Fachbereich Umwelt | Energie

BEHG: CO2-Bepreisung, Preisrechner plus Merkblatt

Berlin, 03.12.2020
BEHG: Bundeskabinett verabschiedet erste Umsetzungsverordnungen
Zu der am 1. Januar 2021 startenden CO2-Bepreisung hat das Bundeskabinett die ersten beiden Verordnungen zur technischen Umsetzung verabschiedet. Es werden darin die Emissionsfaktoren der Brennstoffe festgelegt sowie grundlegende Aspekte des Kaufs und Verkaufs von C02-Zertifikaten, der Berichterstattung und zur Vermeidung der Doppelbelastung von Emissionen, die bereits über den europäischen Emissionshandel erfasst sind, geregelt.
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt Mitte Dezember, die Verordnungen treten am Folgetag in Kraft.
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die im weiteren Verfahren der Umsetzung der insgesamt 13 Verordnungsermächtigungen des BEHG ergänzt werden soll. Zunächst umfasst die BEHV die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister. 
Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) ist beschränkt auf die  Festlegung der Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung, die für den Start des nationalen Emissionshandelssystem in der Startphase 2021 und 2022 erforderlich sind. Es bildet also die für 2021 und 2022 auf die Hauptbrennstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas etc.) beschränkte CO2-Bepreisung mit Festpreisen ab. Zentral ist die Festlegung der für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe anzunehmenden Emissionsfaktoren. Für Betreiber von Industrieanlagen, die bereits am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen und mit Erdgas betrieben werden, besonders relevant ist die Regelung des Verfahrens zur Vermeidung einer doppelten CO2-Preisbelastung. Dem zum Kauf von CO2-Zertifikaten verpflichtete Erdgaslieferant, erhält die Möglichkeit, die an EU-ETS-Anlagen gelieferten Erdgasmengen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abzuziehen. Die Lieferung an eine ETS-Anlage und im Nachgang der Verbrauch in der ETS-Anlage müssen durch den Lieferanten und das belieferte Unternehmen nach den Vorgaben der Verordnung nachgewiesen werden.
Für dieses Jahr noch angekündigt ist eine Verordnung zur Umsetzung der Entlastungsregelungen für Unternehmen, die aufgrund der CO2-Bepreisung ein Carbon-Leakage-Risiko besteht. 
Quelle: DIHK (1026294022)
______________________
Berlin, 11.03.2020
Im Rahmen des Klimapakets der Bundesregierung wurde das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) mit einer CO2-Bepreisung für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Diesel beschlossen. Sie beginnt 2021 mit einem Preis von 25 Euro je Tonne CO2. Dieser Preis wird bis 2025 jährlich erhöht. Der eigentliche Emissionshandel beginnt 2026 mit einem Preiskorridor von 55-65 Euro pro Tonne CO2. Parallel zur Einführung der CO2-Bepreisung soll eine Reduzierung der EEG-Umlage erfolgen, diese ist aber gesetzlich noch nicht umgesetzt . Wie sich das Vorhaben in den kommenden Jahren auf die Energiekosten Ihres Unternehmens auswirkt, können Sie mit dem neuen CO2-Preisrechner der IHK-Organisation abschätzen. Sie finden den Rechner unter https://www.ihk.de/co2-preisrechner
Über die geplante Ausgestaltung des Brennstoffemissionshandels informiert ein Merkblatt des DIHK (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 824 KB). Es erläutert unter anderem, wer Zertifikate kaufen muss, welche Brennstoffe unter den Zertifikatehandel fallen und wie das Verhältnis zum bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel ist. Viele Details zur Ausgestaltung werden erst im Laufe der kommenden Monate beschlossen, daher wird das Merkblatt regelmäßig aktualisiert werden.
Hintergrund:
Zu dem erst am 12.12.19 durch den Bundestag verabschiedeten Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz–BEHG) wurde zwischen Bund und Ländern eine Anhebung des bis dahin vorgesehenen Preispfades vorgesehen. 
Die im Rahmen des Vermittlungsausschusses zu den steuergesetzlichen Regelungen des Klimapaketes gefundene Bund-Länder-Vereinbarung sieht eine Anhebung des CO2-Preispfades in der Einführungsphase des nationalen Brennstoffemissionshandels vor:
  • 2021: von 10 auf 25 Euro pro Tonne
  • 2022: von 20 auf 30 Euro pro Tonne
  • 2023: von 25 auf 35 Euro pro Tonne
  • 2024: von 30 auf 45 Euro pro Tonne
  • 2025: von 35 auf 55 Euro pro Tonne
  • 2026: Preiskorridor von 35 bis 60 auf 55 bis 65 Euro pro Tonne.
Zugleich wurde vereinbart, dass die durch die Anhebung der CO2-Preise zusätzlich generierten Erlöse zur Senkung der EEG-Umlage und ab 2024 auch zur weiteren Anhebung der Pendlerpauschale genutzt werden. Zudem soll die Bundesregierung bereits für das Jahr 2021 (nicht erst ab 2022) Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leckage regeln.
Die vereinbarte Erhöhung des CO2-Preispfades bei gleichzeitiger Senkung der EEG-Umlage führt allerdings nur bei Unternehmen, bei denen Strom als Energieträger einen wichtige Rolle spielt, zu einem Ausgleich der Belastungen, teilweise auch zu einer Überkompensation.
Für andere Unternehmen droht das nationale Brennstoffemissionshandelssystem zu einer deutlichen Einschränkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu führen. Stark betroffen sind unter anderem Unternehmen aus metallverarbeitenden Branchen, der Textilverarbeitung, der chemischen Industrie und der Logistik. In fast allen industriellen Wertschöpfungsketten finden sich besonders betroffene Unternehmen. Dies gilt auch für Unternehmen in der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG. Bei diesen Unternehmen ist zur Vermeidung von Carbon Leakage die EEG-Umlage auf Strom bereits reduziert. Für die neue Belastung der anderen Brennstoffe wirkt damit die Senkung der EEG-Umlage kaum. Eine vergleichbare Situation ergibt sich auch bei Betreibern von KWK-Anlagen mit Eigenstromverbrauch. Der zusätzlichen Belastung der Energieträger steht nur eine geringe Entlastung bei der EEG-Umlage entgegen.
Anders als beim Europäischen Emissionshandel ist beim nationalen Emissionshandelssystem die Gefahr der Verlagerung von Produktion aufgrund der CO2-Bepreisung (Carbon Leakage) als deutlich höher einzuschätzen. Denn innerhalb des Europäischen Binnenmarktes sind die Hürden und Kosten der Verlagerung viel geringer, teilweise nicht existent.
Quelle: DIHK (878182422, 882344153)