Fachbereich Umwelt | Energie

DEHSt-Info: Kleinemittenten im Emissionshandel

Berlin, 21.05.2019

Anträge auf Befreiung vom Emissionshandel müssen bis zum 29.06.2019 bei der DEHSt eingegangen sein. Das Antragsformular und grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung vom Emissionshandel sind auf der DEHSt-Homepage abrufbar.
In der am 04.05.2019 in Kraft getretene Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030), wird  im besonderen die Befreiung von Kleinemittenten aus dem Emissionshandel für die 4. EU-Handelsperiode (2021 - 2030) geregelt.
1. Die DEHSt gibt im Bundesanzeiger vom 17.05.2019 das Ende der Antragsfrist für die Befreiung von Kleinemittenten nach §§ 16 ff EHV 2030 im Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 bekannt. Anträge auf Befreiung als Kleinemittent können bis zum 29.06.2019, 24:00 Uhr, nur über die Virtuelle Poststelle (VPS) bei der DEHSt gestellt werden. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch mehr auf eine Befreiung für diesen Zuteilungszeitraum!
2. Neben dem zu verwendenden Antragsformular hat die DEHSt grundlegende Informationen zu den Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung als Kleinemittent sowie zum Antragsverfahren in einem Hinweispapier in dem o. g. Link zum Download zur Verfügung gestellt.
3. Falls eine Befreiung als Kleinemittent beabsichtigt wird, regt die DEHSt an, dass es unter verschiedenen Gesichtspunkten vorteilhaft sein kann, zeitgleich mit dem Befreiungsantrag ebenfalls bis 29.06.2019 einen verifizierten Zuteilungsantrag zu stellen:
  • Bei Ablehnung des Befreiungsantrags: Sollte die DEHSt oder die Europäische Kommission Ihren Antrag auf Befreiung als Kleinemittent ablehnen, so erhalten Sie eine kostenlose Zuteilung für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 nur dann, wenn Sie fristgerecht zum 29.06.2019 auch einen Zuteilungsantrag bei der DEHSt eingereicht haben.
  • Bei Überschreiten der Emissionsgrenze: Falls Ihre Anlage zu einem späteren Zeitpunkt während der Befreiung in einem Jahr mehr als 25.000 Tonnen CO2Äq emittiert und damit wieder unter die Abgabepflicht nach § 7 TEHG fällt, erhalten Sie eine kostenlose Zuteilung für den Rest des Zuteilungszeitraums nur dann, wenn Sie fristgerecht einen Zuteilungsantrag zum 29.06.2019 bei der DEHSt eingereicht haben (vgl. Kapitel 5.2 des Hinweispapiers).
  • Ausgleichsbetrag als gleichwertige Maßnahme: Falls Sie beabsichtigen, als gleichwertige Maßnahme die Zahlung des Ausgleichsbetrags nach § 19 EHV 2030 zu wählen, sollten Sie unbedingt parallel bis zum 29.06.2019 einen verifizierten Zuteilungsantrag einreichen. Denn die Berechnung des Ausgleichbetrages basiert auf den verifizierten und bis zum 29.06.2019 eingereichten Zuteilungsdaten. Andernfalls wird der Ausgleichsbetrag gegenüber einer hypothetischen Zuteilungsmenge von Null bestimmt (vgl. Kapitel 3.1 des Hinweispapiers).
Hintergrund:
Wenn Sie eine stationäre Anlage betreiben, deren Kohlendioxidemissionen 2016, 2017 und 2018 jeweils weniger als 15.000 Tonnen pro Jahr betrugen, können Sie als Kleinemittent einen Antrag auf Befreiung von einzelnen Pflichten des Emissionshandels stellen. Im Gegenzug müssen Sie sich zu einer gleichwertigen Maßnahme verpflichten.
Die Befreiung von Kleinemittenten ist nach Artikel 27 der Emissionshandels-Richtlinie vorgesehen. In Deutschland setzen die §§ 16 ff. der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) die europäische Regelung um und konkretisieren die Voraussetzungen und Folgen einer Befreiung. Die Befreiung betrifft in erster Linie die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für Emissionen im Befreiungszeitraum 2021 bis 2025. Als Kleinemittent müssen Sie folglich keine Berechtigungen abgeben, erhalten für diesen Zeitraum aber auch keine kostenlose Zuteilung nach § 9 TEHG. Über die Kohlendioxidemissionen Ihrer Anlage im Befreiungszeitraum müssen Sie, mit gewissen Erleichterungen, aber auch weiterhin jährlich berichten.

Quelle: DIHK (718733467), Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)