Internationales Know-how für Auszubildende

Der Duft der großen weiten Welt - Internationales Know-how für Auszubildende

Wenn international tätige Unternehmen ihren Nachwuchs in die große weite Welt schicken, tauchten bisher immer wieder Fragen und Probleme auf. Kann man den Auslandsaufenthalt anerkennen? Muss man das Ausbildungsverhältnis mit dem Azubi verlängern? All diese Hürden werden einen Auslandsaufenthalt künftig nicht mehr verhindern. Im Berufsbildungsgesetz ist nun gesetzlich verankert, dass Unternehmen ihre Auszubildenden ohne Anerkennungsverfahren für einen Teil der Ausbildung ins Ausland schicken können, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Die im Ausland vermittelten Ausbildungsinhalte sollten im Wesentlichen dem entsprechen, was in der deutschen Ausbildung vermittelt wird, auch wenn zusätzlich noch Sprachkenntnisse oder sonstige zusätzliche Kompetenzen hinzukommen. Der Auszubildende hat aber keinen Rechtsanspruch darauf, Teile der Ausbildung im Ausland zu verbringen. Die Gesamtdauer eines Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten. Anrechnungen bzw. Verkürzungen der Ausbildungszeit nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Das heißt: Bei einer dreijährigen Berufsausbildung ist ein bis zu neunmonatiger Auslandsaufenthalt möglich. Theoretisch können auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu dieser Gesamtdauer erfolgen.

Beurlaubung von der Berufsschule

Der Auszubildende muss sich für die Zeit seines Auslandsaufenthaltes von der Berufsschulpflicht bei seiner Berufsschule beurlauben lassen. In den Ländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen. Eine Beurlaubung ist von Schulseite in der Regel bis zur Dauer von neun Monaten möglich. Während dieser Zeit muss der Auszubildende im Ausland keine vergleichbare Berufsschule besuchen, d. h. er kann die Ausbildung auch ausschließlich im Betrieb fortsetzen. Er muss allerdings den versäumten Stoff privat nachholen. Der Auslandsaufenthalt muss in den Ausbildungsvertrag als ”Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte” (§ 4) mit Angabe des Zeitraumes aufgenommen werden. Eine Konkretisierung des Auslandsaufenthaltes ist bei Vertragsabschluss möglich, kann aber auch noch während der Ausbildung vereinbart werden.

Information der IHK

Die IHK muss über den Auslandsaufenthalt informiert werden, damit sie ihren gesetzlichen Beratungs- und Überwachungspflichten nachkommen kann. Wird der Auslandsaufenthalt erst während der Ausbildung vereinbart, muss diese Vertragsänderung der IHK unverzüglich mitgeteilt werden. Die IHK muss den Auslandsaufenthalt überprüfen. Dazu kann sie zum Beispiel die Ausbildungsnachweise oder die im Rahmen der Teilnahme an EU-Programmen bestehenden Berichtspflichten der Auszubildenden zur Kontrolle nutzen (Zwischen- und Endbericht). Sie kann auch in Kooperation mit ausländischen Kammern vorgehen, wie dies in zahlreichen grenzüberschreitenden Projekten bereits geschieht. Die Anforderungen an die Planung steigen mit der Länge eines Auslandsaufenthaltes. Für Auslandsaufenthalte über vier Wochen sieht das Gesetz einen mit der IHK abgestimmten Plan vor. Der Plan kann auch im Vertrag zwischen dem Ausbildenden und dem aufnehmenden Betrieb bestehen, in dem Rechte und Pflichten der Beteiligten, Ausbildungsinhalte etc. beschrieben werden. Der Ausbildende sollte im Vertrag mit dem ausländischen Betrieb vereinbaren, welche Teile des Ausbildungsrahmenplans im Ausland vermittelt werden sollen. Er kann dem ausländischen Partner zum Beispiel eine Checkliste übergeben, in der diejenigen Teile des Rahmenplans konkret aufgelistet sind, die im Ausland vermittelt werden sollen.

Wichtig:
Das Berufsbildungsgesetz eröffnet den Ausbildenden die Möglichkeit, Auslandsaufenthalte als integralen Bestandteil der Berufsausbildung zu gestalten. Daneben bleibt es natürlich weiterhin möglich, Auslandsaufenthalte im Rahmen von Beurlaubungen oder Freistellungen durchzuführen und die IHK danach über die Anrechnung entscheiden zu lassen.