Steuern

Das Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Die Regeln ab Juli 2021

Bereits am 01.07.2021 werden die neuen Regelungen des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets in der Europäischen Union in Kraft treten. Die neuen Regelungen wurden in Deutschland mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt und führen zu erheblichen Veränderungen bei der Umsatzsteuer, v.a. bei grenzüberschreitenden Lieferungen gegenüber Nichtunternehmern. Ebenso wird das sog. „fiktive Reihengeschäft" eingeführt und der „Mini-One-Stop-Shop“ (MOSS) zum sog. „One-Stop-Shop“ (OSS) weiterentwickelt. Die Teilnahme am OSS können Unternehmer bereits seit dem 01.04.2021 auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim BZSt beantragen.
Das BMF hat mit Schreiben vom 01.04.2021 ferner ein Anwendungsschreiben zur Umsetzung des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Es beinhaltet wichtige Anwendungshinweise.

Versandhandel wird zum Fernverkauf

Die sog. Versandhandelsregelung des § 3c UStG verlagert den Ort der Lieferung an Privatpersonen bei grenzüberschreitenden Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet bisher dann an das Ende der Warenbewegung, falls die im jeweiligen Mitgliedstaat gültigen Lieferschwellen überschritten werden oder der Unternehmer auf die Anwendung der Lieferschwelle verzichtet. Das Überschreiten dieser Lieferschwellen in einem Mitgliedstaat führt dazu, dass sich der Unternehmer in diesem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrieren lassen muss, um die dort geschuldete Umsatzsteuer zu erklären und abzuführen.
Zum 01.07.2021 wird die Versandhandelsregelung reformiert und durch den „innergemeinschaftlichen Fernverkauf“ ersetzt, so dass zukünftig in § 3c UStG für diese Ortsregelung der Begriff „Fernverkauf“ verwendet wird.
Ein solcher liegt dann vor, wenn
  • ein Gegenstand an einen Nichtunternehmer geliefert wird,
  • die Ware entweder grenzüberschreitend innerhalb der EU (innergemeinschaftlicher Fernverkauf) oder aus dem Drittland in einen Mitgliedstaat transportiert wird (Fernverkauf aus dem Drittland) und
  • der Transport durch den Lieferanten veranlasst wird.
Die bisherigen unterschiedlichen Schwellenwerte der Mitgliedstaaten (35.000 - 100.000 Euro) weichen einer einheitlichen Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von 10.000 Euro, auf deren Anwendung weiterhin verzichtet werden kann. Da diese Geringfügigkeitsschwelle für alle Lieferungen in andere Mitgliedstaaten gilt, entfällt die derzeit erforderliche Überwachung der unterschiedlichen Lieferschwellen.
Das BMF-Schreiben vom 01.04.2021 führt aus, wie die Schwelle von 10.000 Euro für den Übergang auf das neue System zum 01.07.2021 zu ermitteln ist. Dabei wird klargestellt, dass eine zeitanteilige Aufteilung der Umsatzschwelle von 10.000 Euro im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen ist.
Nach wie vor gilt für die Anwendung der Ortsregelung, dass der Fernverkäufer den Transport veranlassen muss. Dazu wird im Gesetz nunmehr klargestellt, dass eine indirekte Beteiligung des Fernverkäufers am Warentransport ausreicht. Die Transportveranlassung ist entsprechend sehr weit auszulegen. Entsprechend sollen in den Anwendungsbereich nicht nur diejenigen Fälle fallen, in denen der Fernverkäufer den Transport beauftragt, sondern auch diejenigen, bei denen der Fernverkäufer
  • die gesamte oder teilweise Verantwortung für den Transport übernimmt,
  • die Transportkosten vom Kunden einzieht und sie an den Spediteur weiterleitet oder
  • die Zustelldienste eines Spediteurs bewirbt oder diesem die benötigten Informationen übermittelt.
Das BMF-Schreiben vom 01.04.2021 enthält  dazu einige einfache Beispiele (Abschnitt 3.18 Abs. 4 Satz 8 UStAE, Seite 10 f. des Schreibens sowie Abschnitt 3c.1 Abs. 2 UStAE, Seite 16 f. des Schreibens).
Wird die Geringfügigkeitsschwelle überschritten, kann eine Registrierung in anderen Mitgliedstaaten durch Meldung über den neuen One-Stop-Shop (OSS, siehe unten) vermieden werden.

