Recht und Steuern

Gewerbliche Schutzrechte im Überblick

Kreativität und Erfindergeist sind häufig entscheidend für die Zukunftsfähigkeit von Unternehmen. Um Betriebe vor Ideenklau und Nachahmung zu schützen, bieten gewerbliche Schutzrechte viele Möglichkeiten.

1. Einleitung

Der Schutz des geistigen Eigentums ist für Unternehmen von unschätzbarem Wert. In Deutschland gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Ideen, Erfindungen, geistige Schöpfungen oder Designs sollen grundsätzlich der Nachahmung zugänglich sein, damit ein Fortschritt ermöglicht wird. Der Nachahmungsfreiheit ist nur da eine Grenze gesetzt, wo gewerbliche Schutzrechte - zu nennen wären insbesondere Marke, Patent und Design - bestehen und ergänzend die Regelungen des Unlauteren Wettbewerbs greifen.
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass eine „gute Idee“ für sich genommen keinen Schutz genießt. Wer daher mit einer erfolgsversprechenden Geschäftsidee bei möglichen Geschäfts­partnern vorstellig wird, sollte mit diesen eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abschließen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der potenzielle Geschäftspartner die Idee für sich in Anspruch nimmt.
Daher sollte vor Veröffentlichung oder Umsetzung neuer Geschäftsideen oder Entwicklungen vorsich­tig mit Know-how umgegangen werden.
Zudem sollte eine Unternehmensstrategie aufgestellt werden, welche Ziele das Unternehmen - auch längerfristig - verfolgt. Auf dieser Grundlage sollten dann die passenden Schutzrechte, auch in Kombi­nation, ausgewählt werden.
Es empfiehlt sich vor der Entscheidung, ein eingetragenes Schutzrecht zu erwerben, zu recherchie­ren, ob für das geplante Vorhaben bereits Dritte Schutzrechte eingetragen oder erworben haben. Für eingetragene Schutzrechte in Deutschland (inkl. europäischen und internationalen Rechten in Deutschland) kann dies beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erfolgen.
Hier finden sich auch weitere Informationen sowie Antragsformulare zu den verschiedenen gewerblichen Schutzrechten.
Die nachfolgende Ausführung soll einen Überblick über die unterschiedlichen gewerblichen Schutz­rechte und das Urheberrecht geben. Welche Möglichkeiten es gibt, ein bestehendes Schutzrecht auf das Ausland auszudehnen, wird jeweils im Anschluss daran kurz erläutert.

2. Marke

Eine Marke ist ein Kennzeichnungsmittel für Waren und Dienstleistungen, welches zu einer klaren Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen dient. Die Marke als Schutz­recht wird im „Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen- Markengesetz“ (Mar­kenG) geregelt. Ausführliche Infos und entsprechende Formulare finden Sie auf Homepage des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA).

Funktionen der Marke

Die Marke erfüllt im Wesentlichen vier Funktionen. Hier sei zunächst die Unterscheidungs- und Her­kunftsfunktion genannt, welche dazu führt, dass, im optimalen Fall, der Abnehmer die Marke automa­tisch und unbewusst mit dem Unternehmen in Verbindung bringt und vom Angebot anderer Unter­nehmen unterscheidet.
Daneben erfüllt die Marke auch noch eine gewisse Garantiefunktion. Der Ab­nehmer bleibt der Marke treu, da er auf ihre gleichbleibende Qualität vertraut. Die Marke gibt ihm Sicherheit. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist auch ihre Werbefunktion, mithin ihre Attrakti­onskraft. Am wichtigsten für Unternehmen ist aber zweifellos die Schutzfunktion gegen Nachahmer, die eine Marke mit sich bringt.

Was kann geschützt werden?

Generell können alle Zeichen als Marke geschützt werden, die grafisch darstellbar sind. Der Hauptanwendungsbereich der Marke ist der Schutz von Wortzeichen, wie z.B. Produktnamen oder Internet-Domain, sowie von Bildzeichen, wie z.B. Logos. Es können aber grundsätzlich auch Kombinationszeichen aus Wort und Bild (Wortbild-marke) schutzfähig sein. Auch moderne Markenformen wie Multimediamarken, Klangmarken und Hologrammmarken können seit Anfang 2019 im Register des DPMA angemeldet werden. Voraussetzung ist, dass Dritte ihren Schutzumfang aufgrund ihrer vorhandenen Bestimmbarkeit erkennen können.
Nicht schutzfähige Zeichen sind zum Beispiel Freizeichen (Totenkopf als Hinweis auf Gift) und Zeichen, die staatlichen Stellen vorbehalten sind (Staatsflaggen, Staatswappen).
Markenschutz kann durch Eintragung in das Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt durch große Bekanntheit einer Marke in Deutschland und durch notorische Bekanntheit einer Marke im Ausland entstehen.

