Recht und Steuern

Dritte Geschlechtsoption

Mit der Geschlechtsbezeichnung "divers" hat der Gesetzgeber einen dritten Personenstandsfall geschaffen. Dabei kann seither im Geburtenregister neben “männlich” und “weiblich” auch der Personenstand “divers” eingetragen oder ersetzt werden.
Die Auswirkungen dieser Änderungen im Personenstandsgesetz sind derzeit noch nicht gänzlich absehbar.
In jedem Fall sollte der neue Personenstand nicht ignoriert werden. Vor allem im arbeitsrechtlichen Bereich hat sich bereits eine Entwicklung bei den Stellenausschreibungen gezeigt. So wird immer öfter der Zusatz (m/w/d) hinter der Stellenbeschreibung eingefügt. Hierdurch soll dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Rechnung getragen werden, wonach ein Arbeitsplatz in der Regel geschlechtsneutral auszuschreiben ist.
Im Bereich des Onlinehandels gilt es zu bedenken, dass im Falle von Bestellformularen, welche die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung als Pflichtangabe vorsehen, die Variante divers mit eingefügt werden sollte, wenn betroffene Personen andernfalls den Bestellvorgang nicht abschließen können. Alternativ wäre jedoch auch der komplette Verzicht auf die Geschlechterabfrage oder zumindest der Verzicht als Pflichtangabe denkbar.
Weitere Vorkehrungen sind Sache des Einzelfalles, da der Gesetzgeber bislang keine Vorgaben zum Umgang mit dem dritten Personenstandsfall gemacht hat. 
Stand Februar 2022
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