Neues Verfahren für Einfuhren bis zu 150 Euro

Die Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bis 22 Euro aus dem Drittland wird abgeschafft. Durch den Wegfall dieser Grenze fällt Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich bei jeder Einfuhr an. Zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist dann grundsätzlich für jede Sendung eine Einfuhrabfertigung erforderlich. Um diesem Verwaltungsaufwand zu begegnen, sieht § 21a UStG ein besonderes System zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer auf Sendungen mit einem Höchstwert von 150 Euro vor. Die Regelung gilt als Sonderreglung für Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Gegenständen, die direkt an einen Erwerber im Zollgebiet der Union versandt werden.
Sie sieht vor, dass
  • das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG nicht genutzt wird,
  • die Einfuhr nicht im Normalverfahren erfolgt und
  • die Gegenstände im Mitgliedsstaat des Verbrauchs eingeführt werden.
Nach § 21a UStG sollen künftig gestellende Personen, d.h. insbesondere Post- und Paketdienstleister, die Waren im Namen und für Rechnung der Empfänger zum freien Verkehr anmelden können. Voraussetzung ist, dass
  • ein Antrag durch den Dienstleister gestellt wurde,
  • die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG nicht in Anspruch genommen wird,
  • die Voraussetzungen für einen Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 lit. b) UZK vorliegen,
  • die Beförderung oder Versendung der Ware im Inland endet und
  • die Sendung keine verbrauchsteuerpflichtigen Waren enthält.
Umfassende Aufzeichnungspflichten und Meldepflichten treffen in diesem Falle den Dienstleister. So muss er u.a. jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats in einer Meldung an die zuständige Zollstelle alle auf diese Art eingeführten Sendungen eines Monats anmelden.

Vom Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zum One-Stop-Shop (OSS)

Unternehmer, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten umsatzsteuerbare Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen erbringen, können eine Registrierung in diesen Mitgliedstaaten bereits jetzt vermeiden, indem sie die geschuldete Umsatzsteuer zentral in einem Mitgliedstaat über das sog. MOSS-Verfahren erklären. Dieses Verfahren wird zum sog. One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) ausgeweitet:
Ab dem 01.07.2021 werden die OSS-Regelungen für in der EU ansässige Unternehmer (§ 18j UStG) und für im Drittland ansässige Unternehmer (§ 18i UStG) auf alle sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer ausgeweitet:
  • EU-Unternehmer können die sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer, die in einem anderen Mitgliedstaat zu besteuern sind, in ihrem Ansässigkeitsstaat melden.
  • Drittlands-Unternehmer können sonstige Leistungen an Nichtunternehmer, die im Gemeinschaftsgebiet zu besteuern sind, im OSS-Verfahren melden.
  • Sowohl Drittlands-Unternehmer als auch EU-Unternehmer können künftig ihre innergemeinschaftlichen Fernverkäufe über das OSS-Verfahren melden.
  • Auch Umsätze, die der neuen fiktiven Reihengeschäftskonstellation bei Lieferungen über elektronische Schnittstellen (§ 3 Abs. 3a S. 1 UStG) unterliegen (vgl. unten), können künftig im OSS gemeldet werden.
  • Sowohl Drittlands-Unternehmer als auch EU-Unternehmer können zukünftig ihre Fernverkäufe mit einem Wert von bis zu 150 Euro über das OSS-Verfahren erklären (§ 18k UStG, sogenannter Import-One-Stop-Shop IOSS). Die Einfuhr von Waren ist dann gem. § 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für die steuerfreie Einfuhr ist, dass bei der Zollanmeldung die Gültigkeit der individuellen Identifikationsnummer des Unternehmers von der Zollstelle geprüft wird. Die zusätzliche Identifikationsnummer wird von der zuständigen Zollstelle erteilt.
Zu beachten ist, dass das OSS-Verfahren nur einheitlich in allen Mitgliedstaaten für alle sonstigen Leistungen an Privatpersonen genutzt werden kann. Eine Wahlmöglichkeit, das OSS-Verfahren nur für Leistungen in einzelne Mitgliedstaaten zu nutzen, existiert nicht.
Hinweis: Registrierung seit 01.04.2021 beim BZSt
Die One-Stop-Shop-Regelung trat formal schon zum 01.04.2021 in Kraft, da sich die Unternehmer ab diesem Zeitpunkt für die Anwendung registrieren lassen können. Grundsätzlich muss die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren der zuständigen Finanzbehörde (in Deutschland: dem BZSt) vor Beginn des Besteuerungszeitraums angezeigt werden, ab dem das Verfahren genutzt werden soll (§ 16 Abs. 1c Satz 1 bzw. § 16 Abs. 1d Satz 1 UStG). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat hierzu pünktlich am 01.04.2021 die Anzeige zur Nutzung der neuen Besteuerungsverfahren in seinem Online-Portal freigeschaltet.
Im BMF-Schreiben vom 01.04.2021 wird auf eine begrenzt rückwirkende Anwendung hingewiesen: Sofern der Unternehmer erstmals entsprechende Leistungen erbringt, gilt das besondere Besteuerungsverfahren ab dem Tag der ersten Leistungserbringung, wenn die Teilnahme-Anzeige gegenüber der zuständigen Finanzbehörde bis zum 10. Tag des auf die erste Leistungserbringung folgenden Monats erfolgt  (Seite 23 des Schreibens). Ebenfalls wird klargestellt, dass Fernverkäufe aus einem anderen EU-Staat in den eigenen Ansässigkeitsstaat des Lieferers bei Nutzung des OSS ebenfalls über den OSS zu melden sind ( Seite 16 des Schreibens).
Weitere Informationen zur Nutzung der besonderen Besteuerungsverfahren finden Sie unter den nachfolgenden Links auf der Internet-Seite des BZSt:


Lieferungen über elektronische Schnittstellen (Online-Marktplätze)

Gem. § 25e Abs. 1 UStG können Unternehmer, die mittels einer elektronischen Schnittstelle Lieferungen anderer Unternehmer unterstützen, in Haftung genommen werden, wenn ein Onlinehändler steuerpflichtige Lieferungen ausführt, ohne im Inland die Umsatzsteuer abzuführen. Beim Vorhalten einer Erfassungsbescheinigung des Onlinehändlers (§ 22f Abs. 1 S. 2 UStG) kann der Schnittstellenbetreiber der Haftung für die Steuerschuld des Onlinehändlers entgehen (vgl. auch unsere Informationen unter: Neue Umsatzsteuerpflichten für den Online-Handel
Durch das Mehrwertsteuer-Digitalpaket wurden diese Regelungen nunmehr verschärft: In einem neuen § 3 Abs. 3a UStG wird für bestimmte Konstellationen ab dem 01.07.2021 eine sog. Leistungskommission fingiert, wodurch der Schnittstellenbetreiber so behandelt wird, als hätte er den Gegenstand selbst für sein Unternehmen erworben und geliefert. Somit kommt es zu einem (fingierten) Reihengeschäft zwischen Onlinehändler, dem Betreiber der elektronischen Schnittstelle und Endkunde. Der elektronische Schnittstellenbetreiber wird so zum Steuerschuldner. In diesen Fällen finden die Regelungen in §§ 22f. Abs. 1, 25e UStG keine Anwendung. Der Begriff der „elektronischen Schnittstelle“ ist dabei laut Gesetzesbegründung weit auszulegen. In den Anwendungsbereich fallen nicht nur elektronische Marktplätze, Plattformen oder Portale, sondern auch alle anderen vergleichbaren elektronischen Mittel.
Die neue Leistungskommission beschränkt sich grundsätzlich auf zwei Fälle:
  • Der Schnittstellenbetreiber unterstützt Lieferungen eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Nichtunternehmer (§ 3 Abs. 3a Satz 1 UStG).
  • Der Schnittstellenbetreiber unterstützt den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro (§ 3 Abs. 3a Satz 2 UStG) an einen Erwerber in einem EU-Mitgliedstaat.
Nach § 3 Abs. 6b UStG stellt die Lieferung vom elektronischen Schnittstellenbetreiber an den Endkunden die bewegte Lieferung innerhalb des fiktiven Reihengeschäfts dar. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Onlinehändler oder Schnittstellenbetreiber den Gegenstand befördert oder versendet. Für die bewegte Lieferung von der elektronischen Schnittstelle an den Endkunden kommt die Neuregelung zum Ort der Leistung beim Fernverkauf nach § 3c UStG zur Anwendung. Der Schnittstellenbetreiber kann die Lieferung in seinem One-Stop-Shop (OSS) erklären, soweit er seine Lieferschwelle in Höhe von 10.000 Euro überschreitet oder auf deren Anwendung verzichtet.
Hinweis: Neue Aufzeichnungspflichten des Schnittstellenbetreibers ab 01.07.2021
Die neuen Regelungen treten neben die weiterhin existierende Haftung des Schnittstellenbetreibers nach § 25e UStG, welche mit dem Jahressteuergesetz 2020 allerdings modifiziert wurde. So kann der Betreiber der elektronischen Schnittstelle im Rahmen von § 25e UStG einer Haftung gemäß § 25e Abs. 2 UStG dann entgehen, wenn er über eine gültige inländische USt-ID-Nr. des liefernden Unternehmers verfügt. Ein Vorhalten von einer Bescheinigung des Finanzamts über die umsatzsteuerliche Erfassung entfällt somit.
Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen:
