Fachbereich Umwelt | Energie

TA Lärm veröffentlicht (Urbane Gebiete)

Berlin, 13.07.2017
Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat die Änderung der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm veröffentlicht.  In der neuen Gebietskategorie "Urbane Gebiete" soll die gewerbliche Gesamtbelastung durch anlagenbezogene Geräusche die Richtwerte von 63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht überschreiten.
Die Bundesregierung ist damit der Maßgabe des Bundesrates gefolgt, die nächtlichen Lärmrichtwerte in Urbanen Gebieten nicht über die Werte in Mischgebieten zu erhöhen.
Die Änderungen haben unmittelbar Auswirkungen auf in Bebauungsplänen ausgewiesene Urbane Gebiete, die mit der jüngsten Baurechtsnovelle eingeführt wurde.
Die TA Lärm wurde im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers am 8. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5), die Baurechtsnovelle bereits am 12. Mai im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 25 veröffentlicht. Sie treten ab dem 1. Oktober 2017 in Kraft.
Hintergrund:
Dem Gesetzgebungsverfahren ist eine Diskussion über passive Schallschutzmaßnahmen vorangegangen. Nach der TA Lärm ist der Beurteilungspegel für die Bestimmung der Immissionsrichtwerte in einem Gebiet 0,5 Meter vor dem geöffneten Fenster festzulegen. Passive Schallschutzmaßnahmen wie Gebäudedämmung, Schallschutzfenster oder sogenannte „Hamburger Fenster“ können deshalb nur in Ausnahmefällen Immissionskonflikte zwischen Gewerbe und Wohnen reduzieren. Der Bundesrat hatte die Bundesregierung deshalb aufgefordert, Änderungen an der TA Lärm, dem Bundesimmissionsschutzgesetz und dem BauGB zu prüfen. Die Anpassung der Immissionsrichtwerte am Tage kann sich auf Unternehmen in den neuen urbanen Gebieten positiv auswirken. Besonders Handel, Gastronomie oder auch Autowerkstätten können davon profitieren, dass hier in Zukunft höhere Richtwerte gelten. Immissionskonflikte insbesondere in Städten mit See- oder Binnenhäfen, die auch Nachts Geräusche emittieren, können damit nicht gelöst werden. Da der Bundesrat höhere Werte in urbanen Gebieten nun ablehnt, werden Unternehmen ihre Tätigkeiten in dieser Baugebietskategorie weiterhin einschränken müssen.
Für die Bauleitplanung stellt der Bundesgesetzgeber jetzt mit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB klar, dass passive Maßnahmen wie Schallschutzfenster zulässig sind. Aufgrund der unveränderten Bestimmung der Beurteilungspegel vor dem offenen Fenster bleiben viele dieser Maßnahmen jedoch rechtlich unwirksam. Bauplaner werden deshalb weiterhin auf Maßnahmen wie den Ausschluss von Fensteröffnungen, Schallschutzbebauung oder ausreichende Abstände zurückgreifen müssen.
Positiv hervorzuheben ist, dass er sich für die Erhöhung des Gewerbelärms in den neuen „Urbanen Gebieten“ ausgesprochen und zusätzlich auch die Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen (das sog. Hamburger Fenster) entschieden hat.
Anpassungen gab es auch noch für Ferienwohnungen, Wohnraumversorgung und Erholungssondergebiete.
Für die Erhöhung der Lärmwerte und die Anerkennung des sog. „Hamburger Fensters“ hatten wir uns gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden: BDI, HDE und ZDH im parlamentarischen Verfahren nochmal stark eingesetzt und dabei auf die Interessen der Wirtschaft an der Nutzungsmischung und der Stadt der kurzen Wege hingewiesen. Diese Formulierung findet sich jetzt auch im Bundestagsbeschluss wieder.
Die „Urbanen Gebiete“ sollen es den Kommunen ermöglichen, das Bauen in stark verdichteten städtischen Gebieten zu erleichtern. Ziel sei es, zu einer „nutzungsgemischten Stadt der kurzen Wege“ beizutragen, heißt es dort.
Für die Wohnraumversorgung von einkommensschwächeren Personen und Erholungssondergebiete wurden die Regelungen zu den städtebaulichen Verträgen gemäß §§ 11, 12 BauGB angepasst. Weitere Anpassungen gab es für die Baugebietskategorien in der Baunutzungsverordnung für Ferienwohnungen.
Weitere wichtige Neuerungen für die Wirtschaft, insbesondere auch die IHKs als Träger öffentlicher Belange, sind die Neuregelungen zur Öffentlichkeits-beteiligung. Danach müssen zukünftig alle Planunterlagen auch im Internet veröffentlicht werden und auch über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. Außerdem müssen die Flächennutzungspläne mit zusammenfassenden Erklärungen versehen werden.
Quelle: DIHK (393740481, 353108130, 342327699)