Aus- und Weiterbildung

Berufsbildungsgesetz (BBiG) seit 01.01.2020


Am 29. November 2019 hat der Bundesrat dem Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) mit großer Mehrheit zugestimmt. Damit ist das BBiMoG und mit ihm die hierdurch beschlossenen Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Mehr Attraktivität, Flexibilität, internationale Anschlussfähigkeit und eine Entlastung des Ehrenamtes in der Beruflichen Bildung – das sind wichtige Ziele, die mit dem modernisierten Berufsbildungsgesetz erreicht werden sollen. Nachfolgend sind die wichtigsten Änderungen zusammenfassend dargestellt.

Mindestausbildungsvergütung

Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt künftig eine Mindestausbildungsvergütung. Diese kann nur unterschritten werden, wenn ein geltender Tarifvertrag eine geringere Vergütung vorsieht.
Betroffen sind alle Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden. Die Höhe der Vergütung berechnet sich jeweils auf der Basis des Jahres des Ausbildungsbeginns mit gesetzlich festgelegten Steigerungssätzen.
Beginn der
Ausbildung
Erstes Ausbildungsjahr
Zweites Ausbildungsjahr (+ 18%)
Drittes Ausbildungsjahr (+ 35%)
Viertes Ausbildungsjahr (+ 40%)
2020
(01.01. – 31.12.2020)
515 €
608 €
(515 € + 18%)
695 €
(515 € + 35%)
721 €
(515 € + 40%)
2021
(01.01. – 31.12.2021)
550 €
649 €
(550 € + 18%)
743 €
(550 € + 35%)
770 €
(550 € + 40%)
2022
(01.01. – 31.12.2022)
585 €
690 €
(585 € + 18%)
790 €
(585 € + 35%)
819 €
(585 € + 40%)
2023
(01.01. – 31.12.2023)
620 €
732 €
(620 € + 18%)
837 €
(620 € + 35%)
868 €
(620 € + 40%)
2024
Wie die Mindestausbildungsvergütung sich in den Folgejahren entwickelt, gibt das Bundesministerium für Bildung und Forschung jeweils im November des jeweiligen Vorjahres bekannt.
Info-Clip zum Thema “Mindestausbildungsvergütung”

Teilzeitberufsausbildung

Das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes vorausgesetzt, kann ein Teil oder die gesamte Ausbildungszeit in Teilzeit absolviert werden. Anders als bislang muss hierfür kein besonderer Grund mehr nachgewiesen werden. Ein Anspruch des Auszubildenden auf Teilzeitausbildung besteht jedoch nicht.
Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf 50 Prozent einer Vollzeitausbildung nicht übersteigen. Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum anderthalbfachen der regulären Ausbildungsdauer. Das heißt, bei einer regulär dreijährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit maximal 4,5 Jahre dauern.
Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Teilzeitmodell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Info-Clip zum Thema “Teilzeitausbildung”

Freistellung/Anrechnung Berufsschulunterricht und Prüfungen

Volljährige Auszubildende werden jugendlichen Auszubildenden bei der Freistellung für Berufsschulzeiten und bei schriftlichen Abschlussprüfungen gleichgestellt:
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, so darf ein Auszubildender zukünftig nicht mehr vorher in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Alle Auszubildenden sind grundsätzlich …
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung
von den Ausbildungsbetrieben freizustellen.
Für die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen anzurechnen. Neu ist außerdem, dass in den letzten drei genannten Fällen die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit gemäß Ausbildungsvertrag angerechnet wird. Dies gilt auch für Minderjährige nach § 9 JArbSchG.
Für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, muss die Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen angerechnet werden.

Berufe durchlässiger gemacht

Bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen mit gestreckter Abschlussprüfung ist es künftig möglich, dass Auszubildende, die die Abschlussprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden haben, auf Antrag den Abschluss des zweijährigen Ausbildungsberufs erwerben können. Dafür müssen sie im ersten Teil der Abschlussprüfung mindestens ausreichende Leistungen erreicht haben.
Hinweis:
Abhängig von der genauen Formulierung eines in einem Ausbildungs- oder geltenden Tarifvertrages vorgesehenen Anspruchs auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, kann der Auszubildende diesen Anspruch auch für den Fall der Zuerkennung des zweijährigen Berufes geltend machen.
Darüber hinaus werden Auszubildende vom ersten Teil der Abschlussprüfung oder Zwischenprüfung eines drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufes befreit, wenn sie die Abschlussprüfung des zweijährigen Berufes bestanden haben.
Beide Varianten setzen voraus, dass die jeweiligen Ausbildungsordnungen die Durchlässigkeit ausdrücklich vorsehen. Bestehende Ausbildungsordnungen müssen daher noch angepasst werden, bevor die neuen Regelungen greifen können.

Moderne Bezeichnungen für Fortbildungen

Das neue Berufsbildungsgesetz führt die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ für die Fortbildungsabschlüsse ein. Die neuen Begriffe bringen die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zum Ausdruck und unterstreichen die Praxisnähe und besonderen Fähigkeiten von Industriemeistern, Fachwirten oder Bilanzbuchhaltern. Der Zusatz „Professional“ gewährleistet die Abgrenzung zu akademischen Abschlüssen. Die neuen Bezeichnungen sind zudem ein wichtiger Beitrag zur Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Bildung, zum internationalen Nachweis der beruflichen Handlungsfähigkeit und unterstützen die Mobilität unserer Fachkräfte.
Die Verwendung der neuen Bezeichnungen setzt voraus, dass Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsordnungen angepasst werden. Es wird daher noch etwas dauern bis die Bezeichnungen erworben werden können.

Prüferehrenamt entlastet

Die IHK-Organisation hat sich besonders für Entlastungen der ehrenamtlichen Prüferinnen und Prüfer eingesetzt – mit Erfolg. Künftig dürfen zwei anstelle von drei Prüfungsausschussmitgliedern die Ergebnisse schriftlicher Prüfungen bewerten, wenn der gesamte Ausschuss das vorher entsprechend beschließt. Für praktische Prüfungen gilt diese Regelung nur dann, wenn es sich um keine flüchtigen Prüfungsleistungen handelt.

Freistellung von Prüfern geregelt

Bisher war die Freistellung von Prüferinnen und Prüfern für ihre ehrenamtliche Tätigkeit im Berufsbildungsgesetz nicht geregelt. Mit der Neufassung des Gesetzes sind Prüferinnen und Prüfer freizustellen, wenn der Ausübung des Prüferehrenamtes keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen.

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