Markenschutz durch Eintragung der Marke in das Markenregister

Eine Marke kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden. Anmeldebe­rechtigt ist prinzipiell jede natürliche und juristische Person, ein Geschäftsbetrieb ist hierzu nicht not­wendig. Die Anmeldung kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.
Bei der Anmeldung muss das Zeichen, das angemeldet werden soll, wiedergegeben werden. Zudem muss der Anmelder ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen angeben, die mit der Marke ge­kennzeichnet werden sollen. Alle Waren und Dienstleistungen sind aufgrund der „Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken“ in insgesamt 45 Klas­sen aufgeteilt (sog. Nizza-Klassifikation). Je mehr Klassen betroffen sind, desto höher fallen die Anmeldekosten aus.
Im nächs­ten Schritt prüft das DPMA die Anmeldung auf formelle Anforderungen und auf absolute Schutzhin­dernisse. Ein absolutes Schutzhindernis liegt beispielsweise vor bei fehlender Unterscheidungskraft, bei fehlender grafischen Darstellbarkeit, wenn ein Freihaltebedürfnis besteht, oder bei täuschenden oder Ärgernis erregenden Zeichen.
Ausnahmsweise kann eine Marke trotz fehlender Unterschei­dungskraft oder eines Freihaltebedürfnisses dennoch als Marke eingetragen werden, wenn sich die Marke infolge ihrer Benutzung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass ein weit überwiegender Teil des des angesprochenen Ver­kehrskreises das an sich nicht schutzfähige Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen kann. Dies dürfte im Einzelfall allerdings schwer nachzuweisen sein.
Spricht nichts gegen den Markenschutz, dann folgen die Eintragung und die Veröffentlichung im amtlichen elektronischen Mar­kenblatt.
Nach der Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Frist, innerhalb welcher Personen bezie­hungsweise Hersteller, die sich von der Eintragung der neuen Marke in ihren alten Markenrechten verletzt sehen, Widerspruch einlegen können. Der Widerspruch wird vom DPMA geprüft. Der Inhaber der Marke mit jüngerem Zeitrang kann sich gegen den Widerspruch mit der Behauptung wehren, dass die ältere Marke innerhalb der letzten fünf Jahre nicht benutzt wurde.
Aus diesem Grund lohnt es sich vor Antragstellung eine gründliche Recherche durchzuführen, da nur so das Risiko reduziert werden kann, dass ältere Markenrechte verletzt werden und deshalb kein wirksamer Markenschutz entsteht. Neben dem Widerspruch kann Nichtigkeitsklage auf Löschung der Marke erhoben werden, wenn bei­spielsweise die Marke mit einer älteren eingetragenen Marke identisch oder ähnlich ist.
Nach erfolgter Eintragung hat der Markenschutzinhaber die Möglichkeit seine Marke mit dem Symbol ® („registered trade mark“) zu versehen, um nach außen deutlich zu machen, dass es sich um eine geschützte Marke handelt.

Kosten der Markenanmeldung

Je nach Methode (elektronisch oder Papierform) kostet die Anmeldung für die ersten 3 Klassen 290 Euro beziehungsweise 300 Euro. Für jede weitere Klasse kommen nochmals 100 Euro hinzu. Nach 10 Jahren kann für die ersten 3 Klassen für insgesamt 750 Euro eine Verlängerung um weitere 10 Jahre erreicht werden. Jede zusätzliche Klasse kostet bei der Verlängerung 260 Euro.

Schutzdauer einer Marke

Bei der Marke handelt es sich um ein so genanntes „ewiges“ Schutzrecht, da es keine maximale Schutzdauer vorsieht. Nach jeweils 10 Jahren kann, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr, der Markenschutz um weitere 10 Jahre verlängert werden. Der Markenschutz beginnt mit dem Anmel­detag und endet grundsätzlich nach 10 Jahren mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Anmeldetag entspricht.
Das „ewige“ Schutzrecht Marke kann allerdings trotz erfolgter Schutzverlängerung aufgrund des Benutzungszwangs verloren gehen. Im Markengesetz ist nämlich eine geschäftliche Nutzung der Marke innerhalb von 5 Jahren ab Anmeldung vorgeschrieben. Unterbleibt diese, so besteht kein gültiger Markenschutz mehr, da ein Antrag auf Löschung der Marke gestellt werden kann.

