Fachbereich Umwelt | Energie

Novellierung der NEC-Richtlinie

Brüssel, 16.12.2016

Das Europäische Parlament und der Rat unterschrieben am 14. Dezember eine neue nationale Emissionshöchstgrenze (NEC) für fünf wichtige Schadstoffe in Europa. Die Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft und muss bis Mitte 2018 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
 
Im Download rechts finden Sie nun die veröffentlichte Gesetzgebung zur NEC-Richtlinie.

Am 14. Dezember unterzeichneten das Europäische Parlament und der Rat die neue NEC–Richtlinie auf Grundlage eines Vorschlags der Kommission. Sie beschränkt die fünf wichtigsten Schadstoffe in Europa: Feinstaub, Schwefeldioxid, Stickoxide, flüchtige organische Verbindungen (ohne Methan) und Ammoniak.
Die neue NEC-Richtlinie tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.

Die EU-Staaten müssen die Richtlinie bis zum 30. Juni 2018 in nationales Recht umsetzen und bis 2019 ein nationales Programm zur Bekämpfung der Luftverschmutzung aufstellen. Darin müssen sie Maßnahmen festlegen, die die fünf wichtigsten Luftschadstoffe bis 2020 und 2030 reduzieren. Ziel ist es bis 2030 die negativen gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung, wie Atemwegserkrankungen und vorzeitigen Tod, um fast 50 % zu verringern.

In einer Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur NEC-Richtlinie (Drucksache 18/10466) zeigt, dass Deutschland die Werte der Gesamtemissionen aller relevanter Stoffe (heute 3), mit Ausnahme von Ammoniak, die vorgegebenen NEC-Werte einhält.

Bis zum 30. Juni 2018 sollen
  • NOx um 63 %
  • NMVOC um 40 %
  • SO2 um 79 %
  • PM 2.5 um 49 %
  • und NH3 um 19 %
in der EU reduziert werden.

Quelle: DIHK (307200020, 308216094)