Kontingente - Zusatzzölle
Import von Stahl- und Eisenerzeugnissen
Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 mit der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Zollkontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Sobald die jeweiligen Mengengrenzen erreicht (die Kontingente erschöpft) sind, fällt bei der Einfuhr neben dem Regelzollsatz ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 25 Prozent an.
Die Schutzmaßnahmen wurden mit der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/894 aktualisiert. Die neu gefassten Regelungen sind seit 1. Juli 2020 in Kraft. Sie beinhalten hauptsächlich Änderungen im Quotensystem der Stahlimporte. So erfolgt die Verwaltung der länderbezogenen Kontingente jetzt nicht mehr jährlich, sondern quartalsweise. Neue Regelungen gibt es auch für bestimmte Warengruppen (warmgewalzte Flacherzeugnisse). Erklärtes Ziel der Änderungen ist es, die europäische Stahlindustrie vor den Auswirkungen der Corona-Krise zu schützen.
Seit wann und für welchen Zeitraum gelten die Schutzmaßnahmen?
Die Regelung gilt seit dem 2. Februar 2019 für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren.
Welche Stahlerzeugnisse sind betroffen?
Der betroffene Warenkreis ist in Anhang I der genannten Verordnung gelistet. Es handelt sich um Waren ex Kapitel 72 (Eisen und Stahl) und ex Kapitel 73 (Waren aus Eisen und Stahl).
Für welche Ursprungserzeugnisse gelten die Maßnahmen nicht?
Von Zollkontingenten und Zusatzzöllen ausgenommen sind Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen sowie Botswana, Cote d’Ivoire, Eswatini, Fidschi, Ghana, Kamerun, Lesotho, Mosambik, Namibia und Südafrika.
Wie müssen Importeure vorgehen?
Importeure der betroffenen Waren beantragen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Inanspruchnahme der Kontingente. Der Zoll informiert auf seiner Website darüber,
wie die Anmeldung zu erfolgen hat. Der
elektronische Zolltarif zeigt an, ob ein Kontingent noch nutzbar oder bereits erschöpft ist. Genauere Informationen über die verfügbaren Kontingentsmengen bietet die Seite
Konsultation Zollkontingente der EU-Kommission, die die Kontigente verwaltet. Da zwischen der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll und der Zuteilung der Kontingentsmenge durch die Kommission laut Zollinformation bis zu zwei Arbeitstage liegen können, steht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Zusatzzoll erhoben wird, wenn der Importeur in der Zollanmeldung die Inanspruchnahme der Kontingente nicht beantragt.
Hintergrund
Grund für die Einführung dieser Schutzmaßnahmen ist, dass die EU die Gefahr einer Handelsumlenkung durch die von den USA erhobenen Stahlzölle befürchtet. Die mengenmäßige Beschränkung und die Zusatzzölle sollen einer Überschwemmung des europäischen Marktes mit Einfuhren aus wichtigen Stahlerzeugerländern entgegenwirken und die europäische Stahlindustrie schützen.