Markenschutz durch Benutzung einer Marke im geschäftlichen Verkehr

Neben der Registermarke, welche durch Eintragung erworben wird, gibt es noch die durch Benutzung erworbene Marke. Der Markenschutz entsteht, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.. Im Unterschied zur eingetragenen Marke, deren Geltungsbereich ganz Deutschland ist, kann der Geltungsbereich einer kraft Benutzung erworbenen Marke, entspre­chend ihrer Verkehrsgeltung, räumlich begrenzt sein, zum Beispiel auch nur auf eine Region.
Proble­matisch bei der durch Benutzung erworbenen Marke ist, dass sobald das Zeichen nicht mehr benutzt wird oder das Unternehmen den Betrieb einstellt die Marke verloren geht. Zudem kann die Frage, ob eine Marke kraft Benutzung erworben wurde, nur im Laufe eines Prozesses und nicht durch Recher­chen des DPMA geklärt werden. Aus diesen Gründen ist eine Registermarke in jedem Fall vorzuzie­hen.

Markenschutz bei notorisch bekannten Marken

Zudem kann Markenschutz auch durch eine im Ausland erworbene Bekanntheit, sogenannte noto­risch bekannte Marken, erlangt werden.

Ansprüche des Markeninhabers

Der Markeninhaber hat das alleinige Verwendungs- und Lizenzvergaberecht, ihm steht ein aus­schließliches Recht an der Marke zu. Im Falle eines Verstoßes gegen sein Markenschutzrecht kann er Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz und auch Löschung einer fälschlicherweise eingetrage­nen neuen Marke verlangen.
Um die Vertriebswege bei einem Markenverstoß möglichst schnell klären zu können, hat der Markeninhaber des Weiteren einen Auskunftsanspruch. Daneben sind Kennzeichenverletzungen auch gesetzlich unter Strafe gestellt. Schon der Versuch kann mit einer Freiheits­strafe von bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Bei gewerbsmäßigem Handeln erhöht sich die Strafe auf bis zu 5 Jahre.

Internationaler Rechtsschutz

Madrider Markenabkommen (MMA)/IR-Marke

IR-Marken (international registrierte Marken) können bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf eingetragen werden. Die internationale Registrierung von Marken regelt das Madrider Mar­kenabkommen. Der Inhaber einer deutschen Marke kann durch die internationale Registrierung den Markenschutz auf andere Mitgliedsstaaten ausdehnen.
Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre. Durch die internationale Registrierung kann man mithin ein Bündel an nationalen Marken erhalten.
Auf welche Mitgliedsstaaten der Schutz ausgedehnt werden soll, muss in der Anmeldung definiert werden. Einzelanmeldungen in den gewünschten Staaten sind somit nicht notwendig.

Europäische Gemeinschaftsmarke

Die Unionsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für alle Länder der Europäischen Union zu erhalten. Der Vorteil der Unionsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht, das heißt Entstehung und Löschung der Marke sind in allen Mitgliedsstaaten gleich geregelt. Der europäi­schen Unionsmarke kommt eine einheitliche Wirkung auf dem Gebiet der EU zu.
Die Unionsmarke macht es möglich, mit nur einer Anmeldung einen Markenschutz für al-le Länder der Europäischen Union zu erhalten. Regelungen hierzu finden sich in der Unionsmarkenverordnung (UMV), die weitestgehend mit der bisherigen Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) übereinstimmt. Der Vorteil der Unionsmarke liegt in dem für alle Mitgliedstaaten geltenden einheitlichen Recht, d.h. Entstehung und Löschung der Marke sind in allen Mitgliedsstaaten gleich geregelt. Der europäischen Unionsmarke kommt eine einheitliche Wirkung auf dem Gebiet der EU zu.
Der Antrag auf Anmeldung kann nur direkt beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum in Alicante (EUIPO) gestellt werden. Die Anmeldung kann in deutscher Sprache erfolgen und bietet einen Markenschutz für mindestens 10 Jahre, welcher auf Antrag auch noch verlängert werden kann.
Weitere Informationen zur Unionsmarke finden Sie unter: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-marks.

