Bemessungsgrundlage für Verzollung

Zollwert: Aktuelle Fälle und Leitfaden Weltzollorganisation

Der Zollwert einer Ware ist elementarer Bestandteil einer jeden Zollanmeldung und bestimmt unmittelbar den Umfang der zu zahlenden Zollabgaben. Ebenso ist er Grundlage für die Erhebung weiterer Abgaben wie der Einfuhrumsatzsteuer. Dabei kann sich die Ermittlung des korrekten Zollwertes im Einzelfall als durchaus schwierig erweisen. Neben dem reinen Warenwert sind weitere Elemente zu berücksichtigen wie beispielweise Transportkosten, interne Verrechnungspreise oder anfallende Lizenzkosten.
Die EU-Kommission prüft, ob die Einführung einer Verbindlichen Zollwertauskunft (VZWA) sinnvoll wäre – so wie es sie bereits für die Einreihung von Waren und für den Warenursprung gibt. Bei einer Umfrage der IHK-Organisation im Mai 2018 haben sich 90 Prozent der Unternehmen für die Einführung der VZWA ausgesprochen.
Im Folgenden haben wir typische Fälle und Gerichtsurteile zum Thema Zollwert zusammengestellt.

1. Aktuell: Behandlung von heruntergeladener Software bei eingeführter Ware

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat  am 10. September 2020 über die Anrechnung von Software entscheiden. Das Finanzgericht München hat die Frage vorgelegt, ob die Entwicklungskosten für in der Europäischen Union (EU) entwickelte und in einem Portal zum Herunterladen bereitgestellte Software dem Transaktionswert zugeschlagen werden muss oder ob diese als eine Art geistige Beistellung davon befreit ist. Laut EuGH erlaubt es das Zollrecht der EU ,,bei der Ermittlung des Zollwerts einer eingeführten Ware ihrem Transaktionswert den wirtschaftlichen Wert einer Software hinzuzurechnen, die in der Europäischen Union erarbeitet und dem in einem Drittstaat ansässigen Verkäufer unentgeltlich vom Käufer zur Verfügung gestellt wird.”
Nach der heutigen Praxis könnte Software im Rahmen der passiven Veredelung abgezogen werden, wenn sie auf einem Bauteil exportiert wird, alternativ werden geistige Leistungen nicht in den Transaktionswert einbezogen, wenn der ausländische Hersteller diese noch praktisch umsetzen muss. Heruntergeladene Software fällt aus dem Raster. Die Entscheidung kann eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU als Software-Entwicklungsstandort haben. 

