Merkblatt zum Antrag auf sog. „Nachteilsausgleich“
bei Zwischen- und Abschlussprüfungen
Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen. Danach werden Prüfungen den spezifischen Behinderungen bzw. Einschränkungen der Prüfungsteilnehmer-/innen angepasst.
Um die Belange der betroffenen Personen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig gestellt werden.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag wird vom Prüfungsteilnehmer gestellt.
Wie erfolgt der Antrag?
Der schriftliche Antrag sollte so früh wie möglich bei der zuständigen IHK gestellt werden, spätestens jedoch mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung. Auch bei der gemeinsamen schriftlichen Prüfung mit der zuständigen Berufsschule ist die Industrie- und Handelskammer Entscheidungsträger.
Wie wird er Antrag gestellt?
Auf dem Anmeldeformular zur Prüfung wird ein Kreuz bei „Ja“ unter der Rubrik „Körperliche/geistige/seelische Einschränkungen“ gesetzt. Im Vorfeld, spätestens jedoch mit Rücksendung der Anmeldung an die IHK, sollten folgende Unterlagen eingereicht werden:
Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen. Danach werden Prüfungen den spezifischen Behinderungen bzw. Einschränkungen der Prüfungsteilnehmer-/innen angepasst.
Um die Belange der betroffenen Personen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig gestellt werden.
Wer stellt den Antrag?
Der Antrag wird vom Prüfungsteilnehmer gestellt.
Wie erfolgt der Antrag?
Der schriftliche Antrag sollte so früh wie möglich bei der zuständigen IHK gestellt werden, spätestens jedoch mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung. Auch bei der gemeinsamen schriftlichen Prüfung mit der zuständigen Berufsschule ist die Industrie- und Handelskammer Entscheidungsträger.
Wie wird er Antrag gestellt?
Auf dem Anmeldeformular zur Prüfung wird ein Kreuz bei „Ja“ unter der Rubrik „Körperliche/geistige/seelische Einschränkungen“ gesetzt. Im Vorfeld, spätestens jedoch mit Rücksendung der Anmeldung an die IHK, sollten folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Formloses Anschreiben des Prüfungsteilnehmers als Antrag, unter Nennung des Namens, der Anschrift, des Ausbildungsberufes und des Prüfungstermins
- Aktuelle konkrete fachärztliche/psychologische Bescheinigung mit Angabe der Einschränkung, welche den Nachteilsausgleich (z.B. Zeitverlängerung mit prozentualer Angabe, erforderliches Hilfsmittel,…) enthalten muss.
Besteht eine Erkrankung fort, kann eine aktuelle Bestätigung vom Arzt eine ausführliche Diagnostik (also ein älteres ausführliches Attest) bestätigen. - Ggf. Stellungnahme der Berufsschule bzw. Bildungsträgers mit Hinweis zum Nachteilsausgleich, der bereits gewährt wurde
- wenn vorhanden, den Schwerbehindertenausweis
Wichtig: Das Attest sollte auch aufzeigen für welchen Bereich (schriftlich und/oder praktische Prüfungsteile) der Nachteilsausgleich erforderlich ist.
Welche Ausgleiche kommen beispielsweise in Betracht?
Hier können nur Beispiele aufgeführt werden, da der Nachteilsausgleich sehr personenbezogen ist:
- Zeitverlängerung (prozentuale Angabe)
- Besondere Hilfen z.B. Vergrößerungsglas bei starker Sehbehinderung, Vergrößerung der Schrift
- „Vorleser“ bei einer starken Lese- und Rechtschreibschwäche
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.
Wie wird der Antrag aus Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?
Die IHK sichtet alle eingereichten Unterlagen und nimmt mit den beteiligten Stellen ggf. Kontakt auf. Nach Beschlussfassung informiert die IHK den Prüfungsteilnehmer sowie den Prüfungsausschuss über die Form des Nachteilsausgleichs.
Die IHK sichtet alle eingereichten Unterlagen und nimmt mit den beteiligten Stellen ggf. Kontakt auf. Nach Beschlussfassung informiert die IHK den Prüfungsteilnehmer sowie den Prüfungsausschuss über die Form des Nachteilsausgleichs.