3. Domain

Die Adresse einer Homepage im Internet, die aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzt sein kann, wird als Domain bezeichnet. Jede Domain darf es nur einmal geben und alle Domains müssen bei der Registrierungsstelle für deutsche Internetdomains („DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG" – www.denic.de) registriert werden. Grundsätzlich entfaltet eine Domain keine Kennzeichnungsfunktion. Dies bedeutet, ohne andere Namens- oder Mar­kenrechte entfaltet die Domain alleine keinen Schutz gegenüber gleichlautenden Bezeichnungen. Das Domainrecht richtet sich nach marken- oder namensrechtlichen Erwägungen.
Da ein guter Domainname regelmäßig einen ersten Hinweis auf den Inhalt der Homepage geben soll, sind bestimmte Domains sehr begehrt und es stellt sich die Frage, wem die Nutzung der Domain zu­steht. Dies kann nicht grundsätzlich beantwortet werden, vielmehr ist eine Unterscheidung nach Do­mainnamen notwendig.

Stadtnamen

Jeder Stadt steht das Namensrecht an ihrem Stadtnamen zu, das heißt nur sie allein als Namensin­haberin ist zur Nutzung des Namens berechtigt. Das Namensrecht gilt auch in Bezug auf Domains und zwar auch dann, wenn internettypische Ergänzungen (wie zum Beispiel www.stadtname-on­line.de) dem Stadtnamen angefügt werden. Grundsätzlich gilt, dass nur die Namensinhaberin selbst eine Domain unter dem Namen der Stadt betreiben darf.
Bei weniger bekannten Städten kommt es allerdings darauf an, ob der Domain-Inhaber ein berechtigtes Interesse an der Domain hat. Ein sol­ches berechtigtes Interesse kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass eine Gesellschaft einen Stadtnamen in ihrer Firma führt. Für die Domain greift dann der Grundsatz der Priorität, das heißt die ältere Domain kann von einer Stadt nicht heraus verlangt werden.

Bürgerliche Namen

Prinzipiell kann jedermann seinen Namen als Domain registrieren lassen, denn Domains stehen im­mer dem Namensträger zu. Für den sehr häufig vorkommenden Fall, dass mehrere Personen densel­ben Namen tragen ist Schnelligkeit gefragt - der Erste, der seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat zunächst das alleinige Nutzungsrecht. Ein anderer Inhaber dieses Namens kann aber ver­langen, dass der Domaininhaber auf seiner Homepage einen Hinweis erteilt, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt.
Ganz anders sieht es aus, wenn eine Berühmtheit am Domainnamenstreit beteiligt ist. Hier ist Schnel­ligkeit kein Vorteil, denn berühmte Personen haben grundsätzlich Vorrang, da sie das größere Inte­resse am entsprechenden Domainnamen nachweisen können.
Auch Pseudonyme und Künstlernamen können als Domain registriert werden, hierbei ist aber zu be­achten, dass Personen die denselben bürgerlichen Namen tragen im Zweifel bei der Domainvergabe Vorrang haben.

Firmennamen

Generell gilt, dass eine Firma, die im Geschäftsleben Auftritt und Aktivität auch eine Domain unter ihrem Firmennamen registrieren lassen darf. Der Zusatz der Gesell­schaftsform ist hierbei nicht notwendig. Privatpersonen mit gleichem Namen können in diesem Fall das Nachsehen haben, denn auch hier gilt in der Regel: Berühmtheit siegt.
Treffen im Domainnamenstreit zwei gleichermaßen berühmte Unternehmen aufeinander, so ist wieder einmal Schnelligkeit gefragt - das erste Unternehmen, das seinen Namen als Domain registrieren lässt, hat das alleinige Nutzungsrecht.

Beschreibende Begriffe

Grundsätzlich gilt, ein Domainname darf keinen Vorteil im Wettbewerb begründen. Solche beschrei­benden Domains werden aus diesem Grund meist als Infoportale genutzt, welche nützliche Hinweise zum jeweiligen Begriff bieten. Als Präsentations- oder Werbefläche können sie aber trotzdem genutzt werden.

Zusammenhang Domain und Marke

Obwohl bei Domainstreitigkeiten jeder Einzelfall genau geprüft werden muss, kann die Eintragung einer Marke auch in Bezug auf den Domainnamen Sicherheit bieten. Der Markenschutz erstreckt sich nämlich in der Regel automatisch auf den Domainnamen. Die frühzeitige Eintragung einer Marke kann somit auch den entsprechenden Domainnamen sichern.

