Aus- und Weiterbildung

Unterrichtung oder Sachkundeprüfung?

Einleitung

Das Erfordernis einer Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe führt in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen. Nur „wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will“ muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.
Den folgenden Tätigkeitsgebieten
  • Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
  • Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (Citystreifen, Bestreifung öffentlicher Parks, Einkaufzentren oder S-/U-Bahn-Bereich)
  • Schutz vor Ladendieben (Kaufhausdetektiv)
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken (Türsteher)
hat der Gesetzgeber die Erfordernis einer Sachkundeprüfung zugeordnet.
Für die übrigen Tätigkeiten ist für die Beschäftigten die Teilnahme an einem Unterrichtungsverfahren, das vierzig Stunden umfassen muss, notwendig.

Die verschiedenen Tätigkeitsgebiete der Sicherheitsdienstleister müssen ausgelegt und Fallgestaltungen aus der Praxis daraufhin überprüft werden, ob sie unter den Anwendungsbereich der Sachkundeprüfung fallen.

Im Folgenden finden Sie eine erste unverbindliche Zuordnung verschiedener Bewachungstätigkeiten auf Grundlage der Gesetzesbegründung und von Gesprächen mit Vertretern der Gewerbeämter. Es ist letztendlich entscheidend, wie die Gewerbeämter einzelne Tätigkeitsbereiche zuordnen. Die Industrie- und Handelskammern haben dabei lediglich beratende Funktion.

1. Keine erlaubnispflichtigen Bewachungstätigkeiten i.S.d. § 34a GewO

Für die folgenden Tätigkeiten benötigt der Gewerbetreibende keine Erlaubnis und die Mitarbeiter weder einen Unterrichtungs- noch einen Sachkundenachweis:
  1. Ausübung von bewachenden Tätigkeiten durch Angestellte/Mitarbeiter des Objektbetreibers
  2. ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen, Installation von Notruf-, Alarmanlagen
  3. Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind
  4. Babysitter
  5. Kinderbetreuung in Kaufhäusern
  6. Kartenabreißer (ohne Zugangskontrolle und Befugnis zur Zutrittsverweigerung; z.B. bei Konzerten oder im Stadion)
  7. Hostessendienst
  8. Auskunftserteilung bei Messen, Informationsschaltern etc.
  9. Parkplatzeinweiser/-ordner – soweit nur Zugangsberechtigung geprüft wird und geordnetes Parken ermöglicht werden soll
  10. reine Fahrer- und Kurierdiensttätigkeiten (außer, es werden Personen oder besonders wertvolle Gegenstände befördert/transportiert und es ist offensichtlich bzw. vertraglich geregelt, dass auch Bewachungstätigkeiten vorgenommen werden sollen, vgl. Geld- und Werttransport)
  11. Geldbe- und -verarbeitung, Geldsortierung und -konfektionierung, soweit andere Personen die Bewachung der Wertgegenstände übernehmen
  12. Reine Schließdiensttätigkeiten /Revierfahrer, sofern ausschließlich im Schließdienst tätig
Hinweis: Bewachungstätigkeiten liegen nur dann vor, wenn "fremde" Gegenstände bewacht werden. Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände. Folglich muss das im Kaufhaus angestellte Personal keine Sachkundeprüfung nach § 34a GewO absolviert haben. Angestellte, die Pfortendienste ausüben, bewachen ebenfalls kein fremdes Gebäude, folglich liegt keine Tätigkeit im Sinne des § 34a GewO vor, eine Unterrichtung ist nicht erforderlich.

2. Bewachungstätigkeiten nach § 34a GewO, für die die Unterrichtung ausreicht und die nicht der Sachkundeprüfung unterliegen:

  1. Geld- und Werttransporte
  2. Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
  3. Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, die von dem Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
  4. Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vgl. unten)
  5. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen (z.B. Konzerten), inkl. Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
  6. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
  7. Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
  8. Bewachungspersonal direkt vor der Bühne oder vor dem Backstage-Bereich (z. B. zum Schutz der Musiker)
  9. Bewachungspersonal bei Veranstaltungen direkt in den sog. Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und ggf. bewusstlose Besucher bergen sollen
  10. Zugangskontrolle mit ggf. Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
  11. nach Dienstschluss "Revierwachmann" in verschlossenen öffentlichen Gebäuden sowie in und um abgezäunten Firmengebäuden
  12. Personenschützer unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum
  13. Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
  14. Tätigkeit als Museumswächter (hier sitzt die Wachperson in einem Raum, der ab und zu gewechselt wird – Hauptleistung bleibt aber die Bewachung der Museumsräume in abwechselnder Reihenfolge – also „im Stand“).
    Beachte: Die Tätigkeit in Museen wir von den zuständigen Behörden teils unterschiedlich eingestuft. Deshalb sollten sich Bewachungsgewerbetreibende oder ihre Mitarbeiter dort erkundigen, was tatsächlich als Nachweis gefordert wird.
Hier muss die Unterrichtungsbescheinigung nach § 34a GewO vorgelegt werden.

Hinweis zu Punkt 5. Bis 9.:
Personal in leitender Bewachungsfunktion von zugangsgeschützten Großveranstaltungen benötigt den Sachkundenachweis.

