Recht und Steuern

Private Arbeitsvermittlung

1. Begriff

Arbeitsvermittlung ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Arbeitsverhältnissen zusammenzuführen. Die private Arbeitsvermittlung ist nicht mehr erlaubnispflichtig, es ist lediglich eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich. Allerdings benötigen private Arbeitsvermittler, die über einen Vermittlungsgutschein abrechnen (s. unten unter 4.) seit dem 1. Januar 2013 eine „Trägerzulassung“ nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung.
Vorausgesetzt werden u. a. Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit.

2. Vertragsschluss und Vergütung

Das Gesetz stellt zudem Anforderungen an die Art und Weise der Arbeitsvermittlung:
  • Es ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Vermittler und Arbeitssuchendem zu schließen, in dem die Vergütung geregelt ist. Die vereinbarte Vergütung darf einschließlich der Umsatzsteuer höchstens 2.000,00 Euro betragen, bei der Vermittlung von Aupair-Verhältnissen höchstens 150,00 Euro. Bei bestimmten Berufsgruppen gelten durch Rechtsverordnung festgelegte Vergütungen. Der Vertragstext ist dem Arbeitssuchenden in Textform mitzuteilen. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keinen Vorschuss verlangen oder entgegennehmen.
  • Bei der Vermittlung von Auszubildenden dürfen Leistungen für die Vermittlung nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden.
  • Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung.

3. Ungültigkeit des Vermittlungsvertrags

Der Vermittlungsvertrag ist ungültig, wenn:
  • die Höchstgrenzen der Vermittlungsvergütung überschritten werden,
  • Vergütungen für Leistungen entgegengenommen werden, die zur Leistung des Vermittlers gehören,
  • die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird,
  • zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden eine Vereinbarung über die Zahlung einer Vergütung getroffen wird,
  • Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber geschlossen werden, wonach der Vermittler eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem entgegennimmt und
  • Vereinbarungen getroffen werden, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitssuchender, Arbeitgeber oder Ausbildungssuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

4. Vermittlungsgutschein

Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, die innerhalb einer Frist von drei Monaten mindestens sechs Wochen arbeitslos waren und noch nicht vermittelt sind, haben einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt grundsätzlich für jeweils drei Monate. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen kann der Gutschein bis zu einer Höhe von 2.500,00 Euro ausgestellt werden.
Der Wert des Gutscheins beträgt einschließlich Umsatzsteuer 2.000,00 Euro. Die Vergütung des Arbeitsvermittlers erfolgt in zwei Raten zu je 1.000,00 Euro. Dabei wird die erste Rate nach sechswöchiger, die zweite Rate nach sechsmonatiger Dauer des Beschäftigungsverhältnisses unmittelbar an den Vermittler gezahlt. 
Eine Vergütung aus dem Gutschein erfolgt nicht, wenn
  • der Vermittler von der Agentur für Arbeit beauftragt ist,
  • der Arbeitssuchende bei einem Arbeitgeber beschäftigt wird, bei welchem er in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate versicherungspflichtig tätig war, es sei denn, es handelt sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen,
  • das Beschäftigungsverhältnis von vorneherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
  • der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat (Ausnahme: Die Vermittlung erfolgte durch eine Einrichtung, die nach den gesetzlichen Regelungen für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben tätig geworden ist).

5. Datenschutz

Bei der Arbeitsvermittlung ist zudem der Datenschutz zu beachten. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten unterliegt § 298 des Dritten Sozialgesetzbuches in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.

6. Vermittlung von Ausländern, Vermittlung von Deutschen ins Ausland

Staatsangehörige aus Nicht-EU-/EWR-Staaten dürfen vermittelt werden, soweit dies nicht durch Rechtsverordnung verboten ist. So dürfen bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von der Arbeitsagentur vermittelt werden:
  • Ferienbeschäftigungen von Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler ausländischer Hochschulen und Fachschulen
  • Saisonbeschäftigungen
  • Beschäftigungen im Schaustellergewerbe
  • Beschäftigungen als Haushaltshilfe
  • Beschäftigungen als Pflegekraft
  • Beschäftigungen zur beruflichen und sprachlichen Fortbildung (Gastarbeitnehmer und -Arbeitnehmerinnen)
 Eine Vermittlung von Deutschen in die Schweiz ist nicht erlaubt.

7. Weitere Informationen

Die Agentur für Arbeit hält auf Ihrer Homepage weitere Informationen vor:
Stand: Januar 2016
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