4. Design

Durch eingetragene Designs werden Erscheinungsformen von industriell oder handwerklich hergestellten Erzeugnissen (z. B. Bekleidung, Möbeln, Fahrzeugen, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen) geschützt.

Schutzvoraussetzungen des Designs:

Für die Eintragung eines Designs müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Design

Als Design gilt die gesamte Erscheinungsform (zwei- oder dreidimensional) eines Erzeugnisses be­ziehungsweise eines Teilerzeugnisses. Erfasst werden hierbei alle Linien, Konturen und Farben sowie die Gestalt, die Oberflächenstruktur und die Werkstoffe. Erzeugnis ist jeder industrielle und handwerk­liche Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografische Schriftzeichen. Rein technisch bedingte Erscheinungsmerkmale gelten hingegen nicht als Design und können ebenso wie unbewegliche Sachen nicht über ein eingetragenes Design geschützt werden.

Neuheit

Weitere Voraussetzung für die Schutzfähig ist die Neuheit des Designs. Entscheidend ist die Neuheit am Tag der Anmeldung (Prioritätstag). Zu diesem Zeitpunkt darf kein identisches Design offenbart sein, das heißt bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder sonst öffentlich zugänglich sein. Eine frühere Priorität als die des Anmeldetages kann beansprucht werden, wenn der Anmelder innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung das Design auf einer inländischen oder ausländi­schen Ausstellung zur Schau gestellt hat. Ausstellungen, die unter dieses Privileg fallen, können mit der Gesetzesnovelle im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
Eine erstmalige Ausstellung bewirkt die Offenbarung des Designs. Ein bereits ausgestelltes Design ist nicht mehr „neu“ und kann somit nicht mehr von Dritten als Design eingetragen und geschützt werden, falls der das Design Ausstellende es doch nicht anmelden sollte.
In Deutschland gilt, im Gegensatz zu vielen anderen Ländern, eine Neuheitsschonfrist. Findet eine Offenbarung vor der Eintragung des Designs statt, so kann die Anmeldung innerhalb einer Frist von 12 Monaten nachgeholt werden. Generell gilt aber: Erst anmelden, dann offenbaren.

Eigenart

Der Gesamteindruck des neuen Designs muss sich vom Gesamteindruck eines älteren Designs un­terscheiden. Hierbei reichen schon geringe Unterschiede aus, weswegen die Voraussetzung der Ei­genart meist unproblematisch erfüllt ist.

Die Eintragung des Designs

Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung des  Designs ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Eine Anmeldung kann elektronisch oder in Papierform erfolgen.
Beim eingetragenen Design handelt es sich um ein ungeprüftes Schutzrecht, das heißt das DPMA prüft lediglich, ob die formellen Voraussetzungen für eine Anmeldung vorliegen. Ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen, muss ein Anmelder im Vorfeld eigenver­antwortlich überprüfen. Aus diesem Grund ist eine der Anmeldung vorhergehende Recherche emp­fehlenswert, um herauszufinden, ob es sich wirklich um ein neues Design mit Eigenart handelt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Designschutz wirksam erworben wird.

Kosten der Designanmeldung

Das eingetragene Design ist ein günstiges Schutzrecht. Die Anmeldung kostet je nachdem ob sie elektronisch oder in Papierform erfolgt 60 Euro beziehungsweise 70 Euro. Bei einer Sammelanmel­dung fallen pro Design 6 Euro (mindestens aber 60 Euro) beziehungsweise 7 Euro (mindestens aber 70 Euro) an.
Bis zum fünften Jahr fallen dann aber keine weiteren Gebühren an, ab dem sechsten Jahr sind Aufrechterhaltungsgebühren u entrichten.
Für die Jahre 6-10 sind dies insgesamt 90 Euro, für die Jahre 11-15 insgesamt 120 Euro. Für die Jahre 16-20 kostet die Aufrecht­erhaltung insgesamt 150 Euro und für die letzten Jahre 21-25 insgesamt 180 Euro.
Die Aufrechter­haltungsgebühren gelten auch für jedes Design einer Sammelanmeldung. Ein etwaiger Verspätungszuschlag beträgt 50 Euro für jedes eingetragene Design. Die genauen Preise sind auf der Seite des Deutschen Patent- und Markenamts einsehbar.

