Kaufrecht

Neue Reparaturpflicht für Hersteller

Seit Juli 2024 gilt auf europäischer Ebene die neue Right-to-Repair-Richtlinie.
Ziel der Richtlinie ist es, die Reparatur und Wiederverwendung brauchbarer Waren innerhalb und außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung zu fördern. Um zu verhindern, dass zahlreiche fehlerhafte, ansonsten aber brauchbare Waren vorzeitig entsorgt werden, sollen die Verbraucher dazu motiviert werden, solche Waren reparieren zu lassen. Auf Hersteller kommen neue Pflichten zu.
Bis spätestens Juni 2026 muss die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Ein deutscher Gesetzentwurf wurde am 15.01.2026 veröffentlicht und von der IHK-Organisation kritisch bewertet..Die DIHK weist in ihrer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf darauf hin, dass die Vorgaben des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Recht-auf-Reparatur-Richtlinie praktische Probleme für die gewerbliche Wirtschaft in Deutschland aufwerfen. Die Erfahrungen zeigen, dass Ersatzteile häufig schwer oder gar nicht verfügbar sind. Reparaturen können daher Wochen bis Monate dauern. Dies verschlechtert die Kostenstruktur und führt zu Unzufriedenheit bei Kunden und Reputationsrisiken.
Um die praktischen Probleme abzumildern, plädiert die DIHK dafür, das Mängelgewährleistungsrecht im B2B-Bereich nicht über die Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie hinaus auszuweiten, Rechtsunsicherheiten und die Belastungen für die Wirtschaft zu reduzieren und bei der Bemessung der Reparaturentgelte die Unternehmensperspektive einzubeziehen.

Was bisher galt

Nach der aktuellen Rechtslage haben Käuferinnen und Käufer zwei Jahre lang Gewährleistungsrechte, wenn eine gekaufte Ware bei Übergabe mangelhaft war. Der Anspruch richtet sich gegen den Verkäufer – nicht gegen den Hersteller. Außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung besteht bislang grundsätzlich kein Anspruch auf Reparatur.
Bereits heute verpflichten europäische Ökodesign-Verordnungen Hersteller für bestimmte Produktgruppen dazu, Ersatzteile über einen definierten Zeitraum bereitzuhalten. Es ist jedoch gesetzlich bisher nicht ausdrücklich geregelt, dass Produkte reparierbar sein müssen, bei denen man erwarten kann, dass sie repariert werden können.

Wen betrifft die neue Reparaturpflicht?

Die neue gesetzliche Pflicht zur Reparatur trifft grundsätzlich den Hersteller, nicht den Verkäufer.
Hat der Hersteller jedoch keinen Firmensitz innerhalb der EU, kann ein Bevollmächtigter in der Union, ein Importeur oder der Vertreiber der betreffenden Ware die Verpflichtung des Herstellers erfüllen. In diesem Fall treffen den Beauftragten die Pflichten des Herstellers. Hat der Hersteller in der EU keinen Beauftragten, so treffen den Importeur der betreffenden Ware die Pflichten. Gibt es keinen Importeur, so treffen den Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers.

Vom Recht auf Reparatur betroffene Produkte

Die neuen Reparaturpflichten des Herstellers gelten nur für bestimmte Produkte, welche abschließend in Anhang II der Richtlinie aufgezählt sind. Dabei handelt es sich um Produkte, für die die Hersteller bereits jetzt aufgrund europäischer Ökodesign-Verordnungen verpflichtet sind, Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig zu halten.

In Anhang II der Richtlinie werden aktuell folgende Waren aufgelistet:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten
Das Recht auf Reparatur gilt auch für Produkte, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verkauft wurden.

Reparaturpflicht außerhalb der Gewährleistung

Auf Verlangen des Verbrauchers müssen Hersteller Produkte künftig auch nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist reparieren. Der Reparaturanspruch besteht unabhängig davon, ob der Mangel bereits bei Übergabe vorlag oder ob er erst später entstanden ist.
Die Reparatur muss innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Dieser beginnt, sobald der Hersteller die Ware erhalten oder Zugriff auf sie bekommen hat.
Die Pflicht besteht nur, wenn die Reparatur technisch möglich ist. Rein wirtschaftliche Erwägungen – etwa hohe Ersatzteilkosten – rechtfertigen hingegen keine Ablehnung. Ist eine Reparatur unmöglich, kann der Hersteller eine überholte Ware zum Erwerb anbieten.
Hersteller brauchen die Reparaturverpflichtung nicht persönlich zu erbringen. Sie können etwa ihrer Reparaturverpflichtung nachkommen, indem sie Aufträge für die Reparatur untervergeben, beispielsweise dann, wenn sie nicht über die nötige Infrastruktur für die Reparatur verfügen oder wenn sich ein Reparaturbetrieb näher beim Verbraucher befindet. In diesem Fall bleibt jedoch der Hersteller weiterhin der Inhaber der Reparaturpflicht.

Was Hersteller künftig nicht mehr dürfen

Die Richtlinie verpflichtet Hersteller, Reparaturen möglichst einfach und zugänglich zu machen. Hindernisse, die Verbraucher oder unabhängige Reparaturdienste bei der Reparatur von Produkten beeinträchtigen könnten, sind nicht mehr zulässig.

