Fachbereich Umwelt | Energie

EU-Holzhandelsverordnung tritt in Kraft

Brüssel, 07.12.2012

Ab dem 3. März 2013 verbietet die neue EU-Holzhandelsverordnung die Vermarktung von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag. Für Unternehmen, die Holz auf dem Binnenmarkt erstmalig in Vertrieb bringen sowie für Holzhändler ergeben sich daraus neue Verpflichtungen. Die zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) stellt Informationsmaterialien für Unternehmen zur Verfügung.
Die EU-Holzhandelsverordnung (VO (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen) verbietet ab dem 03.03.2013 das Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag (Art. 4 EU-HolzhandelsVO). Unter die Verordnung fallen die in ihrem Anhang aufgezählten Holzformen und Holzerzeugnisse, z. B. Brennholz, Rohholz, besonders geschnittenes Holz, Furnierblätter, Spanplatten, Faserplatten, verdichtetes Holz, Holzrahmen, Fässer, Tröge oder Bottiche, bestimmte Zellstoffe und Papiere und Holzmöbel.
Bei der Überprüfung der Legalität von Holz und Holzerzeugnissen sind die Unternehmen selbst gefragt. Sie müssen zunächst verschiedene Informationen sammeln und auf deren Grundlage eine Risikobewertung durchführen, um auszuschließen, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht werden. Kann ein illegaler Holzeinschlag nicht ausgeschlossen werden, muss der Unternehmer weitere Informationen sammeln und prüfen, bevor er das Holz vertreiben darf.
Die EU-HolzhandelsVO unterscheidet zwischen den Pflichten für Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, und für Händler, die bereits auf dem Binnenmarkt vorhandenes Holz oder Holzerzeugnisse ankaufen oder verkaufen. Holzhändler müssen lediglich benennen können, von wem sie das Holz erworben haben und an wen sie das Holz weiterveräußert haben.
Wesentlich weiter gehen die Verpflichtungen für die Marktteilnehmer, die Holz oder Holzerzeugnisse „in Verkehr bringen“. Darunter versteht die EU-HolzhandelsVO jede erstmalige Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit, und zwar sowohl die Abgabe zur Verwendung als auch die Abgabe zum Weitervertrieb. Nicht darunter fallen Holzerzeugnisse, die aus bereits zuvor auf dem Binnenmarkt in Vertrieb gebrachtem/n Holz oder Holzerzeugnissen gewonnen wurden.
Der Marktteilnehmer muss eine sogenannte „Sorgfaltspflichtregelung“ anwenden. Diese beinhaltet ein Vorgehen in drei Schritten:
Zunächst muss der Marktteilnehmer über sämtliche Informationen verfügen, die in Art. 6 Abs. 1 lit. a) EU-HolzhandelsVO aufgezählt sind. Dazu gehören u. a. Beschreibung einschließlich Handelsname, Herkunftsland (ggf. mit Region und Konzession), Name und Anschrift des Lieferanten und Nachweise über die Legalität des Holzes bzw. der Holzerzeugnisse entsprechend der jeweils geltenden Regelungen des Herkunftslandes.
Auf dieser Grundlage muss der Marktteilnehmer eine Risikobewertung durchführen, um auszuschließen, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus möglicherweise illegalem Holzeinschlag in den Verkehr gebracht werden. Für die Überwachungsbehörde muss erkennbar sein, dass sich der Marktteilnehmer hierüber ein Urteil gebildet hat, das z. B. durch einen kurzen Vermerk o. ä. schriftlich niedergelegt wird. Die bloße (intellektuelle) Prüfung ohne schriftliche Niederlegung des Ergebnisses reicht nicht aus. Bei der Risikobewertung sind neben den vorgenannten Informationen z. B. zu berücksichtigen: Anerkannte Zertifizierungssysteme, die die Einhaltung der im Herkunftsland geltenden Rechtsvorschriften umfassen (Hinweis: Das FSC-Zertifikat umfasst derzeit noch keine Überprüfung der Rechtsvorschriften des Herkunftslandes im Sinne der EU-Holzhandels-VO.), Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Herkunftsland, Gefahr von Korruption im Herkunftsland
Kommt der Marktteilnehmer zum Ergebnis, dass ein illegaler Holzeinschlag nicht ausgeschlossen werden kann, muss er weitere Informationen einholen und prüfen, z. B. kann er Holzproben vom von Thünen-Institut überprüfen lassen. Lässt sich das Risiko eines illegalen Holzeinschlags nicht weitestgehend ausschließen, dürfen die betroffenen Holzprodukte nicht in Verkehr gebracht werden.
Die Verordnung muss nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar.
Unter anderem soll es eine neue Verpflichtung für Marktteilnehmer geben, die Holz oder Holzerzeugnisse gem. Art. 2 a) EU-HolzhandelsVO aus Drittländern nach Deutschland einführen. Sie müssen dies zunächst der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) anzeigen (§ 6 Abs. 5 HolzSiG-E). Der BLE wird die Zuständigkeit für die Durchführung der EU-HolzhandelsVO in Deutschland übertragen.
Die BLE hat angekündigt, ab April 2013 mit der Überprüfung zu beginnen. Dabei wird die BLE voraussichtlich in erster Linie zunächst ein besonderes Augenmerk auf Holz und Holzerzeugnisse aus bestimmten Holzarten (z. B. Tropenhölzern) legen bzw. auf Holzimporte aus bestimmten Herkunftsländern, in denen illegaler Holzeinschlag ein häufiges Problem ist. Die Bundesanstalt geht derzeit von etwa 1000 Marktteilnehmern aus, die in den nächsten Jahren erstmalig überprüft werden sollen.
Quelle: DIHK