Nichtigkeitsverfahren

Da das DPMA nur die formellen Voraussetzungen bei der Eintragung eines Designs überprüft, kann das tatsächliche Bestehen des Designs-Schutzes erst nach erfolgter Eintragung überprüft werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht die Vermutung der Rechtsgültigkeit des eingetragenen De­signs.
Das DesignG unterscheidet nun zwischen dem „nichtig sein“ und der „für nichtig Erklärung“ von De­signs. Die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit erfolgt in einem Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA oder durch Urteil auf Grund von Widerklage im Verletzungsverfahren. Einen Antrag auf Fest­stellung der Nichtigkeit durch das DPMA kann von jedermann gestellt werden, einen Antrag auf Erklä­rung der Nichtigkeit kann nur der Inhaber des betroffenen Rechts stellen. Durch das Nichtigkeitsver­fahren vor dem DPMA kann nun das Fachwissen des DPMA genutzt werden. Die Gebühr im Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA beträgt für jedes eingetragene Design 300 Euro.

Schutzdauer eines Designs

Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt zunächst fünf Jahre und kann durch Zahlung einer Aufrechterhaltungsgebühr jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.

Ansprüche des Designinhabers

Beim deutschen Design handelt es sich um ein Schutzrecht mit Sperrwirkung, das heißt nur der Designinhaber ist zur Benutzung berechtigt. Einer Verletzung der Schutzvorschriften steht Unkenntnis in Bezug auf das Schutzrecht nicht entgegen.
Der Schutzrechtsinhaber kann Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung, Vernichtung und Überlassung sowie Schadensersatz von den Verletzern verlangen.

Internationaler Rechtsschutz

Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf bewirkt, dass man für alle Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, eine nationale Geschmacksmustereintragung erhält. Hierbei gelten aber die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften als Prüfungsgrundlage.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Beim Harmonisierungsamt für Binnenmarkt (HABM) in Alicante kann man ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster eintragen lassen. Rechtsgrundlage ist die EU-Gemeinschaftsge­schmacksmuster-Verordnung. Mit einer solchen Eintragung erlangt man Geschmacksmusterschutz für den gesamten Binnenmarkt, das heißt in allen Mitgliedstaaten.
Eine Besonderheit ist das „nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster“, das neben dem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht. Der Schutz des nicht eingetragenen Ge­schmacksmusters entsteht, wenn es erstmals der Öffentlichkeit in der EU zugänglich gemacht wird. Seine Schutzdauer beträgt drei Jahre ab der Zugänglichmachung in der EU.

5. Patent

Durch die Patentierung einer technischen Erfindung erhält man einen monopolähnlichen Schutz, wel­cher eine Entschädigung für die erbrachte geistige Leistung und die notwendigen Innovationskosten darstellt. Geregelt wird dies im Patentgesetz.

Voraussetzungen für eine Patentanmeldung

Für die Anmeldung eines Patentes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Technische Erfindung

Patente können auf allen Gebieten der Technik erteilt werden. Hierunter fallen Verfahren, Verwendungserfindungen und Produkte sowie eventuell Software-Erfindungen (wenn ein technischer Hinter­grund besteht). Auch chemische und biotechnologische Erfindungen sowie medizinische Stoffe sind dem Patentschutz zugänglich.
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Die Eintragung als Patent setzt die gewerbliche Nutzbarkeit voraus.

Neuheit

Gegenstand eines Patentschutzes können nur neue technische Lehren sein, also solche, die bis zum Zeitpunkt der Erfindung unbekannt waren. Es gilt der Weltneuheitsbegriff, das heißt es darf weltweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung, keine mündliche Beschrei­bung und keine Zurschaustellung erfolgt sein. Ebenso darf keine noch nicht veröffentlichte nationale Anmeldung vorliegen.

Erfinderische Tätigkeit

Schließlich muss die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Praktisch kommt der Prü­fung der erfinderischen Tätigkeit erhebliche Bedeutung zu. Ein hinreichendes Maß an erfinderischer Tätigkeit liegt vor, wenn sich die Erfindung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.  Nur Fortschritte auf technischem Gebiet rechtfertigen einen Patentschutz.

