Recht

Verfahren vor der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten

Diese Seite soll einen Überblick über die für die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten geltenden gesetzlichen Bestimmungen geben. Die gesetzlichen Bestimmungen werden der besseren Überschaubarkeit halber in zum Teil gekürzter Form wiedergegeben. Es empfiehlt sich daher, in Zweifelsfragen den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen einzusehen.

I. Aufgabe der Einigungsstelle

Immer wieder kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen darüber, ob eine Werbemaßnahme oder das Auftreten im Geschäftsverkehr gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, in Wettbewerbsstreitigkeiten eine gütliche Einigung herbeizuführen. Sie ermöglicht es, solche Streitfälle ohne Inanspruchnahme der Gerichte einfach und kostensparend beizulegen.

II. Zuständigkeit

Die Einigungsstelle ist gemäß § 15 Abs. 1 UWG sachlich zuständig für die Behandlung von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, mit denen ein Anspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend gemacht wird und für Klagen nach § 2 in Verbindung mit § 12 Unterlassungsgesetz (UklaG).
Nach § 13a UWG ist die Einigungsstelle ebenfalls sachlich zuständig, wenn bei einer Abmahnung nach § 13 UWG eine Vertragsstrafe vereinbart worden ist, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, und Uneinigkeit über die Höhe besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte eine unangemessen hohe Vertragsstrafe versprochen hat und daher gemäß § 13 Absatz 4 UWG nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet.
Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben, wenn der Antragsgegner seinen allgemeinen Gerichtsstand (also seine gewerbliche Niederlassung) im jeweiligen IHK-Bezirk hat. Außerdem kann in bestimmten Fällen auch die Einigungsstelle örtlich zuständig sein, in deren Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde (sogenannter „fliegender Gerichtsstand“).
Möchte jemand umgekehrt geltend machen, dass er den ihm vorgeworfenen Rechtsverstoß nicht begangen hat oder dass es sich um eine unzulässige Abmahnung handelt, so kann er sich ebenfalls an die Einigungsstelle der IHK wenden, in deren Bezirk er seinen Unternehmenssitz hat.

III. Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle ist (durch Verordnung der Landesregierung NRW - VO über Einigungsstellen) bei der Industrie- und Handelskammer errichtet und tagt in deren Geschäftsräumen. Die Einigungsstelle ist mit einem Rechtskundigen, der die Befähigung zum Richteramt hat, als Vorsitzendem und mindestens zwei sachverständigen Gewerbetreibenden als Beisitzern besetzt. Wird die Einigungsstelle von einem Verbraucherverband angerufen, so ist sie mit Gewerbetreibenden und Verbrauchern als Beisitzern in gleicher Anzahl besetzt.
Die Beisitzer werden für jede Verhandlung von dem Vorsitzenden aus einer hierfür jährlich aufzustellenden Beisitzerliste berufen. Die Liste der Vorsitzenden und Beisitzer der Einigungsstelle bei der IHK Köln kann in unserem Internetauftritt unter der Rubrik „Veröffentlichungen“ eingesehen werden. Die Beisitzerliste enthält Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftszweige einschließlich des Handwerks sowie Verbraucher. Für die Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle (zum Beispiel wegen befürchteter Befangenheit) gelten die entsprechenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§ 15 Abs. 2 UWG in Verbindung mit den §§ 41 - 43 und 44 Abs. 2 - 4 ZPO.

IV. Geschäftsführung

Die Geschäfte der Einigungsstelle werden von der IHK geführt. Zuschriften sowie mündliche und telefonische Mitteilungen und Anfragen an die Einigungsstelle sind an die Dienstanschrift der IHK zu richten (siehe unten).

V. Gang des Verfahrens

1. Verfahrensbeginn durch Antragsstellung

Wer ein Verfahren vor der Einigungsstelle einleiten will, hat einen Antrag mit Begründung in mindestens dreifacher Ausfertigung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen oder dort zu Protokoll zu erklären. In dem Antrag sind etwaige Beweismittel anzugeben; Urkunden oder sonstige Beweisstücke, die der Begründung des Antrags dienen, sind beizufügen.
Antragsberechtigt sind:
  • jeder Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, sowie
  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b UWG eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt und
  • Unternehmer, denen ein Verstoß gegen das UWG vorgeworfen wird bzw. die abgemahnt wurden, sowie
  • beide Parteien einer Unterlassungserklärung/Vertragsstrafevereinbarung, wenn die Höhe der Vertragsstrafe noch nicht bestimmt war und die Parteien hierüber uneinig sind, sowie wenn der Abgemahnte lediglich eine angemessene Vertragsstrafe schuldet, weil die vereinbarte unangemessen hoch war (§§ 13, 13a UWG).
Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung des Wettbewerbsverstoßes in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt (§ 15 Abs. 9 Satz 1 UWG). Während der Anhängigkeit eines Einigungsstellenverfahrens ist Klage auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, oder eine Klage über die Vertragsstrafe in den oben genannten Fällen unzulässig (§ 15 Abs. 10 Satz 4 und § 13 Abs. 5 UWG).

