Ausbildungsprüfungen

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung

Auszubildende können, nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule (nachgewiesen durch das Berufsschulzeugnis), vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG).

Voraussetzungen

  1. Der Ausbildungsbetrieb bestätigt mit Unterschrift auf dem “Antrag auf vorzeitigen Zulassung”, dass die Ausbildung zu dem vorgezogenen Prüfungstermin entsprechend dem Berufsbild und dem betrieblichen Ausbildungsplan durchgeführt sein wird und der/die Auszubildende überdurchschnittliche praktische Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
  2. Das (Halb-)Jahreszeugnis* weist überdurchschnittliche Leistungen in der Berufsschule aus.
    Mit Vorlage des (Halb-)Jahreszeugnisses wird der Nachweis erbracht, dass der Notendurchschnitt in den IHK-prüfungsrelevanten Fächern mindestens 2,49 beträgt. Nach Erhalt des (Halb-)Jahreszeugnisses verpflichtet sich die/der Auszubildende der zuständigen Prüfungskoordinatorin unverzüglich eine Kopie des Zeugnisses zu zusenden. Andernfalls kann eine Zulassung nicht erfolgen!
* vorzeitige Zulassung zur Sommerprüfung – Halbjahreszeugnis
* vorzeitige Zulassung zur Winterprüfung – Jahreszeugnis

Antrag auf vorzeitige Zulassung

Der “Antrag auf vorzeitige Zulassung” muss rechtzeitig (siehe Fristen) mit der Stellungnahme des Betriebes bei der zuständigen Prüfungskoordinatorin eingereicht werden.

Antragsformulare:

Fristen zur Einreichung des Antrages:
- Zulassung zur Sommerprüfung:
bis Ende Dezember des Vorjahres
- Zulassung zur Winterprüfung: bis Ende Juli