Energie | Verkehr & Logistik

Förderungen zur Elektromobilität

Förderung von E-Taxis, -Mietwagen, gebündelter Bedarfsverkehr und -Carsharing

In Baden-Württemberg sollen Taxis, Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge mit hohen Fahrleistungen im innerörtlichen Bereich auf elektrische Antriebe umgestellt werden. Dies vermeidet erhebliche lokale Schadstoff­emissionen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VMBW) versteht E-Taxis im hohen Maße auch als Multiplikatoren für den Einsatz von PKW mit Elektroantrieb.
Es werden die Unterhaltungs- sowie Ladeinfrastrukturkosten für neue (Erstzulassung) vollelektrische E-Taxis , -Mietwagen, Bedarfsverkehr- und Carsharing-Fahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen M1 und N1 (gemäß § 2 Nr. 2 und Nr. 4 EmoG) gefördert. Die Fahrzeuge müssen mindestens drei Jahre im Betrieb eingesetzt sein. Bei Leasing über die gesamte Leasingdauer (maximal drei Jahre). Dies gilt überwiegend in Baden-Württemberg im jeweiligen Bereitstellungsbezirk bei Taxis bzw. Mietwagen. Es werden sowohl batterie- als auch brennstoffzellenelektrischem Energiesysteme gefördert.
Es wird ein Zuschuss in Form eines Festbetrags in Höhe von bis zu 3.000 € bei gekauften und 1.000 € p. a. (maximal 3 Jahre) bei geleasten Elektrofahrzeugen gewährt.
Voraussetzungen:
  • Das Fahrzeug muss mindestens 3 Jahre, bei Leasing entsprechend der jeweiligen Leasingdauer, überwiegend in Baden-Württemberg im Einsatz sein.
  • Das Fahrzeug muss nach dem 1. Juli 2022 angeschafft worden sein. Maßgeblich ist der Vertragsschluss über die Anschaffung.
  • Zur Überprüfung der Zweckbindungsfrist muss der Zuwendungsempfänger 1 ½ und 3 Jahre nach Bewilligung schriftlich bestätigen, dass sich das Taxi noch in seinem Eigentum und im Taxibetrieb befindet sowie seine jährliche Kilometerleistung mitteilen.
  • Eine Kombination mit dem Innovationsprämie des Bundes und städtischen E-Taxi-Förderprogrammen, welche andere Fördertatbestände bezuschussen, sind möglich und explizit gewünscht.
  • Pro Antragsteller/in sind maximal 100 Fahrzeuge förderfähig.
Die Antragsfrist für diese Förderung endet am 31. Dezember 2026.

Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Zuschuss
Förderberechtigte: Taxi- oder Mietwagenunternehmen, Anbieter des gebündelten Bedarfsverkehrs nach dem Personenbeförderungsgesetzt oder Carsharing-Unternehmen
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung alternativer Antriebe von Bussen im Personenverkehr

Mit einem neuen Aufruf zur Förderung alternativer Antriebe setzt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) seine Unterstützung für Verkehrsunternehmen in Deutschland fort. Ziel ist es, Busflotten auf emissionsarme Antriebe umzustellen. Gefördert werden batteriebetriebene Busse (inkl. Oberleitungsbusse), Brennstoffzellenbusse sowie die Umrüstung bestehender Fahrzeuge. Auch die dafür nötige Lade-, Betankungs- und Wartungsinfrastruktur wird bezuschusst.
Bei Bussen sind die förderfähigen Ausgaben die Investitionsmehrausgaben des alternativen Antriebs gegenüber einem herkömmlichen Dieselfahrzeug vergleichbaren Typs und Ausstattung. Bezogen auf die förderfähigen Ausgaben wird hierbei bei Bussen mit batterieelektrischen und brennstoffzellenbasierten Antrieben eine Förderquote von bis zu 80 % gewährt. Betriebs- und Personalausgaben jeglicher Art sind nicht förderfähig.
Für die Lade-, Betankungs- und Wartungsinfrastruktur wird eine Förderquote von bis zu 40 % gewährt. Für KMU ist eine Erhöhung der Förderquote um 20 % bzw. 10 % möglich, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann.
Die Förderung ist grundsätzlich auf maximal 15 Mio. Euro pro Skizzeneinreicher (Busse inkl. Infrastruktur) begrenzt. Pro Skizzeneinreicher ist maximal eine Skizze je Technologiepfad zulässig. Grundsätzlich muss die Veröffentlichung der Ausschreibung der Busse innerhalb von 6 Monaten und die verbindliche Bestellung der Busse innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Vorhabenlaufzeit erfolgen.
Projektskizzen für geplante Beschaffungen oder Umrüstungen können bis zum 21. Juli 2026 über das Portal “easy-Online“ eingereicht werden. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt wettbewerblich. Entscheidend sind dabei unter anderem das CO₂-Einsparpotenzial, der Einsatzkontext und die Elektrifizierungsquote. Die Bewilligung der Projekte erfolgt nach Verabschiedung des Bundeshaushaltsgesetzes im Herbst 2026.
Die Einreichungsfrist für Projektskizzen für die Fahrzeug- und Infrastrukturbeschaffung endete am 21. Juli 2026.
→ Aktuell sind keine Einreichungen mehr möglich!