2. Zustimmung des Gegners

Nach § 15 Absatz 3 Satz 1 UWG können die Einigungsstellen bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten aufgrund des UWG nur angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Grundsätzlich ist die Zustimmung des Gegners bereits bei Anrufung der Einigungsstelle, das heißt im Antrag, nachzuweisen. Fehlt die Zustimmung, so muss die Einigungsstelle die Einleitung des Verfahrens ablehnen.
Berühren die Wettbewerbshandlungen jedoch die Interessen von Verbrauchern, ist die Zustimmung des Gegners nicht erforderlich, § 15 Absatz 3 Satz 2 UWG.
Eine Zustimmung des Antragsgegners ist gemäß §13 a Abs. 5 UWG auch in den oben genannten Vertragsstrafestreitigkeiten entbehrlich.

3. Mündliche Verhandlung

In der Regel wird auf den Antrag hin ein Verhandlungstermin vor der Einigungsstelle anberaumt.  Wenn jedoch die Einigungsstelle den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich für unzuständig erachtet, kann sie die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen (§ 15 Abs. 8 UWG).
Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses kann jedoch der Vorsitzende Dritten die Anwesenheit gestatten (§ 6 Abs. 1 VO über Einigungsstellen). Um den vertraulichen Charakter der Verhandlung zu wahren, kann der Vorsitzende allen Teilnehmern die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen (§ 6 Abs. 3 VO über Einigungsstellen).

4. Ladung zum Termin und persönliches Erscheinen

Die Parteien werden von dem Vorsitzenden der Einigungsstelle zur mündlichen Verhandlung geladen. Wettbewerbsstreitfälle sind zumeist eilbedürftig. Daher beträgt die Ladungsfrist zur mündlichen Verhandlung drei Tage. Sie kann von dem Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden (§ 7 VO über Einigungsstellen). Die Verhandlung vor der Einigungsstelle sollte - auch wenn persönliches Erscheinen nicht angeordnet ist - von den Parteien persönlich wahrgenommen werden. Dies ist der Aufklärung des Sachverhalts und einer gütlichen Einigung förderlich.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist grundsätzlich zulässig. Der Bevollmächtigte hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen und muss zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe von Erklärungen, insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs, ermächtigt sein. Der Vorsitzende der Einigungsstelle kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; beim unentschuldigten Ausbleiben einer Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen (§ 15 Abs. 5 UWG). Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Bevollmächtigten entsendet, § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entsprechend.

5. Einigungsvorschläge

Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann im Einzelfall den Parteien auch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen (§ 15 Abs. 6 UWG).

6. Vergleich

Kommt eine Einigung zwischen den Parteien vor der Einigungsstelle zustande, wird sie in einem schriftlichen Vergleich niedergelegt. In dem Vergleich kann insbesondere vereinbart werden, dass der Antragsgegner für die Zukunft die Unterlassung der beanstandeten Werbung zusichert. Außerdem kann Schadensersatz, die Zahlung eines Ausgleichsbetrages und für zukünftige Zuwiderhandlungen gegen den Vergleich eine Vertragsstrafe vereinbart werden.
Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich kann die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil unter entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung betrieben werden (§ 15 Abs. 7 UWG). Ist eine Einigung nicht erzielbar, stellt die Einigungsstelle dies fest. Es bleibt dann den Parteien überlassen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

7. Kosten des Verfahrens

Für das Verfahren vor der Einigungsstelle werden keine Gebühren erhoben (§ 12 Abs. 1 VO über Einigungsstellen). Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten selbst, einschließlich die ihrer Bevollmächtigten (§ 12 Abs. 4 VO über Einigungsstellen).

8. Die Einigungsstelle bei der IHK Köln

Die Einigungsstelle existiert in Köln für den gesamten Bezirk der IHK Köln. Anträge richten Sie an:
Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln
Bitte entnehmen Sie aus unserer Belehrung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 122 KB) Informationen nach Art. 13, 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGV).
Hinweis: Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: April 2023
Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten
bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln
Unter Sachsenhausen 10-26
50667 Köln