Fachbereich Umwelt | Energie

AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Berlin, 15.08.2017
UBA-Bekanntmachungen zur neuen AwSV
Das Umweltbundesamt (UBA) hat am 10. bzw. 15. August 2017 wie vorab angekündigt drei Bekanntmachungen bzw. Verwaltungsvorschriften im Bundesanzeiger veröffentlicht, die sich auf die am 1. August 2017 in Kraft getretene AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) beziehen:
  1. Die erste, vom 1. August 2017 datierende Bekanntmachung, listet auf zwei Seiten rund 40 Stoffe auf, die an sich nicht wassergefährdend wären, aber die Eigenschaft haben, sich bei Vermischung mit Wasser an der Wasseroberfläche anzusammeln (wegen ihrer geringeren Dichte im Vergleich zu Wasser, analog zu Öl). Diese „aufschwimmenden Stoffe“ fallen unter einige Bestimmungen der neuen AwSV und werden in deren § 3 zur Vereinfachung als „allgemein wassergefährdend“ eingestuft. D. h. eine Konkretisierung der Einstufung durch Zuordnung zu einer der drei Wassergefährdungsklassen (WGK) 1, 2, 3 entfällt und die AwSV-Anforderungen an solche Stoffe werden dann konsequenterweise nicht nach WGKs differenziert. Unternehmen sollten prüfen, ob sie einen derart definierten aufschwimmenden Stoff lagern, abfüllen, umschlagen, herstellen, behandeln oder verwenden.
  2. Die zweite, ebenfalls vom 1. August datierende Bekanntmachung listet alle bisherigen offiziellen Einstufungen von Stoffen, Stoffgruppen und Gemischen in eine der drei WGKs oder als „nicht wassergefährdend“ auf. Diese Veröffentlichung umfasst 156 Seiten und entspricht dem aktuellen Datenbestand der UBA-Datenbank „Rigoletto“. Er umfasst etliche tausend Eintragungen, die jeweils mit einer Kennnummer versehen sind. Die höchste Nummer lautet aktuell 9432, wobei jedoch nicht alle möglichen Nummern belegt sind (Es fehlen z. B. 9403, 9412, 9413 usw.).

    Die Auflistung ist nach diesen Kennnummern aufgereiht, also nicht alphabetisch nach Stoffnamen sortiert, wie es in der bisherigen Verwaltungsvorschrift VwVwS der Fall war. In jener VwVwS waren die als „nicht wassergefährdend“ eingestuften Stoffe separat aufgelistet. Eine solche separate Tabelle gibt es nicht mehr, sondern die besagten Stoffe finden sich nun in der Gesamtliste, dann jeweils mit der Eintragung „nwg“ (anstelle von WGK 1 oder 2 oder 3).

    Die Bekanntmachung enthält alle bisherigen Einstufungen aus der zuletzt im Jahr 2005 ergänzten VwVwS sowie die seither von der Kommission wassergefährdende Stoffe vorgenommenen Einstufungen.

    Zur Recherche in dieser als pdf-Datei ausdruckbaren Liste kann die Such-Funktion unter „Bearbeiten“/“, „Suchen“ verwendet werden. Beispielsweise führt das Suchwort „Chrom“ nacheinander zu diversen chromhaltigen Stoffen. Komfortabler dürfte jedoch die Suchfunktion in der frei zugänglichen Datenbank Rigoletto sein.
  3. Die bis 31.07.2017 relevante Verwaltungsvorschrift VwVwS enthielt Einstufungsvorgaben, die zum 1.08.2017 in die neue AwSV sinngemäß übernommen wurden sowie die beiden oben genannten Listen mit Einstufungen in WGKs oder als „nicht wassergefährdend“. Sie ist damit entbehrlich geworden und deshalb mit einer kurzen 1-seitigen Aufhebungs-Verwaltungsvorschrift am 15. August 2017 offiziell aufgehoben worden.
Alle drei genannten Veröffentlichungen können  auf der Bundesanzeiger-Website abgerufen werden und lassen sich ausdrucken und abspeichern.
Quelle: Umweltbundesamt, IHK Südlicher-Oberrhein
_____________________________________________________________________
Berlin, 12.06.2017
AwSV: Neue Anlagenverordnung ab 1.08.2017, IHK Merkblatt

Am 1. August 2017 werden die 16 bisher unterschiedlichen Landesverordnungen von dieser Bundesverordnung abgelöst. Die Verordnung löst die bisher geltenden Länderverordnungen ab und regelt die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit, die technischen Anforderungen, die Anlagen erfüllen müssen, die mit diesen Stoffen und Gemischen umgehen, sowie die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen.