Ebene: Bundesförderung
Fördergebiet: Bundesrepublik Deutschland
Förderart: Investitionszuschuss
Förderberechtigte: Verkehrsunternehmen in Deutschland
Fördergeber: Bundesministerium für Verkehr (BMV)

Förderung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur (Charge@BW)

Das Land Baden-Württemberg hat ein Interesse daran, den Anteil an Lademöglichkeiten mit Versorgung durch erneuerbare Energien zu erhöhen und damit die Nutzung von Elektrofahrzeugen voranzubringen und Emissionen einzusparen.
Gegenstand der Zuwendung ist die Anschaffung und Installation sowie Leasing/Miete/Contracting von neuer öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur inkl. Netzanschluss in Baden-Württemberg und die vorbereitende Elektroinstallation ohne Ladeinfrastruktur für den (späteren) Anschluss von Ladepunkten in Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Baden-Württemberg.
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt mit einem Fördersatz von bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 2.500 Euro je Ladeplatz in WEG und je öffentlich zugänglichem Ladepunkt.
Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation der für die jeweiligen Anwendungsfälle geförderten Infrastruktur (Netz) und Ladeinfrastruktur gemäß Zuwendungszweck stehen und notwendig sind.
Voraussetzungen:
  • Die Bewilligungssumme eines Vorhabens muss mindestens 5.500 Euro (Mindestgrenze) betragen. Pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger ist die Anzahl an zuwendungsfähigen Ladepunkten bzw. Ladeplätzen auf 250 begrenzt.
  • Abweichend von den Regelungen der Nummer 1.2 der VV zu § 44 LHO ist für Vorhaben ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn nach Antragstellung unschädlich. Die Nebenbestimmungen (ANBest-P, ANBest-K) sind auch bei einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn einzuhalten, soweit im Zuwendungsbescheid zu einzelnen Punkten nichts Abweichendes geregelt ist. Der vorzeitige Beginn erfolgt auf eigenes Risiko der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
  • Die geförderte Infrastruktur muss mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein. Bei Leasing/Miete/Contracting muss ein Vertrag über mindestens 3 Jahre abgeschlossen werden.
  • Der Bewilligungszeitraum für die Umsetzung der Vorhaben beträgt 12 Monate.
  • Die öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur muss mindestens werktags (montags bis samstags) für je 12 Stunden öffentlich zugänglich sein. Die Hälfte (50 Prozent) der geförderten Ladepunkte pro Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger darf exklusiv für das Laden von E-Taxis und E-Carsharing-Fahrzeuge reserviert werden.
  • Die Elektroinstallation in WEG muss das Gemeinschaftseigentum betreffen, damit eine Antragstellung möglich ist. Bei Ladeplätzen in WEG ist die Anschaffung der Ladeinfrastruktur (Wallbox, Ladestation) nicht zuwendungsfähig, sondern nur die Elektroinstallation (inkl. intelligenten Lastmanagementlösungen) bis zum jeweiligen Stell- bzw. Ladeplatz.
Die Antragstellung hat bis spätestens 31. Dezember 2026 zu erfolgen.

Ebene: Landesförderung
Fördergebiet: Baden-Württemberg
Förderart: Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses
Förderberechtigte:
Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, Freiberufler, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts und Unternehmergesellschaften.
Fördergeber: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

Förderung von Ladeinfrastruktur für batterieelektrische schwere Nutzfahrzeuge im Güterverkehr

