Fachbereich Umwelt | Energie

Einstufung von Metallspänen, denen Kühlschmierstoffe anhaften

Schopfheim, 4. Juli 2018
Abfallrechtliche Einstufung von Metallspänen, denen Kühlschmierstoffe anhaften
zu dem seit Langem vor allen in Baden-Württemberg umstrittenen o. g. Thema hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)  kürzlich auf ihrer Homepage ein kurzes Papier veröffentlicht.
Darin wird zunächst ein vierzeiliger Beschluss der LAGA-Vollversammlung vom April 2018 zitiert. Bei den darin erwähnten „Vollzugshinweisen“ handelt es sich offenbar um den Folgetext, welcher nur eineinhalb DIN A-4-Seiten umfasst und überschrieben ist mit „Hinweise zur abfallrechtlichen Einstufung von mit Kühlschmierstoffen verunreinigten Metallspänen“.
Etwas ungewohnt wird in diesen Hinweisen von „absolut“ gefährlichen bzw. „absolut“ nicht gefährlichen Abfällen bzw. Abfallschlüsseln gesprochen. Damit wird offenbar Bezug genommen auf jene rund 400 Abfallschlüssel, denen kein ähnlich lautender Abfallschlüssel unmittelbar nachfolgt, also z. B. „12 01 18* ölhaltige Metallschlämme (Schleif-, Hon- und Läppschlämme“).
Im Vergleich dazu gibt es weitere rund 400 Abfallschlüssel, bei denen sich jeweils zwei „zur Auswahl“ gegenüberstehen, die jeweils auch als „Spiegelstrich-Eintragungen“ bezeichnet werden. Zum Beispiel:
„11 01 11* wässrige Spülflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten“
„11 01 12 wässrige Spülflüssigkeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 11 01 11 fallen“
Die Vollzugshinweise treffen im Wesentlichen die zwei folgenden Aussagen:
a)    Metallspäne mit Anhaftungen und ohne jegliche innerbetriebliche Vorbehandlung (z. B. durch Zentrifugieren) werden dem o. g. Abfallschlüssel 12 01 18* zugeordnet und damit als gefährliche Abfälle eingestuft.
b)    Falls solche Späne dagegen am Ort der Entstehung physikalisch („durch zentrifu-gieren, pressen oder bspw. in einem Spänelager ausreichend lang abtropfen lassen“) behandelt werden und danach „nicht mehr abtropfen“ bzw. „keine liquide Phase im Behältnis der abgetrennten Metallspäne feststellbar“ ist, gelten sie als nicht gefährliche Abfälle.
IHK-Anmerkungen:
Zu a) In der Vergangenheit wurde z. T. kritisiert, dass es sich generell nicht um „Schlämme“ handle und auch nicht stets um „Schleif-, Hon- und Läppschlämme“ und der Abfallschlüssel damit unzutreffend wäre. Allerdings gibt es für tropfende Späne keinen Abfallschlüssel, der besser bzw. eher passen würde. Noch stärker kritisiert wurde jedoch die fehlende Berücksichtigung der üblicherweise schon aus Kostengründen vorgenommenen physikalischen Vorbehandlung, vgl. Punkt b).
Zu b) Mit dem hier skizzierten Kriterium der physikalischen Vorbehandlung und der „Tropffreiheit“ wird eine schon früher angewandte Unterscheidung erneut getroffen. Bemerkenswert ist hierbei der Verzicht auf Prozentangaben, die z. B. im zurückgezogenen baden-württembergischen Erlass ein zentraler Kritikpunkt – und kaum realisierbar – waren.
Quelle: LAGA, IHK Südlicher Oberhein (RS 1144)