3. Tätigkeiten, für die die Sachkundeprüfung vorliegen muss:

3.1. Gewerbetreibende (Bewachungsunternehmer, GmbH-Geschäftsführer, Betriebsleiter)
Der Gewerbetreibende muss immer den Sachkundenachweis erbringen. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der  Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
3.2. Leitende Funktion bei der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften (Aufnahmeeinrichtungen bzw. Gemeinschaftsunterkünfte nach Asylgesetz oder
        andere amtliche Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen)
Die detaillierte gesetzliche Aufzählung im Gesetzestext soll alle Einrichtungen dieser Art erfassen. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der  Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
3.3. Leitende Funktion bei der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen 
Veranstaltungen sind organisierte Ereignisse insbesondere sportlicher, kultureller, kirchlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art, ohne Versammlung im Sinne des Artikels 8 Grundgesetz zu sein. Von einer zugangsgeschützten Veranstaltung unter freiem Himmel ist in der Regel ab 5.000 Besucher auszugehen, die dem Wachschutz besondere Qualifikationsanforderungen stellt. Unter „leitender Funktion“ sind die Personen zu verstehen, die für die Organisation der Bewachung vor Ort verantwortlich und weisungsbefugt sind.
3.4 Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum und in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
Kontrollgänge:
Wachpersonal muss einen größeren Raum durch Umhergehen oder Umherfahren bewachen. Die Bewachung besteht gerade im Kontrollgehen; nicht, wenn verschiedene Gebäude in einer Straße/Stadt (stationär) bewacht und die Wege zwischen den verschiedenen Gebäuden von Zeit zu Zeit zu Fuß oder mittels Auto zurückgelegt werden. Kontrollgänge müssen dabei die Hauptleistung der Bewachung sein. Selbst regelmäßiger Raumwechsel, z.B. im Museum (verschiedene Räume werden abwechselnd bewacht), wird in der Regel nicht als Kontrollgang eingeordnet (Achtung: Bitte bei zuständiger Behörde erkunden).

Öffentlicher Verkehrsraum:
Öffentliche Straßen, Bahnhöfe, Wege, Parkanlagen, Vorplätze von öffentlich zugänglichen Gebäuden (z.B. Rathaus u.ä.).

Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr:
In den Hausrechtsbereich mit tatsächlich öffentlichem Verkehr fallen private Räumlichkeiten oder privates Gelände, die der Eigentümer der Allgemeinheit, also keinem speziell vorab feststellbaren Personenkreis, zugänglich macht.

Beispiele:
  • Aufenthaltsräume und Empfangshallen, die jedermann zugänglich sind (d.h. z.B. in Flughäfen: ohne Flugticket),
  • Schulgebäude,
  • Krankenhäuser,
  • z. T. Universitäten und Kongresshallen
    und - soweit frei zugänglich
  • Gerichte,
  • Sportanlagen aller Art
  • Einkaufszentren,
  • Kaufhäuser, Geschäfte, bestimmte Ladenpassagen etc.
Beispiele für sachkundepflichtige Kontrollgänge:
  1. Kontrollgänge auf U-Bahnhöfen und in S-Bahnen
  2. Kontrollgänge in Fußgängerzonen
  3. Kontrollgänge in Empfangshallen von Flughäfen etc.
  4. sog. Citystreifen
  5. Kontrollgänge in Kaufhäuser
  6. Kontrollgänge in Ladenpassagen

3.5.  Schutz vor Ladendieben
Hierbei handelt es sich um die sog. Kaufhausdetektive, d.h. Personal von gewerblichen Bewachungsunternehmen, das Kaufhäuser bewacht (Achtung: Die Tätigkeit von Detektiven, die bei einem Kaufhaus angestellt sind, ist keine Bewachung! Denn Angestellte in einem Kaufhaus, die die Aufgabe haben, auf die Waren aufzupassen, bewachen keine fremden Gegenstände; siehe oben unter 1.).

3.6. Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken 
  • Erfasst werden nur gastgewerbliche Diskotheken. Sie sind insbesondere durch groß dimensionierte Musikanlagen, eine Tanzfläche, Auftreten eines Diskjockeys, überdurchschnittliche Musikbeschallung geringes Angebot an Speisen usw. gekennzeichnet (Achtung: hier gibt es regionale Unterschiede; Gewerbetreibende sollten sich daher bei ihrer zuständigen Behörde nach der rechtlichen Einordnung erkundigen).
  • Nicht darunter fallen gewerbliche Veranstaltungen der „mehr ruhigen Art“, also ohne Diskothekencharakter, z.B. Tanztees, Bälle, Senioren- oder Jugendtanzveranstaltungen, auch wenn sie sich nach außen als Diskotheken bezeichnen, ebenfalls nicht Nachtlokale, auch wenn sie Türsteher beschäftigen.
  • Auch bei Einlasskontrollen von Bierzelten und anderen Festzelten ist kein Sachkundenachweis erforderlich.
Hinweis: Gewerbeämter können bei Erlaubniserteilung für Diskotheken anordnen, dass die Zugangskontrolle zur Diskothek von Personal ausgeübt wird, das die Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 GewO absolviert haben muss, auch wenn das Personal bei dem Diskothekenbesitzer angestellt ist. Solche Auflagen seitens der Gewerbeämter können auch bei anderen Veranstaltungen erteilt werden.

Die Sachkundeprüfung muss auch der Bewachungsunternehmer absolvieren, soweit er selbst in eigener Person sachkundepflichtige Bewachungen erbringt.
_____________________________________________________________________________
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende  verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.

Quelle: DIHK
Stand: Dezember 2016