2. Aufgespaltene Kaufpreisbestandteile

Der Zollwert bei der Einfuhr kann durch alle für das Geschäft maßgeblichen Vereinbarungen beeinflusst werden. Ein Beispiel ist die Regelung bei aufgespaltenen Kaufpreisen. Die Dienstvorschrift zum Zollwert (VSF Z 5101) erläutert die Behandlung aufgespaltener Kaufpreisbestandteile. Die nachfolgend wiedergegebene Regelung hat zur Folge, dass für die korrekte Einfuhrverzollung die Bedingungen des Einfuhrvertrages bekannt sein müssen. Hierzu bedarf es unter Umständen der Abstimmung zwischen verschiedenen Abteilungen und Bereichen eines Unternehmens.
Gemäß Dienstvorschrift liegt ein aufgespaltener Kaufpreis immer dann vor, „wenn der Verkäufer auf Grund der vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist, eine Tätigkeit auszuführen, die sich auf die eingeführte Ware bezieht und für die die zusätzliche Zahlung des Käufers oder einer mit dem Käufer verbundenen Person erfolgt.“
An wen die Zahlung erfolgt oder wer den Auftrag für die Tätigkeit erteilt, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung.
Typische Beispiele für aufgespaltene Kaufpreisbestandteile sind:
  • Zertifizierungs- und Analysekosten
    Wenn der Verkäufer sicherstellen muss, dass die eingeführten Waren bestimmten Sicherheitsstandards und Qualitätsanforderungen genügen (zum Beispiel TÜV/GS-Vorschriften, CE-Standards) und/oder bestimmte Inhaltsstoffe nicht oder nur bis zu einem bestimmten Grenzwert enthalten, dann gehören die dabei entstehenden Zertifizierungs- und Analysekosten gemäß Artikel 70 Absatz 2 UZK zum Zollwert, auch wenn der Käufer diese Kosten bezahlt.
  • Kosten für Qualitätsprüfungen
    Hierunter fallen lediglich Kosten für Qualitätsprüfungen, deren Zweck es ist, die Mangelfreiheit der eingeführten Waren oder die Einhaltung  der vorgegebenen Spezifikationen zu gewährleisten. „Zusätzliche Kontrollen des Käufers, die er aus eigenen Erwägungen und neben den zwischen ihm und dem Verkäufer bestehenden Vertragsregelungen durchführen lässt (zum Beispiel vorweggenommene Eingangskontrolle oder Kontrollen, ob die eingeführten Waren ordnungsgemäß analysiert beziehungsweise zertifiziert worden sind) sind hingegen nicht zollwertrelevant“.
  • Kosten für Werbung
    Wenn sich der Verkäufer an Werbemaßnahmen beteiligen muss, müssen Kosten, die für die Erstellung von Werbemitteln (zum Beispiel Anzeigen, Plakaten, Aufkleber, TV- und Radio-Spots, Textildruck und so weiter) anfallen und Kosten für Imagewerbung in den Zollwert einbezogen werden. „Hingegen zählen Kosten für Sponsoring sowie Kosten für Verkaufsförderung (Unterstützungsmaßnahmen beim Abverkauf der Waren, wie zum Beispiel Kunden-Promotion, Verkostung als unmittelbarer Kaufanreiz) nicht zu den Werbekosten.“
Wenn die Ermittlung abgespaltener Kaufpreisbestandteil im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nicht möglich ist, kann die Vereinfachung nach Artikel 73 UZK angewendet werden. Der Wert kann dann zum Beispiel durch einen Zuschlagsatz festgelegt werden. Die Vereinfachung muss bewilligt werden.
Nicht zum tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehören vom Käufer oder von einem mit diesem verbundenen Unternehmen auf eigene Rechnung durchgeführte Tätigkeiten, wenn sie ausschließlich zu eigenen Zwecken erfolgen (Artikel 129 Abs. 2 UZK-IA). Hierzu zählen auch Tätigkeiten für den Absatz der Waren (siehe Artikel 1 Absatz 2 Nr. 8 UZK-IA).

3. Zollwertanpassung bei geändertem Verkehrsmittel

Normalerweise wird in einem Liefervertrag die Lieferbedingung (häufig als INCOTERM) und auch die Art der Beförderung (zum Beispiel Luftfracht oder Seefracht) festgelegt. Immer wieder entstehen Fragen zu folgenden Fällen:
Es kommt häufiger vor, dass ein ausländischer Lieferant seine Lieferfristen nicht einhalten kann und deswegen eine schnellere Beförderungsart wählt, also per Luftfracht statt per vereinbarter Seefracht liefert. Die höheren Kosten für die Luftfracht trägt meist der Lieferant. Alternativ kommt es auch vor, dass der Lieferant einen größeren Anteil der Frachtkosten übernimmt (DAP statt FOB). In diesen Fällen geht die Zollverwaltung von einer Vertragsänderung aus, die höheren Beförderungskosten sind dann im Rechnungspreis enthalten. Der innergemeinschaftliche Anteil der Beförderungskosten kann dann gemäß Artikel 72 UZK abgezogen werden, Zollwert und Zollbelastung reduzieren sich entsprechend. Eine solche Vertragsänderung muss vom Einführer der Zollverwaltung gegenüber dargelegt werden. Diese Auslegung ergibt sich aus der Dienstvorschrift Zollwertrecht (VSF Z 51 01 Absatz 88).

