Fachbereich Umwelt | Energie

Entsorgungsfachbetriebe- und AbfallbeauftragtenV ab 1.06.17

Berlin, 15.02.2017
IHK-Merkblatt über die neue Abfallbeauftragten-Verordnung

Am 1. Juni 2017 wird die neue Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall in Kraft treten. Das beigefügte Merkblatt (im Download rechts) beantwortet auf vier Seiten die wichtigsten Fragen rund um die neue Verordnung.  Angesichts der Übergangsregelungen in der Verordnung empfiehlt es sich, frühzeitig vor dem Stichtag 01.06.2017 im Unternehmen zu prüfen, ob und wie die interne Organisation durch die Änderung betroffen ist.

Quelle: DIHK (331087901)
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Berlin, 12.12.2016

Entsorgungsfachbetriebe- und Abfallbeauftragtenverordnung treten am 01.06.2017 in Kraft

Mit der EntsorgungsfachbetriebeV werden die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu geregelt. Die AbfallbeauftragtenV verpflichtet zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zu einem gesetzlichen Abfallbeautragten.

Als Anlage (Download rechts) beigefügt ist die am 07.12.2016 veröffentlichte „Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“, die am 01.06.2017 in Kraft tritt.

1. Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV)

Mit der neuen Entsorgungsfachbetriebeverordnung soll das bewährte Instrument der Zertifizierung von Betrieben zu Entsorgungsfachbetrieben weiter ausgebaut und bestehende Rechts- und Anwendungsunsicherheiten abgebaut werden. Mit der Festlegung von Mindeststandards für die Betriebe, die Zertifizierungsorganisationen und die beauftragten Sachverständigen sowie die Regelungen zur Überwachung und Zertifizierung soll die Qualität des Gütezeichens verbessert werden.

Künftig sind nur noch Sachverständige für die Begutachtung von Erstbehandlungsanlagen mit folgenden Qualifikationen zugelassen:

a) Sachverständige mit einer öffentlichen Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung (zur Begutachtung n. ElektroG) oder

b) Umweltgutachter/innen (mit dem passendem Scope Abt. 38).

Die IHKn werden so rasch wie möglich die erforderliche öffentliche Bestellung nach § 36 Gewerbeordnung organisieren.

 2. Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV)

Mit dieser Verordnung werden - wie bisher - bestimmte Anlagenbetreiber sowie - neu - die Besitzer im Sinne von § 27 KrWG sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen verpflichtet, einen gesetzlichen Abfallbeauftragten zu bestellen. Konkret werden die Bestellungspflicht sowie die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde von Abfallbeauftragten geregelt.

Quelle: DIHK (304742417)