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Messen in Italien – Wann muss die Entsendung gemeldet werden?

Das italienische Entsendegesetz, das die EU-Richtlinie Nr. 2014/67 umgesetzt hat, hat für große Unruhe gesorgt, da dessen Anwendungsbereich sehr weit auszulegen ist. Allerdings haben die italienischen Behörden einige Sachverhalte geklärt, u.a. ob die Teilnahme an Messen als Aussteller oder Besucher als „Entsendung“ i.S.d. italienischen Entsendegesetzes anzumelden ist.
Anders als in anderen EU-Ländern, wie z.B. Frankreich, muss die Entsendung von deutschen Arbeitnehmern, die an einer Messe in Italien als Aussteller oder als Besucher teilnehmen, nicht im Internetportal des italienischen Arbeitsministeriums gemeldet werden.
Sollte hingegen das deutsche Unternehmen einen Messestand in Italien im Auftrag eines italienischen Unternehmens montieren, würde das Entsendegesetz vollumfänglich Anwendung finden.
Bisher musste die Meldung spätestens bis um 24:00 Uhr des dem ersten Einsatztag in Italien vorangehenden Tages vorgenommen werden. Dies hatte zur Folge, dass oft dringende Einsätze nicht fristgerecht gemeldet werden konnten.
Mit dem GvD Nr. 27/2023 wurde die Frist geändert und seit dem 21.03.23 ist es nun möglich, die Entsendung lediglich vor Einsatzbeginn in Italien zu melden.
Unternehmen können sich gerne an die AHK Italien wenden. Weitere Informationen finden Sie auf https://www.ahk-italien.it/dienstleistungen/alle-dienstleistungen/entsendung-nach-italien
Ansprechpartnerin in Italien:
Frau Carolina Pajé 
Team Leader – "Norme & Tributi" / „Recht & Steuern“
Email: entsendung@ahk.it
Tel. +39 02 39800952