  • Sofern der Onlinehändler im Inland nicht steuerbare Fernverkäufe ausführt (Umsatzschwelle nicht überschritten) und deshalb über keine deutsche USt-ID-Nr. verfügt, kann der Marktplatzbetreiber die dem Onlinehändler von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-ID aufzeichnen.
  • Sofern der Onlinehändler am OSS-Verfahren teilnimmt, kann der Marktplatzbetreiber die USt-ID-Nr. des Mitgliedstaates aufzeichnen, in dem der Onlinehändler die Teilnahme am OSS-Verfahren angezeigt hat.
  • Sofern der Onlinehändler Waren mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro aus dem Drittland liefert und keine Pflicht zur steuerlichen Erfassung im Inland besteht, muss der Marktplatzbetreiber einen geeigneten Nachweis vorhalten (z.B. Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Onlinehändlers).
Die Finanzverwaltung beanstandet jedoch nicht, wenn der Marktplatzbetreiber bis zum 15.08.2021 anstelle der USt-ID-Nr., welche dem Onlinehändler vom BZSt erteilt wurde, die Erfassungsbescheinigung des Onlinehändlers weiter vorhält.
Hinweis: Qualifizierte Bestätigungsabfrage für Daten des Online-Händlers
Gem. 18e Nr. 3 UStG haben Marktplatzbetreiber die Möglichkeit, die ihnen vom Onlinehändler mitgeteilte deutsche USt-ID-Nr. sowie Namen und Anschrift qualifiziert vom BZSt bestätigen zu lassen ( sog. qualifizierte Bestätigungsanfrage). Voraussetzung für diese ist, dass der Marktplatzbetreiber im Inland steuerlich erfasst ist und über eine deutsche USt-ID-Nr. verfügt. Ferner muss er erfolgreich einen Antrag auf Zulassung für die Teilnahme am Bestätigungsverfahren gestellt haben. Die Zulassung kann ab dem 01.05.2021 beantragt werden. Der Antrag muss bestimmte Angaben zum Marktplatz enthalten und ein „Unterstützen“ durch den Marktplatzbetreiber  i.S,d. § 25e Abs. 6 UStG glaubhaft machen. Betreiber von elektronischen Markplätzen sollten daher zeitnah ihre Prozesse auf die geplante Neuregelung hin überprüfen und etwaig anpassen.
Hinweis: BMF-Schreiben zur Haftung von Marktplatzbetreibern
Zu den erweiterten Aufzeichnungspflichten des Betreibers (§ 22f UStG) nimmt die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben vom 20.04.2021 umfassend Stellung:
So haben Schnittstellenbetreiber ab dem 01.07.2021 neben den bisher in § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben zusätzlich
  • die elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers,
  • die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers – soweit diese bekannt ist,
  • eine Beschreibung des gelieferten Gegenstandes und
  • die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer – soweit bekannt –
aufzeichnen.
Es wird mitgeteilt, dass trotz des Einhaltens der Aufzeichnungspflichten ein Marktplatzbetreiber auch dann haftet, wenn er Kenntnis davon hatte oder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte wissen müssen, dass der Onlinehändler seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt. Unabhängig davon haftet der Marktplatz auch immer dann, wenn der Onlinehändler im Zeitpunkt der Lieferung nicht über eine vom BZSt erteilte, gültige USt-ID-Nr. verfügt oder der Marktplatzbetreiber in den oben beschriebenen Ausnahmefällen über keinen Alternativnachweis verfügt.
Stand: April 2022