Grundsätze der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee über die Eignung der Ausbildungsstätte
- Als Ausbildungsstätte im Sinne der nachstehenden Grundsätze gilt diejenige Niederlassung, Filiale, Verkaufsstelle oder Betriebsstätte des Ausbildenden, in der die Ausbildung durchgeführt werden soll. Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsbildung geeignet sein. Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den Anforderungen der Ausbildungsordnung entsprechen.
- Können die in der Ausbildungsordnung genannten erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden, so gilt sie als geeignet, wenn dieser Mangel durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte behoben wird. Diese Maßnahmen müssen im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.
- Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die Ausbildungsordnung bzw. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 3-5 BBiG anzuwendenden Ordnungsmittel (Berufsbild, Berufsbildungsplan und Prüfungsanforderungen) vorliegen.
- Für jeden Ausbildungsberuf ist in der Ausbildungsstätte ein betrieblicher Ausbildungsplan aufzustellen, aus dem erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch durchgeführt wird. Dem Ausbildungsplan ist die für jeden Auszubildenden gesondert zu vereinbarende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsganges zugrunde zu legen und muss Angaben über die Ausbildungsabschnitt, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und die zugeordneten Ausbildungszeiten enthalten.
- Art und Umfang des Sortiments und der Dienstleistungen, sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
- Die Ausbildungsstätte und die einzelnen Ausbildungsplätze müssen über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die Einrichtungen vorhanden sein, die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, Wartungseinrichtungen sowie andere notwendige Ausbildungsmittel wie Lehrgänge, Programme, Übungsstücke.
Für die berufliche Grundbildung müssen in der Regel Ausbildungsplätze oder Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung stehen, in denen die Auszubildenden unabhängig von den normalen Bedingungen des Arbeitsablaufes in der Ausbildungsstätte ausgebildet werden können. Als Ausbildungseinrichtung sind insbesondere Ausbildungswerkstätten oder -ecken, Ausbildungslabors, betriebs- und bürotechnische Unterweisungs- und Übungsräume anzusehen. Für die berufliche Fachbildung müssen in der Regel ausgewählte Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien die nach dem Ausbildungsplan notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen. - Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen, es sei denn, dass andernfalls die Berufsausbildung nicht gefährdet wird. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt in der Regel
1-2 Fachkräfte = 1 Auszubildender
3-5 Fachkräfte = 2 Auszubildende
6-8 Fachkräfte = 3 Auszubildende
je weitere 3 Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf umfassend tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. Ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder Zahl der beschäftigten Fachkräfte muss während des gesamten Ausbildungsganges gewährleistet sein. - a) Ausbildende und Ausbilder, die neben der Ausbildung noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, dürfen durchschnittlich nicht mehr als 3 Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die betriebliche Organisation der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, sofern und soweit aufgrund des betrieblichen Ausbildungsplans der Ausbildende oder der bestellte Ausbilder für einen oder mehrere Ausbildungsabschnitte die Unterweisung von Auszubildenden anderen Fachkräften überträgt. Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass die Unterweisung der Auszubildenden nach den Weisungen des Ausbildenden oder bestellten Ausbilders erfolgt. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist auch dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
b) Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, dürfen durchschnittlich nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die betriebliche Organisation der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, sofern und soweit dem Ausbilder zur Erfüllung seiner Ausbildungsaufgaben weitere Fachkräfte zugeordnet sind. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist im übrigen nur dann zulässig, wenn durch Betriebsvereinbarung besondere betriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden. - Die Ausbildungsstätte ist für die Ausbildung ungeeignet, wenn Leben, Gesundheit oder sittliche Haltung des Auszubildenden gegen eine Gefährdung nicht geschützt ist. Das gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Ausbildenden ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.
- Die Kammer hat darüber zu wachen, dass die Ausbildungsstätte für die gesamte Dauer des Ausbildungsganges im Sinne dieser Grundsätze geeignet ist.
Der Ausbildende hat der Kammer unaufgefordert jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mitzuteilen, welche die Eignung der Ausbildungsstätte in Frage stellt und dazu führen kann, dass das Erreichen des Ausbildungszieles beeinträchtigt wird. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die Kammer, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten ist, den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben, oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die Kammer gem. § 32 Abs. 2 Satz 2 BBiG dies dem Regierungspräsidium als zuständiger Behörde mitzueilen. - Werden die bei der Überwachung festgestellten oder vom Ausbildenden mitgeteilten Mängel nicht innerhalb einer gesetzten Frist beseitigt oder ist eine Gefährdung des Auszubildenden zu erwarten, so ist die Eintragung gem. § 35 Abs. 2 BBiG zu löschen.
Um Nachteile für den Auszubildenden zu vermeiden, soll in diesen Fällen die Kammer in Zusammenarbeit mit der Berufsberatung darum bemüht sein, dass die begonnene Berufsausbildung in einer geeigneten Ausbildungsstätte fortgesetzt werden kann. Die Verantwortung des bisherigen Ausbildenden bleibt davon unberührt.