4. Erstattungsmöglichkeiten bei Produktrückrufen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Zollwert eines importierten Produktes rückwirkend reduziert werden kann, wenn dieses wegen bestehender Sicherheitsprobleme zurückgerufen wird. Die Frist beträgt drei Jahre.
Als Grundregel gilt: Bei schadhafter Ware kann der Zollwert nachträglich reduziert und daher können zu viel gezahlte Zölle entsprechend erstattet werden. Der EuGH  musste im nachfolgenden Fall entscheiden: Weil Sicherheitsbedenken bestanden haben, fand innerhalb der zweijährigen Gewährleistung ein Rückruf für importierte Fahrzeuge statt. Zu klären war, ob es sich bei der zurückgerufenen Ware um schadhafte Ware im Sinne des Zollkodex handelt und ob die im Zollkodex enthaltene Erstattungsfrist von zwölf Monaten gilt.
In der EuGH-Entscheidung C-661/15 vom 12. Oktober 2017 wird ausgeführt, dass auch bei einem Rückruf wegen eines wahrscheinlichen Sicherheitsrisikos die Ware als schadhaft zum Zeitpunkt der Zollabfertigung gilt. Somit kann der Zollwert entsprechend um die Kostenvergütung an die Produktkäufer gemindert werden. Die Frist von zwölf Monaten im Zollkodex wurde als rechtswidrig verworfen. Somit gilt die allgemeine Frist im Zollrecht von drei Jahren.
Die Entscheidung betrifft zwar die Regelungen im alten Zollkodex, da diese aber identisch im neuen Unionszollkodex enthalten sind, sollten sie auch sinngemäß hier anzuwenden sein.

5. Zollwert und nachträgliche Anpassung von Verrechnungspreisen

Der EuGH hat im so genannten Hamamatsu-Urteil EuGH C-529/16 vom 20. Dezember 2017 zum Verhältnis von Zollwert und Verrechnungspreisen Stellung genommen. In diesem Fall ging es um die Auswirkung nachträglicher Erhöhung bzw. Senkung von konzerninternen Verrechnungspreisen auf den Zollwert. Die nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise fand im Hamamatsu-Fall regelgebunden auf Basis einer mit den deutschen Steuerbehörden getroffenen Vereinbarung statt. Bislang lehnt die deutsche Zollverwaltung Zoll-Erstattungen im Fall nachträglicher Preissenkungen ab, verlangt aber gleichwohl die Mitteilung von Verrechnungspreiserhöhungen, um Nacherhebungen durchführen zu können.
Der EuGH hat festgestellt, dass es der Zollkodex nicht zulässt, eine nachträgliche Anpassung des Transaktionswerts zu berücksichtigen, wenn es nicht klar ist, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Anpassung nach oben oder nach unten erfolgen wird. Grund hierfür ist, dass der Zollkodex zum einen keine Verpflichtung enthält, eine Berichtigung des Transaktionswerts zu beantragen, wenn dieser nachträglich nach oben berichtigt wurde und zum anderen keine Bestimmung enthält, die es den Zollbehörden ermöglicht, sich gegen das Risiko abzusichern, dass diese Unternehmen nur Berichtigungen nach unten beantragen.
Diese Einschätzung des EuGH widerspricht der Praxis der Bundesfinanzverwaltung, wonach genau dies gemäß Paragraf 153 Abgabenordnung gefordert wird.
Im nachfolgenden Urteil des Finanzgerichts München vom 15. November 2018 (14 K 2028/18) wurde die Erstattung auf Basis des EuGH-Urteils abgelehnt. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Themenkomplex des Umgangs mit Verrechnungspreisen ist damit noch nicht endgültig geklärt.

6. Leitfaden Weltzollorganisation

Die Weltzollorganisation (World Customs ‎Organisation, WCO) hat am 5. Juni 2018 einen unverbindlichen englischen Leitfaden zum Thema Zollwert und Transferpreise veröffentlicht. Dieser berücksichtigt auch das oben genannte Hamamatsu-Urteil und die überarbeiteten ‎Leitlinien der OECD zur Anwendung der Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split Method, PSM). Ausschlaggebend für die Zollwertberechnung auf der Grundlage von Verrechnungspreisen ist das tatsächliche Verhalten der Parteien. Vertragsbedingungen sind lediglich ein Ausgangspunkt. Der Leitfaden enthält aktualisierte und neue Fallbeispiele zu korrekten Berechnung des Zollwerts.
Quelle: IHK Region Stuttgart