Die Patentanmeldung

Die Anmeldung eines Patentes kann beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München erfolgen, bei der Dienststelle in Jena oder beim Informations-Dienstleistungszentrum in Berlin erfolgen. Zudem kann eine Patentanmeldung auch bei bestimmten Patentinformationszentren zur Weiterleitung an das DPMA eingereicht werden.
Für die Patentanmeldung ist das Ausfüllen eines Formblattes sowie zur Verdeutlichung eventuell die Beile­gung von Fotos beziehungsweise Zeichnungen notwendig. Besonders wichtig ist hierbei die detail­lierte Beschreibung des zu patentierenden Gegenstandes, um wirklich einen sicheren Schutz zu er­halten. Des Weiteren muss ein Patenanspruch formuliert werden, aus dem hervorgeht, was neu an der Erfindung ist und wofür man konkret Patenschutz möchte. Eine Erfindung muss in den Anmelde­unterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann. Die Heranziehung eines Patentanwaltes oder Rechtsanwaltes für die Anmeldung ist zwar nicht erforderlich, aufgrund der Komplexität jedoch ratsam.
Das Patentamt unterzieht die Anmeldung in diesem Stadium einer Offensichtlichkeitsprüfung, das heißt es wird geprüft ob die Erfindung überhaupt in den Schutzbereich des Patentes fällt. 18 Monate nach erfolgter Anmeldung wird der Patentantrag im Patenblatt veröffentlicht (Offenlegung), d.h. bis dahin bleibt die Patentanmeldung geheim. Eine ein­gehende Prüfung der Patentierbarkeit erfolgt nur auf Antrag des Anmelders. Die Stellung des Antrags ist innerhalb einer Frist von sieben Jahren zulässig. Wird kein Antrag gestellt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Wird aber ein Antrag auf Prüfung gestellt und findet das Patent- und Markenamt nichts der Patentierung entgegenstehendes, so wird das Patent erteilt und die Patentschrift gedruckt.
Innerhalb einer Frist von neun Monaten kann jedermann gegen die Patenterteilung Einspruch einlegen, das Patent- und Markenamt prüft dann daraufhin den Sachverhalt und trifft seine Entscheidung. Gegen diese können beide Parteien Beschwerde vor dem Bundespatentgericht einlegen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann ein rechtskräftig bestehendes Patent nur noch im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht angegriffen werden.
Um bei der Patentierung kein Risiko einzugehen, sollte eine Veröffentlichung der Erfindung vor Pa­tentanmeldung unterbleiben. In der Praxis hat es sich bewährt, die Anmeldung schon in einem frühen Entwicklungsstadium vorzunehmen und dann bei Fertigstellung zu prüfen, ob die Schutzrechtsanmel­dung noch ausreichend ist.

Kosten der Patentanmeldung

Je nach Methode (elektronisch oder in Papierform) kostet die Anmeldung 40 Euro beziehungsweise 60 Euro, für jeden weiteren Anspruch erhöht sich die Gebühr um 20 Euro bzw. 30 Euro. Außerdem fallen bei Stellung eines Rechercheantrags 300 Euro und für ein beantragtes Prüfungsverfahren nochmals bis zu 350 Euro an. Die ersten zwei Jahre nach der Patentanmeldung sind kos­tenfrei, für die Jahre 3-20 sind Gebühren, die in ihrer Höhe entsprechend der Patentdauer gestaffelt sind, fällig.

Schutzdauer eines Patentes

Die maximale Schutzdauer beträgt 20 Jahre und beginnt mit dem Tag, der auf die Anmel­dung der Erfindung folgt. Die Wirkungen des Patents treten erst mit der Veröffentlichung der Be­kanntmachung über die Patenterteilung und somit nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ein. Die effektive Schutzfrist ist daher kürzer als 20 Jahre. Eine Verlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme hierzu bildet das ergänzende Schutzzertifikat. Für Erzeugnisse, die durch ein Patent geschützt sind und die vor dem Inverkehrbringen einer arzneimittelrechtlichen beziehungsweise pflan­zenschutzmittelrechtlichen Genehmigung bedürfen, kann ein ergänzendes Schutzzertifikat zur Ver­längerung der Schutzdauer erteilt werden. Die maximale Verlängerungsdauer beträgt fünf Jahre.

Ansprüche des Patentinhabers

Der Patentinhaber ist zur alleinigen Nutzung, Herstellung, Inverkehrbringen und Lizenzvergabe be­rechtigt. Der Patentinhaber kann insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Für die Geltendmachung der Ansprüche steht ihm ein Auskunfts- und Rechnungslegungsan­spruch zu. Außerdem kann er die Vernichtung von Gegenständen verlangen, die unter Missachtung des bestehenden Patentschutzes hergestellt werden beziehungsweise wurden.