Unzulässig sind insbesondere:

  • Preise für Ersatzteile und Werkzeuge für Waren, die von der Reparatur abschrecken.
  • Fehlende Verfügbarkeit von Ersatzteilen über einen angemessenen Zeitraum nach Kauf des Produkts.
  • Verwendung Hardware- oder Softwaretechniken, die die Reparatur von Waren behindern. Technische Schutzmaßnahmen, die durch legitime und objektive Faktoren wie den Schutz des geistigen Eigentums gerechtfertigt sind, sollen aber weiterhin möglich sein.
  • Fehlende Kompatibilität von Produkten mit Ersatzteilen von Drittanbietern oder 3D-gedruckten Teilen, die den technischen Anforderungen entsprechen.
  • Die Weigerung, Produkte zu reparieren, die zuvor von Dritten instandgesetzt wurden.
  • Vertragsbestimmungen, die Reparaturen durch unabhängige Betriebe untersagen oder erschweren.

Zeitliche Geltungsdauer der Reparaturpflicht

Der Reparaturanspruch der Verbraucher besteht nur solange und soweit der Hersteller die Reparierbarkeit der Waren, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, nach den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakten der Europäischen Union gewährleisten muss.
Beispielsweise gilt für Smartphones, dass Ersatzteile wie Batterien, Displaybaugruppen oder Lautsprecher künftig für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens zur Verfügung stehen müssen. Ist bei einem Smartphone die Batterie defekt, würde die Reparaturpflicht für die Dauer von sieben Jahren nach Beendigung des Inverkehrbringens gelten.
Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass das Recht auf Reparatur während der üblichen Lebenszeit der betroffenen Produkte gilt.

Was gilt, wenn die Reparatur mangelhaft ist?

Wird eine entgeltliche Reparatur nicht ordnungsgemäß durchgeführt, stehen dem Verbraucher Gewährleistungsrechte gegenüber dem Hersteller zu.
Eine Reparatur ist dann nicht wie geschuldet erbracht, wenn die Ware trotz einer Reparaturleistung nicht in einen Zustand zurückversetzt ist, in dem der vorgesehene Verwendungszweck erfüllt wird.

In diesem Fall kann der Verbraucher:

  • Nacherfüllung verlangen,
  • die Reparatur selbst durchführen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
  • das Entgelt mindern und
  • Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Neue Informationspflichten für Hersteller

Um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, leicht feststellen zu können, ob bei einer defekten Ware die Reparaturverpflichtung zur Anwendung kommt, unterliegt der Hersteller einer umfassenden Informationspflicht.
Solange Hersteller zur Reparatur verpflichtet sind, haben sie Informationen über diese Reparaturleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Hierbei ist es den Herstellern freigestellt, auf welchem Weg sie die Verbraucher informieren. Herstellern wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen zur Verfügung gestellt, das gegenüber Verbrauchern zur Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten beim Abschluss eines Reparaturvertrages verwendet werden kann. Weitere Informationen zum Europäischen Formular finden Sie in unserem Internetartikel “Formular für Reparaturinformationen kommt”.
Darüber hinaus müssen Hersteller sicherstellen, dass Verbraucher über eine frei zugängliche Website auf Informationen über Richtpreise zugreifen können, die für die typische Reparatur von Waren berechnet werden.

Vergütungsanspruch der Hersteller

Hersteller dürfen die Reparatur unentgeltlich oder gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts anbieten. Ein Reparaturentgelt ist dann angemessen, wenn es Verbraucher nicht faktisch davon abhält, ihren Reparaturanspruch wahrzunehmen. Die Richtlinie enthält allerdings keine konkrete Berechnungsmethode. Angemessen ist eine Reparaturentgelt jedenfalls dann, wenn es die Verbraucher nicht davon abhält, eine Reparatur zu verlangen.

Was für Unternehmen wichtig ist: Praktische Hinweise

  • Gewährleistungsrechtliche Ansprüche können gegebenenfalls durch vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zur Reparierbarkeit der Ware vermieden werden.
  • Die neu eingeführten Informationspflichten müssen in Ihre Prozesse integriert werden.
  • Um fristgerecht Reparaturen vornehmen zu können, kann es von Vorteil sein, sich Bezugsquellen für Ersatzteile zu sichern und Kooperationen mit Reparaturbetrieben einzugehen.
  • Reparaturpflichten können nicht nur Hersteller, sondern auch die Importeure und Vertreiber von Waren treffen. Prüfen Sie daher Ihre Lieferketten in Hinblick darauf, ob sie von einer Reparaturpflicht betroffen sein könnten, und schließen Sie entsprechende Entschädigungsvereinbarungen mit Ihren Lieferanten.
  • Hardware- oder Softwaretechniken, die eine Reparatur von Waren behindern, können aufgrund von Patenten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums gerechtfertigt sein.
  • Unter Umständen müssen Reparaturbetriebe eine Lizenz vom Patentinhaber einholen, um die betreffende Reparaturleistung vornehmen zu können