Fachbereich Umwelt | Energie

Verifizierungsverfahren durch Emissionshandelsverordnung 2020 neu geregelt

Berlin, 05.09.2013
Die bisher auch für die Verifizierung im Emissionshandel zuständigen durch die IHK öffentlich bestellten und vereidigten TEH-Sachverständigen müssen künftig dafür von der DAU akkreditiert werden. Einen Bedarf für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen gibt es jenseits der Verifizierung weiterhin für Gerichte und private Auftraggeber.
Die am 29.08.2013 in Kraft getretene Emissionshandelsverordnung 2020 (EHV 2020) regelt auch die Verifizierung durch natürliche Personen.
Zum weiteren Verfahren:
1. Die bisher zuständigen TEH-Sachverständigen können nach § 33 Abs. 4 TEHG Zuteilungsanträge für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, die vor dem 01.01.2014 vom Anlagenbetreiber eingereicht werden, noch verifizieren. Danach ist eine Verifizierung durch eine natürliche Person nur noch mit einer Akkreditierung durch die DAU – Deutsche Akkreditierungs- und Zulassungsstelle für Umweltgutachter mbH zulässig (Ansprechpartner: Dr. Markus Racke, Tel.: 0228 / 280 52-11).
2. Unabhängig von der Verifizierung bleibt weiterhin ein Bedarf für die öffentliche Bestellung von Sachverständigen bestehen, da Gerichte auch in Zukunft in Verfahren entsprechende Gutachter benötigen werden und dazu vorrangig auf öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zurückgreifen sollen (§ 404 Abs. 2 ZPO). Auch für private Auftraggeber und Behörden kann in Zukunft die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen zur Beratung oder Begutachtung sinnvoll sein.
3. Die bisherigen öffentlichen Bestellungen bleiben unberührt. Soweit die Befristungen auslaufen, können die Sachverständigen auf Antrag erneut bestellt werden, soweit sie die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllen. Eine Akkreditierung durch die DAU steht der öffentlichen Bestellung nicht entgegen; ist umgekehrt aber auch keine Voraussetzung oder Nachweis für eine der gesetzlichen Voraussetzungen.
Quelle: DIHK