Fachbereich Umwelt | Energie

42. BImSchV veröffentlicht (Kühltürme)

Berlin, 19. Juli 2019
Zentrales Online-Portal ab 19. Juli 2018 bereit
zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit.
Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.
Eine weitere Betreiberpflicht, die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach § 13 der Verordnung, tritt am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben Betreiber bestehender Anlagen diese binnen eines Monats, also bis zum 19. August 2018, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verwaltungskooperation des Bundes und der Länder VKoopUIS, Projekt 24, hat dafür unter www.kavka.bund.de ein Online-Portal eingerichtet. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet.
Vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen, in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Das sind zum einen Verdunstungskühlanlagen, die als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben werden. Sie können sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie oder für Hotel- und Bürogebäude genutzt werden. Zum anderen unterliegen dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV auch Nassabscheider zur Abluftreinigung und Kühltürme großer Feuerungsanlagen.
Quelle: DIHK (538476648)
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Berlin, 1. Juli 2018
42. BImSchV: Anzeigepflicht für bestehende Anlagen bis 19. August 2018
Zwischen dem 19. Juli und 19. August 2018 müssen Betreiber von bestehenden Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen oder Nassabscheidern, die dem Anwendungsbereich der o.g. 42. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) unterliegen, ihre Anlagen anzeigen. Hierfür steht ab dem 19. Juli 2018 unter www.kavka.bund.de ein zentrales Online-Portal bereit.
Am 19. August 2017 trat die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) in Kraft. Durch die 42. BImSchV werden Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge für diese Anlagen festgelegt, um einen möglichen Austrag von Legionellen vorzubeugen. Dafür greift die 42. BImSchV weitgehend auf bereits bestehende technische Regeln (VDI-Richtlinien) für einen hygienisch einwandfreien Betrieb dieser Anlagen zurück. Zu den in der neuen Verordnung vorgegebenen Anforderungen und Pflichten zählen beispielsweise betriebsinterne Überprüfungen und Laboruntersuchungen, Überprüfungen der Anlagen durch Sachverständige oder Inspektionsstellen, Dokumentation im Betriebstagebuch und Maßnahmen für den hygienisch einwandfreien Betrieb der Anlagen.
Eine weitere Betreiberpflicht, die Anzeigepflicht für bestehende Anlagen nach § 13 der Verordnung, tritt am 19. Juli 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt haben Betreiber bestehender Anlagen diese binnen eines Monats, also bis zum 19. August 2018, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Verwaltungskooperation des Bundes und der Länder VKoopUIS, Projekt 24, hat dafür unter www.kavka.bund.de ein Online-Portal eingerichtet. Mit der Anzeige wird jeder Anlage dort eine eindeutige Anlagen-ID zugeordnet.
Vom Anwendungsbereich der 42. BImSchV betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen, in denen Wasser verregnet oder versprüht wird oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre kommen kann. Das sind zum einen Verdunstungskühlanlagen, die als offene Rückkühlwerke von Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen betrieben werden. Sie können sowohl in der Industrie und Energiewirtschaft als auch im Handel, der Gastronomie oder für Hotel- und Bürogebäude genutzt werden. Zum anderen unterliegen dem Anwendungsbereich der 42. BImSchV auch Nassabscheider zur Abluftreinigung und Kühltürme großer Feuerungsanlagen.
Das kurze IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 389 KB)beantwortet Anlagenbetreibern die wichtigsten Fragen.
Quelle: DIHK (538476674)
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Berlin, 02.08.2017
IHK-Merkblatt zur 42. BImSchV: Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) tritt am 20. August in Kraft. Damit werden Anforderungen an Aufbau, Betrieb und Überwachung der über 30.000 Anlagen in Deutschland erstmals umfassend rechtlich festgelegt. Das IHK-Merkblatt fasst die wichtigsten Pflichten für Anlagenbetreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern zusammen.
Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden.
Das Merkblatt (siehe Download rechts) beantwortet Fragen, welche Anlagen  von der Verordnung betroffen sind, welche Pflichten auf Betreiber zukommen und was beim Errichten neuer Anlagen berücksichtigt werden sollte.
Quelle: DIHK (402882845)
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Berlin, 20.07.2017
42. BImSchV veröffentlicht
Die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) ist am 19. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten die umfangreichen Prüfpflichten für Anlagenbetreiber am 20. August in Kraft. Bestehende Anlagen, bei denen bisher keine Laboruntersuchungen durchgeführt wurden, müssen dies bis zum 16. September 2017 erstmalig vornehmen lassen.
