Fachbereich Umwelt | Energie

EU-Parlament verabschiedet neue Regeln zur Kreislaufwirtschaft

Brüssel, 24.04.2018
Kreislaufwirtschaftspaket: EU-Parlament verabschiedet neue Regeln
Am 18. April 2018 hat das EU-Parlament den Richtlinienentwürfen des EU-Kreislaufwirtschaftspakets zugestimmt: Darunter die Abfallrahmenrichtlinie, die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle sowie die Richtlinie über Abfalldeponien. Die Änderungen sehen etwa neue europaweite Recyclingvorgaben und Deponierungsquoten für Siedlungsabfälle vor. Mit deren Inkrafttreten ist im Sommer 2018 zu rechnen.
Das EU-Parlament hat am 18. April 2018 neue Regeln für die Abfallwirtschaft verabschiedet. Die beschlossenen Änderungen betreffen:
  • die Abfallrahmenrichtlinie (EG/2008/98, gilt als rechtlicher Paketrahmen)
  • die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle (94/62/EG),
  • die Richtlinie über Abfalldeponien (1999/31/EG),
  • die Richtlinie über Altfahrzeuge (2000/53/EG),
  • die Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (2006/66/EG) und
  • die Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (2012/19/EG).
Die Neufassung dieser europäischen Richtlinien durch vier Änderungsrichtlinien bildet einen Teil des überarbeiteten Kreislaufwirtschaftspakets der EU. Es soll die Wiederverwendung von Materialien in Produkten am Ende ihrer Lebensdauer sowie der gleichzeitigen Vermeidung der Abfallentstehung verbessern.
Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen umfassen u.a.:
  • Europaweite Vorgaben zum Recycling von Siedlungsabfall - 55 Prozent bis zum Jahr 2025, 60 Prozent bis zum Jahr 2030, 65 Prozent bis zum Jahr 2035. Allerdings entsteht die Möglichkeit einer fünfjährigen Fristverlängerung für die EU-Mitgliedstaaten mit einer früheren Recyclingquote von weniger als 20 Prozent im Jahr 2013. Nach Angaben des Europäischen Parlaments liegt die Recyclingquote in der EU aktuell bei etwa 47 Prozent des Siedlungsabfalles.  
  • Europaweite Vorgaben zum Recycling von Verpackungen - 65 Prozent bis zum Jahr 2025, 70 Prozent bis zum Jahr 2030. Dies entspricht einer Reduktion von 5 Prozent gegenüber ursprünglichen Vorhaben. Diese Vorgaben werden je nach Material weiter differenziert (so für Glas, Metalle, Papier / Karton, Kunststoffe und Holz). Das ab dem Jahr 2019 in Deutschland in Kraft tretende Verpackungsgesetz sieht bereits strengere Vorgaben vor.
  • Verpflichtende Reduktion deponierter Siedlungsabfälle auf einen Anteil von höchstens 10 Prozent bis 2035. Allerdings entsteht die Möglichkeit einer Fristverlängerung um weitere fünf Jahre für EU-Mitgliedstaaten mit einer Deponierungsquote von mehr als 60 Prozent im Jahr 2013. Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission sah eine kürzere Frist zu dieser Zielerreichung vor.
  • Vereinheitlichung der Berechnungsmethode von Recyclingquoten: Als Bezugspunkt soll künftig in der Regel der Abfall gelten, welcher im Anschluss an die Sortierung in die Recyclinganlage gelangt (“Input“ als Ausgangspunkt). In Deutschland findet diese Methode bisher keine einheitliche Anwendung. Aktuell variieren die Berechnungsgrundlagen zu Recycling- und Aufbereitungsquoten in der EU noch erheblich.
  • Europaweit getrennte Sammlung von Bioabfällen (alternativ Verwertung durch Kompostierung) ab dem Jahr 2024 (Textilien und als gefährlich eingestufte Haushaltsabfälle ab dem Jahr 2025).
  • Europaweite Anforderungen an Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (künftige Produzentenverantwortung für Produktrücklauf, -trennung und Produktaufbereitung). Dazu entsteht die europaweite Vorgabe einer obligatorischen Herstellerverantwortung für Verpackungen ab 2025.
  • Unverbindliches Ziel der Halbierung von Lebensmittelabfällen innerhalb der EU bis zum Jahr 2030.
Im nächsten legislativen Schritt muss abschließend der Rat seine finale Zustimmung zu den Änderungsrichtlinien erteilen (voraussichtlich im Mai 2018). Im Anschluss daran kommt es zur Veröffentlichung der neuen Richtlinien im Amtsblatt der EU. Nach weiteren 20 Tagen treten die Änderungen in Kraft. Den EU-Mitgliedstaaten steht danach ein Zeitraum von 2 Jahren zur Richtlinienumsetzung in nationales Recht zur Verfügung.
Quelle: DIHK (502694004)