Ausbildung

Beendigung von Berufsausbildungsverhältnissen

Reguläre Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Gemäß § 21 BBiG endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung haben Auszubildende das Recht auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, jedoch höchstens um ein Jahr.
Die Verlängerung muss in Form eines Änderungsvertrags bei der IHK Hochrhein-Bodensee eingereicht werden.
Wenn Ausbildungsbetriebe Auszubildende nach der Abschlussprüfung weiterbeschäftigen, ohne eine Vereinbarung zu treffen, entsteht nach der Abschlussprüfung automatisch ein neues Arbeitsverhältnis von unbeschränkter Dauer. Möchte der Ausbildungsbetrieb das Arbeitsverhältnis mit Ablegen der Abschlussprüfung beenden, dürfen Auszubildende nach bestandener Prüfung nicht mehr im Betrieb beschäftigt werden.

Kündigung

Die Voraussetzungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen sind durch das Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Vorzeitig gelöste Ausbildungsverhältnisse müssen der IHK Hochrhein-Bodensee unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Vor Beginn der Ausbildung und in der Probezeit

Vor Beginn der Ausbildung und während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit von beiden Seiten (Ausbildungsbetrieb und Auszubildende) ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden (§ 22 Abs. 1 BBiG). Allerdings darf die Kündigung nicht willkürlich sein, aus unbilligen Motiven erfolgen oder eine unzulässige Maßregelung darstellen.
Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (§ 20 BBiG).

Kündigung durch Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb)

Nach Ablauf der Probezeit ist nur noch eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich . Dabei sind an den wichtigen Grund im Ausbildungsverhältnis höhere Anforderungen geknüpft als an das reguläre Arbeitsverhältnis.
So sind vor einer verhaltensbedingten Kündigung im Hinblick auf den Erziehungsauftrag, der dem Ausbildungsbetrieb obliegt, jedenfalls eine beziehungsweise je nach Grad der Pflichtverletzung mehrere Abmahnungen erforderlich, um infolge einen Kündigungsgrund zu rechtfertigen. Der Ausbildende muss sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft haben, erzieherisch auf den Auszubildenden einzuwirken. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Ausbildungsbetrieb die Fortsetzung der Ausbildung bis zum Ausbildungsende zumutbar ist. Dies wird nur in Ausnahmefällen verneint. Je weiter eine Ausbildung fortgeschritten ist, desto höhere Anforderungen werden an den Kündigungsgrund gestellt. Wichtig ist im Hinblick auf eine formal wirksame Kündigung jedenfalls, dass die schriftliche Kündigung konkret begründet wird. Sollte die Begründung fehlen, ist die Kündigung formal unwirksam. Die der Kündigung zu Grunde liegenden Tatsachen dürfen dem Ausbildenden zudem nicht länger als zwei Wochen bekannt sein. Maßgeblich ist hierbei der Zugang der Kündigung bei dem/der Auszubildenden.

Kündigung durch Auszubildende

Der/die Auszubildende hingegen hat das Recht, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, zu kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgibt oder die Ausbildungsrichtung wechselt.
Überdies steht ihm ebenfalls das Recht auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund zu. Die vorstehenden Ausführungen zur außerordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Ausnahme und Besonderheiten (Aufhebungsvertrag)

Das Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden, dieser bedarf ebenfalls der Schriftform.
Eine vorzeitige Lösung des Ausbildungsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit kann nach § 23 BBiG zu einem Schadenersatzanspruch führen, wenn die jeweils andere Partei den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Diese Regelung findet jedoch bei Kündigung durch den Auszubildenden wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung keine Anwendung.

Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis (Schlichtung)

Bei Problemen oder Streitigkeiten im Ausbildungsverhältnis ist es stets lohnenswert, frühzeitig die Ausbildungsberatung der IHK Hochrhein-Bodensee zu kontaktieren. Oftmals können Unstimmigkeiten aufgelöst werden, bevor es zur Eskalation kommt. Soweit eine Lösung nicht herbeigeführt werden kann, gibt es bei der IHK Hochrhein-Bodensee die Möglichkeit, den Schlichtungsausschuss für Ausbildungsstreitigkeiten anzurufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG). Hier kann meist eine für beide Parteien vertretbare Lösung gefunden werden.