
  • dieses Kind selbst betreuen und erziehen und
  • entweder gar nicht erwerbstätig oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind.
Neben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können auch selbstständig Erwerbstätige oder die Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist – können unter diesen Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel, Tanten und Geschwister) haben nur ausnahmsweise Anspruch auf Elterngeld, wenn sie wegen einer schweren Krankheit, einer Behinderung oder Tod der Eltern das Kind betreuen. Auszubildende und Studierende können Elterngeld beanspruchen ( § 20 Absatz I BEEG), auch wenn Sie ihre Ausbildung unvermindert vollzeitig fortsetzen, da sie nach § 1 Absatz 7 BEEG als nicht voll erwerbstätig gelten.
Bürger der Europäischen Union oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz können in der Regel ebenfalls Elterngeld in Anspruch nehmen. Andere Ausländer, die zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt sind können Elterngeld beantragen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft ist.

Dauer und Berechnung

Elterngeld gibt es in drei Varianten, die auch miteinander kombiniert werden können:
  • Basiselterngeld,
  • ElterngeldPlus und
  • Partnerschaftsbonus.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend informiert in seiner Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit umfassend zu diesen Themen.

Beantragung

Für Antragsteller, die ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben, ist die L-Bank mit Sitz in Karlsruhe für die Beantragung des Elterngelds zuständig. Diese hat zur Beantragung entsprechende Formulare erstellt.
Ausführliche Informationen rund um das Elterngeld  sowie einen Elterngeldrechner finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und der L-Bank für Baden-Württemberg.
Stand: Juni 2020
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