Ausbildung

Arbeitszeit für Auszubildende

Die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer*innen und Auszubildende kann im Arbeitszeitgesetz, im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Tarifvertrag oder individuell in einer Betriebsvereinbarung bzw. in einem Arbeitsvertrag/Ausbildungsvertrag geregelt sein.
In Tarifverträgen können abweichende Regelungen von den gesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Die nachfolgenden Hinweise beziehen sich auf die gesetzlichen Regelungen.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
Schichtzeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Ruhepausen.
Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage.
Als gesetzliche Regelung für Personen ab 18 Jahren gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Volljährige Auszubildende

Arbeitszeit
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Monaten durch Freistellung an anderen Werktagen die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 9 Stunden von mindestens 45 Minuten Dauer zu gewähren.
Ruhezeit
Nach der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer*innen/Auszubildende eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In verschiedenen Bereichen, so z. B. in Gaststätten und Hotels, in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern kann die Ruhezeit um eine Stunde verkürzt werden.
Berufsschule
Seit Inkrafttreten des Berufsbildungsmodernisierungsgesetzes (BBiMoG) zum 1. Januar 2020 werden volljährige und minderjährige Auszubildende bei der Freistellung für und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten gleichgestellt.
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein volljähriger Auszubildender an diesem Tag, vor dem Berufsschulunterreicht, nicht in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden.
Volljährige Auszubildende sind …
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung 
von ihren Ausbildungsbetrieben freizustellen.
In den letzten drei oben genannten Fällen wird die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch bei minderjährigen Auszubildenden nach § 9 JArbSchG.

Auszubildende unter 18 Jahren

Für die Arbeitszeit der Arbeitnehmer*innen/Auszubildenden vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Das JArbSchG lässt neben den Grundsätzen viele Ausnahmen zu. Damit diese Information nicht unübersichtlich wird, sind hier nur die Grundsätze hinsichtlich der Regelungen durch das JArbSchG aufgeführt. Im Einzelfall sollte daher die entsprechende Vorschrift im JArbSchG nachgelesen werden.
Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Am Samstag ist die Beschäftigung nur in verschiedenen Wirtschaftsbereichen, so z. B. im Einzelhandel, im Hotel- und Gaststättengewerbe, im Verkehrswesen und in KFZ-Reparaturwerkstätten zulässig. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Nur in wenigen Wirtschaftsbereichen ist eine Beschäftigung am Sonntag zulässig. Werden Jugendliche am Samstag oder Sonntag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen.
Arbeitszeit
Jugendliche dürfen nicht mehr als 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Ruhepausen
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten, von mehr als 6 Stunden von 60 Minuten Dauer zu gewähren.
Nachtruhe
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Jugendliche über 16 Jahre dürfen
  • im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
beschäftigt werden.
Berufsschule
Beginnt der Berufsschulunterricht vor 9 Uhr, darf ein minderjähriger Auszubildender an diesem Tag, vor dem Berufsschulunterreicht, nicht in seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Dies gilt auch für volljährige Auszubildende.
Minderjährige Auszubildende sind …
  • für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
  • an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
  • in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
  • an dem Arbeitstag unmittelbar vor dem Tag der schriftlichen Abschlussprüfung 
von ihren Ausbildungsbetrieben freizustellen.
In den letzten drei oben genannten Fällen wird gemäß § 9 JArbSchG die durchschnittliche tägliche bzw. wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch bei volljährigen Auszubildenden.

Nähre Informationen erteilen Ihnen auch gerne unsere Ausbildungsberater*innen.

Stand: Juli 2022