Fachbereich Umwelt | Energie

Die neue Betriebssicherheitsverordnung

Berlin, 3.02.2015
In der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) liegt noch - aus historischen Gründen - eine starke Betonung bei den so genannten überwachungsbedürftigen Anlagen, die dazu führt, dass die Verwendung anderer, deutlich unfallträchtigerer Arbeitsmittel im zur Verordnung gehörenden Regelwerk zu wenig Berücksichtigung findet. Aber auch bei den überwachungsbedürftigen Anlagen besteht Änderungsbedarf.
Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
  1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
  2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
  3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Wesentliche Änderungen sind:
  • Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nunmehr auch für diejenigen überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen ( "Dritte" im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind. 
  • Die  Anforderungen des Zweiten Abschnittes der BetrSichV 2002 gelten nunmehr auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich andere Personen ( "Dritte" im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 ProdSG) gefährdet sind. Damit gelten - unabhängig vom Schutzziel - einheitliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel und Anlagen. 
  • Die Anforderungen gelten für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel gleichermaßen, so dass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.
  • Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung konformer Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher unklare Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.
  • Die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige Arbeitsmittel und Anlagen werden zusammengefasst und transparent in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Weiterhin wird die bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrieben.
  • Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/92/EG im Explosionsschutz werden rechtlich einwandfrei ausgestaltet.
  • Für Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden, soll künftig eine einheitliche Prüffrist von zwei Jahren gelten. Dies gilt auch für Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie in Verkehr gebracht werden und für die bisher eine Prüffrist von vier Jahren galt. 
  • Die Vorschriften zur Instandhaltung werden sowohl im Hinblick auf den sicheren Zustand der Arbeitsmittel als auch im Hinblick auf die Instandhaltungstätigkeit selbst verbessert; damit wird ein bisheriger Schwerpunkt des Unfallgeschehens stärker berücksichtigt.
  • Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln werden beseitigt, und eine rechtliche Ersetzensregel wird eingeführt; dies gilt auch für überwachungsbedürftige Anlagen und betrifft dabei insbesondere den Explosionsschutz.
  • Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen, z.B. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung einfacher Arbeitsmittel; dies soll die praktische Anwendung der Verordnung vor allem in KMU erleichtern und der Bedeutung des EG-Binnenmarktes Rechnung tragen.
  • Die Möglichkeit, überwachungsbedürftige Anlagen anstelle von einer externen Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durch den Arbeitgeber ("Betreiber") in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert.
  • Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz wird beseitigt. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgt die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung. Dasselbe gilt für die Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde am 3. Februar 2015 im Bundesgesetzblatt unter BGBl. I Nr. 4 vom 06.02.2015 S. 49, Gl.-Nr.: 805-3-14 , Inkrafttreten 1. Juni 2015, veröffentlicht.