Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin

Jede Ausbildungsstätte muss einen Ausbilder/eine Ausbilderin benennen, der/die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte verantwortlich ist. Der/die Ausbilder/-in muss hierfür persönlich und fachlich geeignet sein. Persönlich geeignet ist, wer nicht gegen einschlägige gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat. Fachlich geeignet ist in der Regel, wer
  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiter- oder Kaufmannsgehilfenprüfung) erfolgreich abgelegt hat und eine angemessene Zeit praktisch tätig gewesen ist. Das Gesetz sieht Ausnahmeregelungen genereller Art vor, z. B. für Absolventen deutscher Hoch- und Fachhochschulen, die einschlägig tätig gewesen sind oder in der Praxis Qualifizierte und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt.
Ausbilder/-innen müssen eine Prüfung ablegen, um ihre berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nachzuweisen.