Aus- und Weiterbildung

Befristung im Anschluss an eine Ausbildung

Hat ein Arbeitgeber nach Abschluss der Ausbildung mit dem ehemaligen Auszubildenden zur Erleichterung des Übergangs in eine Anschlussbeschäftigung ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen, ist danach eine weitere Befristung aus dem gleichen Sachgrund nicht mehr zulässig.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Fall einer Auszubildenden als Kauffrau für Bürokommunikation entschieden (Az: 7 AZR 795/06), deren Arbeitgeber nach Abschluss der Ausbildung eine auf ein Jahr befristete Beschäftigung mit der ehemaligen Auszubildenden vereinbarte. Anschließend wurden durch Änderungsvertrag zwei weitere Befristungen von jeweils einem halben Jahr vereinbart. Begründet wurden alle Befristungen mit dem gleichen Sachgrund der Anschlussbeschäftigung an die Ausbildung.
In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass Befristungen zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes bedürfen. Ein solcher liege vor, wenn im Anschluss an die Ausbildung der Übergang in eine Anschlussbeschäftigung erleichtert werden solle. Diese Bestimmung erlaube aber nur den einmaligen Abschluss einer befristeten Beschäftigung nach der Ausbildung. Weitere Befristungen könnten nicht auf diesen Sachgrund gestützt werden. Folglich sei die Befristung unwirksam und der Arbeitsvertrag unbefristet abgeschlossen. Hätte das Unternehmen sich dagegen von vornherein auf die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz gestützt, hätte es diese Probleme nicht gegeben: Die Befristung ist bis zur Dauer von zwei Jahren ohne Sachgrund zulässig und kann in diesem Zeitraum bis zu dreimal verlängert werden.