Verdunstungskühlanlagen werden vielfach als offene Rückkühlwerke bei Kälte-, Klima- oder Energieerzeugungsanlagen eingesetzt. Sie werden deshalb nicht nur in der Industrie und Energiewirtschaft sondern auch im Handel, in der Gastronomie sowie an Hotel- oder Bürogebäuden genutzt. Daneben regelt die Verordnung auch den Betrieb von Kühltürmen mit mehr als 200 MW und Nassabscheidern, die in der Industrie zur Abluftreinigung eingesetzt werden. Insgesamt schätzt die Bundesregierung die Zahl der Anlagen auf über 30.000 in Deutschland.
Auf Unternehmen, die bereits Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider betreiben, kommen nun folgende Verpflichtungen zu (für Kühltürme und Anlagen, die weniger als 90 zusammenhängende Tage in Betrieb sind, gelten teilweise abweichende Regelungen):
  • Betriebsinterne Überprüfung des Nutzwassers
    Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische, physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen (z.B. durch Dip-Slide-Tests) untersucht werden.
  • Laboruntersuchung bis 16. September 2017
    Alle drei Monate  müssen akkreditierte Labore Proben des Nutzwasser entnehmen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmen. Die Untersuchung auf Legionellen kann auch nur alle sechs Monate erfolgen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die Prüfwerte der Verordnung (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) nicht überschritten wurden.
  • Anzeige bis 20. August 2018
    Unternehmen haben ab dem 19. Juli 2018 einen Monat Zeit, ihre Anlagen der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts), zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner), zur Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm) und Datum der erstmaligen Inbetriebnahme beinhalten. Ab dem 20. August 2018 müssen auch Änderungen der Anlage angezeigt werden.
  • Prüfung durch Sachverständigen oder Inspektionsstelle bis 19. August 2019
    Alle fünf Jahre (nicht vor oder direkt nach Inbetriebnahme) müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden. Die Sachverständigen werden von IHKs bestellt, die Inspektionsstellen durch die DAkkS akkreditiert. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen abhängig vom Alter der Anlage. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 (bzw. 2013; 2015; 2017) in Betrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 (bzw. 2020; 2021; 2022) erfolgen. Die ersten Sachverständigen werden von IHKs voraussichtlich ab November 2017 bestellt.
  • Hygienfachliche Untersuchung nach Wiederinbetriebnahme
    Wird eine Anlage verändert oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersucht werden. Dabei muss eine Checkliste in der Anlage 2 ausgefüllt und dokumentiert werden.
  • Betriebstagebuch
    Anlagenbetreiber müssen ein Betriebstagebuch führen, in dem alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) dokumentiert werden. In der Anlage 4 ist eine Liste der mindestens zu dokumentierenden Inhalte aufgeführt.
  • Maßnahmen bei Anstieg oder Überschreiten von Prüf- und Maßnahmenwerten
    Wird bei der Laboruntersuchung ein Anstieg der Konzentration der allgemeinen Koloniezahl um den Faktor 100 zum Referenzwert festgestellt, müssen Betreiber die Ursachen ermitteln (z.B. Wasseraufbereitung kontrollieren) und ggf. Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen. Der Referenzwert wird aus den ersten sechs Messungen ermittelt. Solange oder bei erklärter Verzicht auf eine solche Bestimmung durch den Betreiber gilt ein Referenzwert von 10.000 KBE/Milliliter.
Werden die Prüfwerte für Legionellen (100 KBE Legionella spp. je 100 ml) überschritten, muss sofort eine zweite Untersuchung vorgenommen werden. Sind die Werte der zweiten Prüfung dann erneut erhöht, müssen Ursachen ermittelt und solange wöchentliche betriebsinterne sowie monatliche Laboruntersuchungen durchgeführt werden, bis die Werte unterschritten werden. Bei Werten über 1.000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen Anlagenbetreiber darüberhinaus Sofortmaßnahmen (bspw. Desinfektion) ergreifen.
Ergibt eine Laboruntersuchung Werte von über 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml müssen unverzüglich die Legionellenarten ermittelt und oben genannte Maßnahmen ergriffen werden. Ergibt eine zweite Prüfung eine erneute Überschreitung, müssen Gefahrenabwehrmaßnahmen (z.B. Bioziddosierung oder sogar Außerbetriebnahme) ergriffen werden.
Das Überschreiten von 10.000 KBE Legionella spp. je 100 ml bei einer Laboruntersuchung ist den Behörden unverzüglich über das Formblatt in Anlage 3 Teil 1 der Verordnung zu melden. Die Bestimmung der Legionellenarten, Ursachen und ergriffene Maßnahmen können der Behörde (im Teil 2) bis zu vier Wochen später nachgereicht werden.
Der Verordnungstext kann beim Bundesanzeiger online (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 47) eingesehen werden.
Quelle: DIHK (396722277)