Mit dem Bundesförderprogramm „Ladeinfrastruktur für eLkw“ unterstützt das Bundesministerium für Verkehr den Ausbau einer leistungsfähigen Ladeinfrastruktur für batterieelektrische Lkw in Deutschland. Für die Förderperiode stehen über einen Zeitraum von vier Jahren insgesamt 1 Milliarde Euro zur Verfügung, darunter 200 Millionen Euro im Jahr 2026. Das Programm ist als mehrjähriges Förderinstrument mit mehreren Förderaufrufen konzipiert und soll den Markthochlauf von eLkw nachhaltig beschleunigen.
Ein besonderer Fokus liegt auf den Anforderungen von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Logistikbranche, denen der Aufbau eigener Ladeinfrastruktur erleichtert werden soll. Dabei ist die Förderung nicht an die Größe der vorhandenen Nutzfahrzeugflotte oder die Beschaffung neuer Fahrzeuge gekoppelt. Unternehmen können somit unabhängig von ihrem aktuellen Fahrzeugbestand in den Ausbau der Ladeinfrastruktur investieren und sich frühzeitig auf die Elektrifizierung ihrer Verkehre vorbereiten.
Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung fabrikneuer Ladeinfrastruktur für eLkw, insbesondere Ladesäulen und Ladepunkte. Darüber hinaus können weitere, für den Betrieb notwendige Komponenten in die Förderung einbezogen werden, wie bspw. erforderliche Netzanschlüsse, Lade-, Last- und Energiemanagementsysteme, Batteriespeicher sowie notwendige Tiefbauarbeiten. Damit werden nicht nur die eigentlichen Ladepunkte, sondern auch die wesentlichen technischen und baulichen Voraussetzungen für einen zuverlässigen Betrieb berücksichtigt.
Das Förderprogramm umfasst derzeit drei spezifische Förderaufrufe:
  • Aufruf A: “Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für KMU” (Zielgruppe: Kleine und mittlere Unternehmen - KMU-Definition gemäß EU)
  • Aufruf B: “Nicht-öffentliche Ladeinfrastruktur für Unternehmen” (Zielgruppe: Unternehmen aller Größen)
  • Aufruf C: “Öffentliche Ladeinfrastruktur” (Zielgruppe: Betreiber öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur)
Quelle: Projektträger Jülich

Nicht-öffentliche und öffentliche Ladeinfrastruktur:
Bei der nicht-öffentlichen Ladeinfrastruktur sind sowohl das Grundstück als auch die Ladeeinrichtungen ausschließlich einem begrenzten und klar definierten Nutzerkreis zugänglich. Dies betrifft beispielsweise Ladeeinrichtungen auf Betriebshöfen oder Logistikstandorten, die nur von eigenen Fahrzeugen oder ausgewählten Partnern genutzt werden dürfen.
Die öffentliche Ladeinfrastruktur hingegen muss der Allgemeinheit diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Der Zugang muss für alle Nutzergruppen uneingeschränkt und jederzeit möglich sein. Die Nutzung darf nicht auf bestimmte Unternehmen oder Fahrzeugbetreiber beschränkt werden.
Für eine Förderung müssen verschiedene grundlegende Voraussetzungen erfüllt werden:
  • Betriebsstätte in Deutschland:
    Zum Zeitpunkt der Auszahlung muss eine Betriebsstätte in Deutschland vorhanden sein. Bei Förderaufruf C ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland erforderlich.
  • Erneuerbare Energien:
    Die geförderte Ladeinfrastruktur muss dauerhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • Geeignete Fahrzeugklassen:
    Die Ladeinfrastruktur muss für elektrische Nutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N2 und N3 ausgelegt sein.
  • Netzanschluss:
    Vor Antragstellung muss sichergestellt werden, dass der vorhandene Netzanschluss ausreichend dimensioniert ist oder bereits ein Netzanschlussbegehren beim zuständigen Netzbetreiber eingereicht wurde.
Die Förderrichtlinie sieht mehrere Förderfenster vor und bietet Unternehmen damit langfristige Planungs- und Investitionssicherheit:
  • Mai 2026: Erster Förderaufruf
  • Januar 2027 (voraussichtlich): Zweiter Förderaufruf
  • Mitte 2027 (voraussichtlich): Dritter Förderaufruf
  • Anfang 2028 (voraussichtlich): Vierter Förderaufruf
  • 30. Juni 2030: Ende der Laufzeit der Förderrichtlinie
Die Antragstellung ist je nach Förderaufruf A, B oder C unterschiedlich - nächste Einreichung voraussichtlich im Januar 2027 möglich.
Ebene: Bundesförderung
Fördergebiet: Bundesrepublik Deutschland
Förderart: Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss
Förderberechtigte: Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft – KMU und Großunternehmen, Investoren & Betreiber von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, Kommunale Einrichtungen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Fördergeber: Bundesministerium für Verkehr (BMV)