Fachbereich Umwelt | Energie

Vollzugshilfen zur Anwendung der Abfallhierarchien

BMUB-Vollzugshilfen zur Anwendung und Umsetzung der Abfallhierarchien
Beide Leitfäden sind mit den Ländern abgestimmt worden: Ein Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie des KrWG; ein weiterer Leitfaden zur Verwertung von gefährlichen Abfällen.
Die vom BMUB ( Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit )auf der Homepage veröffentlichte und nicht rechtsverbindliche Vollzugshilfe „Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung“. Dieser Leitfaden stellt ein rechtliches Auslegungspapier zur Auslegung und Anwendung der Abfallhierarchie dar, das für alle Abfallarten herangezogen werden kann.
Die veröffentlichte und nicht rechtsverbindliche Vollzugshilfe „Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt.“ Diese Vollzugshilfe bezieht sich – aufbauend auf den Hinweisen des oben genannten Leitfadens – konkret auf die gefährlichen Abfälle aus der chemischen Industrie, da diese Abfälle von der Aufhebung der Heizwertregelung in besonderer Weise betroffen sind.
Ein Leitfaden dient der rechtlichen Auslegung und Anwendung für alle Abfälle. Ein weiterer Leitfaden konzentriert sich auf die gefährlichen Abfälle aus der chemischen Industrie.
Das BMUB hat den erwähnten Leitfaden und die Vollzugshilfe auf seiner Homepage veröffentlicht.
Hintergrund:
Mit der gesetzlichen Aufhebung der Heizwertregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 KrWG, die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist, erhalten die betroffenen Abfallerzeuger und -besitzer als auch die Vollzugsbehörden Vollzugshilfen zur Anwendung und Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie der §§ 6 - 8 KrWG. Besondere Bedeutung hat die Aufhebung des Heizwertes für das Verhältnis der stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zur energetischen Verwertung.

Das BMUB will zu den beiden nicht rechtsverbindlichen Vollzugspapieren
1. den betroffenen Abfallerzeugern und -besitzern sowie den Vollzugsbehörden Vollzugshilfen zur Anwendung und Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie der §§ 6 - 8 KrWG an die Hand geben, insbesondere für das Verhältnis der stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) zur energetischen Verwertung;
2. den Abfallerzeugern und zuständigen Behörden eine effiziente und möglichst unbürokratische Vorgehensweise ermöglichen.

Leitfaden zur Anwendung der Abfallhierarchie nach § 6 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - Hierarchiestufen Recycling und sonstige Verwertung
Darin werden im Detail rechtlich analysiert:
  • Die Grundsatznorm der Abfallhierarchie in § 6 Abs. 1 KrWG 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung und 5. Beseitigung werden in bestimmten Fallkonstellationen relativiert.
  • Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft (§§ 7 und 8 KrWG)
  • Verhältnis der KrWG-Abfallhierarchie zum BImSchG
  • Behördliche Vollzugsinstrumente
  • Anwendung der Abfallhierarchie im Einzelfall
  • Grenzen der Hierarchie – Technische Möglichkeiten und Zumutbarkeit
Vollzugshilfe Gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt
Darin werden aufgeführt:
Spezifische gefährliche Abfälle aus industriellen Prozessen, deren energetische Verwertung gegenüber den stofflichen Verwertungsverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG als gleichrangig gilt. Die Voraussetzungen für die Annahme des Gleichrangs sind in der Vollzugshilfe ebenfalls dargelegt.
  • Das Hochwertigkeitsgebot nach § 8 Abs. 1 Satz 3 KrWG, nach dem Abfallerzeuger und -besitzer bei der Ausgestaltung der einzelnen Verwertungsmaßnahme eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben haben, bleibt unberührt.
  • Ebenso bleiben unberührt die Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit und Schadlosigkeit der Verwertung nach § 7 Abs. 3 KrWG sowie der in § 8 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 7 Abs. 4 KrWG festgelegte Vorbehalt der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit für die Durchführung der Verwertungsmaßnahmen.
  • Darüber hinaus gehen Bestimmungen zum Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme,
  • die in BVT-Merkblättern im Sinne des § 3 Abs. 6a BImSchG oder in BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des § 3 Abs. 6b BImSchG getroffen werden,
  • die durch Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 KrWG getroffen werden oder
  • die durch Anordnungen auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des Bundes-Immissionsschutzgesetzes3 getroffen worden sind,
der Vollzugshilfe vor.

Aufgeführt wird eine umfangreiche Liste von gefährlichen Abfällen aus der chemischen Industrie, für die die Annahme eines Gleichrangs gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 KrWG zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren (Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling) und der energetischen Verwertung gilt.
Darüber hinaus werden besondere Voraussetzungen für die Annahme eines Gleichrangs zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren und der energetischen Verwertung aufgelistet. Nur wenn die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 erfüllt sind, kann ein Gleichrang gemäß § 6 Abs. 2 KrWG zwischen den stofflichen Verwertungsverfahren und der energetischen Verwertung angenommen werden.

Quelle: DIHK (367591507, 430964744)