Kontingente - Zusatzzölle CBAM Russland Embargo

Import von Stahl- und Eisenerzeugnissen

1. Kontingente und Zusatzzölle der EU

Die europäische Stahlindustire soll mit Kontingenten und Zusatzzöllen vor der massiv gestiegenen Importmenge ausländischer Eisen- und Stahlerzeugnisse geschützt werden.

1.1 bestehende Schutzmaßnahmen bis 30. Juni 2026

Die EU-Kommission hat im Jahr 2019 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 Zollkontingente und Zusatzzölle für bestimmte Stahlerzeugnisse eingeführt. Sobald die jeweiligen Mengengrenzen erreicht (die Kontingente erschöpft) sind, fällt bei der Einfuhr neben dem Regelzollsatz ein zusätzlicher Zoll in Höhe von 25 Prozent an.
Die Schutzmaßnahmen wurden mehrfach aktualisiert und verlängert, zuletzt mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1782, mit einer Verlängerung bis 30. Juni 2026.
Hier verlinken wir zur konsolidierten Fassung der Verordnung, in die alle Änderungsverordnungen integriert sind. Der betroffene Warenkreis ist in Anhang I der genannten Verordnung gelistet. Es handelt sich um Waren ex Kapitel 72 (Eisen und Stahl) und ex Kapitel 73 (Waren aus Eisen und Stahl).

Wie müssen Importeure vorgehen?

Importeure der betroffenen Waren beantragen mit der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Inanspruchnahme der Kontingente. Der Zoll informiert auf seiner Website darüber, wie die Anmeldung zu erfolgen hat. Der elektronische Zolltarif zeigt an, ob ein Kontingent noch nutzbar oder bereits erschöpft ist. Genauere Informationen über die verfügbaren Kontingentsmengen bietet die Seite Konsultation Zollkontingente der EU-Kommission, die die Kontingente verwaltet. Da zwischen der Annahme der Zollanmeldung durch den Zoll und der Zuteilung der Kontingentsmenge durch die Kommission laut Zollinformation bis zu zwei Arbeitstage liegen können, steht jedoch zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht fest, ob das Kontingent in Anspruch genommen werden kann oder nicht.
Bitte beachten Sie, dass der Zusatzzoll erhoben wird, wenn der Importeur in der Zollanmeldung die Inanspruchnahme der Kontingente nicht beantragt.

1.2 Verschärfte Schutzmaßnahmen ab 1. Juli 2026

Die bisherigen EU-Stahlschutzmaßnahmen laufen am 30. Juni aus und werden am 1. Juli durch neue Maßnahmen ersetzt. Die länderspezifischen Kontingente sollen in der Woche zum 1. Juli 2026 veröffentlicht werden. Die Gesamtkontingentsmenge beläuft sich auf 18.345.922 Tonnen, aufgeteilt auf 28 Warenkategorien. Die Kontingentsmenge ist damit 47 Prozent niedriger als in der Periode 2019 bis 2026. Innerhalb der Kontingente fallen keine Zusatzzölle an. Für Einfuhren außerhalb der Kontingente gilt ein Zollsatz von 50 Prozent. Dieser gilt zusätzlich zu den regulären Zöllen auf Einfuhren aus Drittländern. Die Schutzmaßnahmen gelten für Einfuhren aus allen Drittländern. Die Kontingentsmenge wird jährlich festgelegt und gilt jeweils vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Verwaltung der Kontingente erfolgt quartalsweise. Die zuständigen Behörden vergeben die Kontingentsmengen nach dem Windhundprinzip.
Ab 1. Oktober 2026 müssen Importeure bei der Einfuhr Angaben zum Schmelz- und Gießland der Ware machen. Innerhalb der nächsten Monate prüft die EU-Kommission zudem die Ausweitung der Stahlmaßnahmen auf weitere Produkte.
Am 1. Juli 2026 führt auch das UK neue Beschränkungen im Stahlhandel ein. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der britischen Regierung.

2. CO2-Grenzausgleich (CBAM)

Fast alle Waren der Kapitel 72 und 73 fallen unter den CO2-Grenzausgleich. Ab 2026 müssen Importeure eine Zulassung als CBAM-Anmleder haben, sofern ihre jährliche Importmenge 50 Tonnen überschreitet.

3. Russland-Embargo: Nachweis des nicht-russischen Vormaterials

Waren des Kapitels 72 und 73 fallen beim Import in die EU unter das Russland-Embargo, die Einfuhr von Waren russischen Ursprungs oder aus Russland ist verboten. Seit 30. September 2023 muss bei allen Eisen- und Stahlerzeugnissen beliebigen Ursprungs der Kapitel 72 und 73 nachgewiesen werden, dass die direkten Vormaterialien ebenfalls keinen russischen Ursprung haben. Ausgenommen davon sind Importe aus der Schweiz, aus Norwegen und aus dem Vereinigten Königreich. Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zum Russland-Embargo.


Quelle: IHK Region Stuttgart