Aus- und Weiterbildung

Abschlussprüfung - Ausbildungsende?

Wann endet das Ausbildungsverhältnis?
In der Praxis kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden, wann ein Ausbildungsverhältnis endet. Grundsätzlich endet nach § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ein Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe. Legt jedoch ein Auszubildender vor Ablauf der Ausbildungszeit erfolgreich die Abschlussprüfung ab, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Dies stellt das neue BBiG klar, das im Rahmen des Berufsbildungsreformgesetzes zum 1. April 2005 in Kraft getreten ist.
Als befristetes Rechtsverhältnis endet das Berufsausbildungsverhältnis automatisch mit Fristablauf. Es bedarf keiner weiteren Erklärung der Vertragschließenden, insbesondere keiner Kündigung des Vertrags .
Neues Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit
Arbeitet der Auszubildende nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, also nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, weiter in seinem Ausbildungsbetrieb, und zwar ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wurde, so ist nach § 24 BBiG ein neues Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden. Dieser Paragraf kommt zur Anwendung, wenn der Auszubildende unmittelbar nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in seinem Ausbildungsbetrieb weiter beschäftigt wird. Das heißt, er muss am folgenden Arbeitstag mit dem Wissen und dem Willen des Ausbilders oder auf dessen Weisung hin die Arbeit aufnehmen. Dazu muss der Ausbildende Kenntnis davon haben, dass das Ausbildungsverhältnis beendet ist und nun eine Weiterbeschäftigung ansteht. Verschweigt der Auszubildende die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und führt die Beschäftigung fort, so ist das keine Weiterbeschäftigung im Sinne des § 24 BBiG. In diesem Fall muss ein Arbeitgeber, sobald er davon Kenntnis erlangt, widersprechen.
Berufsbildungsgesetz, 01.04.2005
Rechtsratgeber Berufsbildung, 20. neu bearbeitete Auflage