Ausbildung

Die Abmahnung in der Berufsausbildung

Die Abmahnung stellt eine individualrechtliche Erklärung des Ausbildenden an die oder den Auszubildende*n dar. Sie soll deutlich machen, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung hat damit eine Rüge- und Warnfunktion. Sie bezweckt vorrangig, dass Auszubildenden Gelegenheit (Zeit) gegeben wird, das vertragswidrige Verhalten zu ändern.

Form und Zeitpunkt der Abmahnung

Die Abmahnung unterliegt keiner gesetzlichen Form. Aus Gründen der Beweissicherung sollte sie jedoch schriftliche erfolgen. Darüber hinaus muss die Abmahnung zeitnah nach Kenntnisnahme des Fehlverhaltens ausgesprochen werden, um rechtswirksam zu sein.

Inhalt der Abmahnung

Um Auszubildenden zur Änderung des Verhaltens Gelegenheit zu geben, muss die Abmahnung das Fehlverhalten konkret beschreiben sowie die deutliche und ernsthafte Aufforderung enthalten, ein bestimmtes Fehlverhalten abzustellen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.
Demnach muss die Abmahnung folgende Punkte enthalten:
  1. Die genaue Schilderung (wann, wo, was) des Sachverhaltes.
  2. Die rechtliche Wertung des beschriebenen Verhaltens als Vertragsverletzung.
  3. Die Aufforderung zur Änderung des Fehlverhaltens und zur Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen für die Zukunft.
  4. Die Androhung von arbeitsrechtlichen Maßnahmen, d.h. Kündigung im Wiederholungsfall.

Abmahnungsgründe (Beispiele)

  • Unentschuldigtes Fehlen
  • Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
  • Störung des Betriebsfriedens
  • Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Genehmigung
  • Keine oder verspätete Vorlage des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft)
  • Nicht genehmigte Nebentätigkeiten
  • Verspäteter Dienstantritt
  • Eigenmächtiger Urlaubsantritt
  • Überziehen der Pausen
  • etc.

Entbehrlichkeit der Abmahnung

Die Abmahnung kann u.U. vor einer Kündigung entbehrlich sein. Dies wäre der Fall, wenn ein sehr schwerwiegender Verstoß gegen vertragliche Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Zum Beispiel bei:
  • Endgültiger Störung des Vertrauensbereiches (z. B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung)
  • Besonders schwerem Fehlverhalten
  • Groben Ehrverletzungen (z. B. Beleidigung) oder tätlichem Angriff

Wirksamkeit und Wirkungsdauer der Abmahnung

Die Abmahnung wird erst mit Zugang beim/bei der Auszubildenden (bei minderjährigen Auszubildenden mit Zugang bei deren gesetzl. Vertretung) wirksam. Den Abmahnenden trifft hinsichtlich des Zugangs der Abmahnung die Beweislast. Die Rechtswirkung einer Abmahnung ist zeitlich begrenzt. Werden die vertraglichen Pflichten beanstandungslos für eine längere Zeit erfüllt, kann die Abmahnung damit gegenstandslos werden. Es gibt allerdings keine festgelegte Frist, nach deren Ablauf die Abmahnung ihre Wirkung verliert. Abmahnungen, die länger als ein Jahr zurückliegen, dürfen aber in der Regel gegenstandslos sein. Bei einer unberechtigten Abmahnung besteht Anspruch auf Widerruf bzw. Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.