Allerdings müssen Unternehmen, die bereits Anlagen betreiben, jetzt nicht alles anpassen, denn es gelten umfangreiche Übergangsbestimmungen. Im IHK-Merblatt "Neue Anlagenverordnung: und jetzt?" stellen wir Antworten auf die 5 wichtigsten Fragen von Unternehmen zusammen. Das Merkblatt finden Sie im Download rechts.

Die neue AwSV wird die rechtlichen Anforderungen an Anlagentechnik, Überwachungspflichten und Dokumentationen für einen Großteil der Industrie-, Lager- oder Umschlagsanlagen in Deutschland ändern. Für bestehende Anlagen sieht die Verordnung jedoch umfangreiche Übergangsbestimmungen vor.

Die wesentlichen Inhalte im Überblick

Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde. Die Daten, die er für die Einstufung benötigt, entsprechen denjenigen nach dem europäischen Gefahrstoffrecht, so dass sich der Aufwand für ihn in Grenzen hält. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.

Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.

Da die technischen Grundsatzanforderungen für manche Anlagen nicht vollständig erfüllbar sind, werden für diese Anlagen - wie Umschlaganlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen, Wasserkraftanlagen oder Biogasanlagen - von diesen Anforderungen abweichende Anforderungen gestellt.

Der Betreiber ist für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer erfüllen müssen.

Als weiterer Baustein der Sicherheitsphilosophie dürfen sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden. Diese Güte- und Überwachungsgemeinschaften waren früher baurechtlich verankert und werden in Zukunft bezüglich der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen wasserrechtlich geregelt. Das Qualitätsniveau eines Fachbetriebes ist jedoch unabhängig davon, von wem er überwacht wird. Entscheidend ist seine Fachkunde und Erfahrung.

Quelle: DIHK (380567741), Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
______________________________
Berlin, 24.04.2017
AwSV im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurde am 21. April im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit Ausnahme der Anforderungen an Gütergemeinschaften und Fachprüfer, die bereits ab dem 22. April gelten, treten die neuen Anforderungen am 1. August 2017 in Kraft.

Mit der Veröffentlichung der AwSV wird die bereits im Jahr 2014 beschlossene, jedoch nicht ausgefertigte Verordnung nun im Jahr 2017 in Kraft treten. Sie vereinheitlicht bundesweit die stoff- und anlagenbezogenen Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Dadurch wird sie die verschiedenen Landesverordnungen und auch die Verwaltungsvorschrift des Bundes zur Einstufung wassergefährdender Stoffe ablösen.

Da die bisherigen Landesverordnungen an vielen Stellen voneinander abweichen, wird die AwSV veränderte Anforderungen für die mehrere Millionen Anlagen in Deutschland bringen. Für die Mehrzahl der kleineren Anlagen wird allerdings vorerst keine Nachrüstung notwendig. Dies könnte erst aufgrund von Festlegungen der Landesbehörden eintreten. Für viele der ca. 1,3 Millionen größeren Anlagen, die einer regelmäßigen Prüfpflicht unterliegen, werden sich ab dem 1. August vorerst vor allem Pflichten zur regelmäßigen Prüfung ändern können. Fallen Anlagen erstmals unter diese Pflicht, gelten für sie jedoch Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Auch hier müssen Nachrüstungen erst auf Anordnung von Behörden erfolgen, die auf Grundlage der ersten Sachverständigenprüfung basieren.

Der offizielle Verordnungstext kann im Bundesgesetzblatt (Link finden Sie hier) eingesehen werden.
In einer Übersicht  wird die neue AwSV mit der bisherigen VAwS in Baden-Württemberg verglichen. Die Übersicht finden Sie im Download rechts.
Quelle: DIHK (359301344)