Aus- und Weiterbildung

Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung für angehende Gastronomen

Zusammenstellung der Ausnahmeregelungen nach Nr. 3.4 GastUVwV -
Stand: 20.11.2002 , erweitert im März 2011 und im Dezember 2016
Ausnahmeregelungen gelten für Inhaber, die in einem der folgenden Berufsausbildungen oder Weiterbildungen eine Abschlussprüfung nachweisen können (Dabei werden die Daten angegeben, ab denen auf der Grundlage der jeweiligen Aus- und Weiterbildungsordnungen die erforderlichen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse vermittelt werden. Soweit kein Datum angegeben ist, sind die Abschlüsse unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung anzuerkennen):
  1. Koch / Köchin (11.6.1979)
  2. Berufsausbildungen im Gastgewerbe
    a) Fachkraft im Gastgewerbe (25.4.1980)
    b) Restaurantfachmann/-frau (25.4.1980)
    c) Hotelfachmann/-frau (25.4.1980)
    d) Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
    e) Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1998)
  3. Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/ Geprüfte Hotelmeisterin
  4. Hotelbetriebswirt/ -in (staatl. geprüfter/ staatl. geprüfte Betriebswirt/ -in Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe)
  5. 5) Weinküfer (7.12.1982), Weinküfermeister/-in
    a) Weintechnologe (15.5.2013)
    b) Winzer (3.2.1997)
    c) Winzermeister
  6. Brauer- und Mälzermeister/-in
    a) Brauer und Mälzer (1.8.2007)
  7. Betriebsbraumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/ -in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (i.V.m. dem Doe¬mens-Technikum, Gräfelfing) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. Es handelt sich um eine Kammerregelung der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern vom 26.06.1992
  8. Bäcker / -in (30.3.1983), Bäckermeister/-in
  9. Konditor/ -in (25.4.1980), Konditormeister/-in
  10. Fleischer/-in (21.12.1983), Fleischermeister/-in
  11. Fleischereifachverkäufer/ -in, Bäckereifachverkäufer/ -in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk)
  12. Fachkraft für Lebensmitteltechnik
  13. Fachkraft für Fruchtsafttechnik
    a) Speiseeishersteller/-in (13.5.2008)
    b) Fachkraft für Speiseeis (5.7.2014) (Nachfolgeberuf des Speiseeisherstellers)
  14. Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk (23.12.1983)
    a) Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk (1.8.2006) (Nachfolgeberuf des Fachverkäufers im Nahrungsmittelhandwerk)
  15. Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
    a) Verkaufsleiter (Geprüfter) im Lebensmittelhandwerk (10.11.2015) (Nachfolgeregelung der Kammerregelungen Nr. 15 auf Bundesebene)
  16. geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in – Fachrichtung Lebensmittel
  17. geprüfter/ geprüfte Industriemeister/ -in – Fachrichtung Süßwaren
  18. Lebensmittelkontrolleure/-in nach der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen (16.6.1977)
  19. Diätassistent/ -in
  20. Hauswirtschafter/ -in (20.8.1976)
  21. Diplomökotrophologe/ -in
  22. Aussiedler, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (z. B. in Polen ausgebildete Meister-Köche/-Kellner)
  23. Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach: Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
  24. Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der „Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten – Gemeinschaftsküchen-Anordnung - “). Daraufhin ist die „Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen“ vom 14. März 1987 ergangen (GBl.- DDR I Nr. 9 S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
  25. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Prüfung in den Berufen
    Bäcker / -in
    Hotel- und Gastgewerbeassistent / -in
    Kellner / -in
    Koch / Köchin
    Fleischer / in
    Konditor / in
    gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung, oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.4.1990 (BGBl. I, S 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 6.8.1992 (BGBl. I S. 1506)
  26. Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
    Bäckermeister/ in
    Fleischermeister/ in
    Konditormeister/ in (Zuckerbäckermeister/ in)
    gemäß der „Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk“ vom 31.1.1997 (BGBl. I S. 142)
  27. In Frankreich ausgebildete:
    Köche/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "cuisinier")
    Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "employé de restaurant")
    Bäcker/ -innen (Inhaber eines "certificats d´aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
    Konditor/- innen (Inhaber eines "certificat d´aptitude professionelle" im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
    Hotelfachleute (Inhaber eines „Certificat d’aptitude professionelle employé d’hotel“)
    gemäß der 2. und 4. „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen“ vom 12.8.1985 (BGBl. I, S 1760) und vom 14.3.1989 (BGBl. I S. 486)
  28. Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als
    Konditor/ in (Inhaber eines „Brevet de Maitrise patissier“)
    gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl I S. 3324)
Fußnoten:
[1]Es handelt sich hierbei nicht um eine amtliche, sondern inoffizielle Anlage zur GastUVwV; sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses „Gewerberecht“ einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51,55).
[2] Durch Beschluss des Ausschusses vom 4./5. Mai 2011 wurde die Nr. 13a neu aufgenommen (s. GewA 2011, 346, 349)
[3] Durch Beschluss des Ausschusses vom 6./7. Dezember 2016 wurden die Nr. 5a bis 5c, Nr. 6a, Nr. 13b, Nr. 14a und Nr. 15a  neu aufgenommen