Merkblatt zum Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Projektarbeit
Merkblatt zum Antrag auf Genehmigung der betrieblichen Projektarbeit
IT-System-Kaufmann/-frau
Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum IT-System-Kaufmann/-frau vom 10. Juli 1997 ist in der Abschlussprüfung eine betriebliche Projektarbeit einschließlich Dokumentation vorgesehen. Der zeitliche Rahmen ist mit max. 35 Stunden festgelegt, zuzüglich einer Präsentation des Projekts und einem Fachgespräch von höchstens 30 Minuten. Für die Projektarbeit soll der Prüfling einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag ausführen. Hierfür kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- Abwicklung eines Kundenauftrages einschließlich Anforderungsanalyse, Konzepterstellung, Kundenberatung sowie Angebotserstellung;
- Erstellen einer Projektplanung bei vorgegebener Kundenanalyse einschließlich Ermittlung von Aufwand und Ertrag.
Die Ausführung der Projektarbeit wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und kundengerecht umsetzen sowie Dokumentationen kundengerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann.
Der Antrag ist in elektronischer Form über das Bildungsportal bis zum festgelegten Termin bei der Industrie- und Handelskammer einzureichen und wird dann dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorgelegt. In Ausnahmefällen kann die „Kurze Projektbeschreibung“ durch ein weiteres Blatt ergänzt werden.
Wird ein Projektantrag vollständig vom Prüfungsausschuss abgelehnt, erhält der Antragsteller eine Begründung (per E-Mail) mit gleichzeitiger Aufforderung einen neuen Antrag bis zum von der Kammer festgesetzten Termin einzureichen.
Ist ein abgelehnter Projektantrag durch Nachbesserung genehmigungsfähig, werden dem Antragsteller die geforderten/notwendigen Änderungen von der Kammer mitgeteilt. Der Antragsteller reicht den geänderten Antrag bis zu der von der Kammer festgesetzten Frist erneut zur Genehmigung ein.
Verspätet eingereichte Projektanträge können nicht mehr berücksichtigt werden, die Prüfung gilt als nicht abgelegt.