Internationaler Rechtsschutz

Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)

Sinn des Vertrages ist es, internationale Patentanmeldungen zu erleichtern, indem mit einer einzigen internationalen Anmeldung die Wirkung einer nationalen Anmeldung in allen im Antrag angegebenen Bestimmungsstaaten erreicht wird. Mittlerweile sind über 120 Staaten dem PCT beigetreten. Durch die PCT-Anmeldung wird eine Vielzahl von Einzelanmeldungen in den jeweiligen Staaten überflüssig. Die PCT-Anmeldung kann in Deutsch ausgefüllt werden und wahlweise beim DPMA oder beim Europäi­schen Patentamt eingereicht werden. Auch eine Einreichung über ein Patentinformationszentrum ist möglich. Für die Anmeldung fallen Gebühren an, welche am Anmeldetag an das DPMA zu bezahlen sind.

Europapatent (Europäisches Patentübereinkommen)

Das Europapatent hat den Vorteil, dass mit nur einer Anmeldung beim DPMA in München, Patent­schutz für alle im Antrag genannten Mitgliedsstaaten erreicht wird. Zu beachten ist, dass es sich beim Europatent um ein Bündel nationaler Einzelpatente handelt, für die die jeweiligen nationalen Rechts­vorschriften in Bezug auf Entstehung und Löschung gelten.

6. Gebrauchsmuster

Das Gebrauchsmuster ist ein dem Patent sehr ähnliches Schutzrecht. Alle patentierbaren Erfindungen können auch durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden. Von Interesse ist das Gebrauchsmuster vor allem, weil die Anforderungen an die Erfindungshöhe geringer und die Erteilung kostengünstiger und schneller sind, was ihm auch den Namen „kleines Patent“ eingebracht hat.

Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung

Technische Erfindung

Schutzfähig sind alle technischen Erfindungen wie beim Patent, jedoch mit Ausnahme von Verfahren. Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden und medizinische Verfahren sind aber beispielsweise nicht patentierbar.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Diese ist Voraussetzung wie beim Patent.

Neuheit

Es darf deutschlandweit keine druckschriftliche Veröffentlichung, keine offenkundige Vorbenutzung und keine Zurschaustellung (zum Beispiel auf Messen) der Erfindung erfolgt sein. Eine erfolgte münd­liche Beschreibung steht der Neuheit im Gegensatz zum Patent nicht entgegen. Es gilt kein Weltneu­heitsbegriff.

Erfinderischer Schritt

Ursprünglich wurde der Gebrauchsmusterschutz für kleine Verbesserungserfindungen eingeführt und auch heute stellt die Formulierung “erfinderischer Schritt" klar, dass eine geringere Erfinderleistung notwendig ist als beim Patent (hier: erfinderische Tätigkeit).

Die Gebrauchsmusteranmeldung

Die Anmeldung erfolgt wie auch beim Patent beim DPMA. Das Ausfüllen eines Formblattes und das Beilegen einer Zeichnung sind hierzu notwendig. Im Unterschied zur Patentanmeldung ist die Zeich­nung bei der Gebrauchsmusteranmeldung zwingend erforderlich. Ferner handelt es sich beim Ge­brauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht.
Dies bedeutet, dass vor der Gebrauchsmusterertei­lung lediglich eine Offensichtlichkeitsprüfung stattfindet, das heißt es wird nur geprüft, ob die Erfin­dung überhaupt in den Schutzbereich des Gebrauchsmusters fällt. Eine weitere Prüfung erfolgt vor Eintragung nicht. Die Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erfolgt regelmäßig ca. drei bis vier Monate nach Anmeldung. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann Gebrauchsmusterschutz.
Eine eingehende Prüfung der oben genannten Voraussetzungen erfolgt dann nur im Falle eines Löschungsverfahrens, welches von Jedermann beantragt werden kann (Möglichkeit der Popularklage). Da beim Löschungsverfahren immer die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, was teuer werden kann, ist es empfehlenswert, im Vorfeld der Anmeldung einen Rechercheauf­trag zu erteilen. Gegen eine Gebühr von 250 Euro überprüft das Patent- und Markenamt, ob alle Vo­raussetzungen für einen sicheren Gebrauchsmusterschutz erfüllt sind.
Tipp: Da die Anmeldung eines Gebrauchsmusters in Folge der geringeren Anmeldeerfordernisse schneller geht, empfiehlt es sich, im Allgemeinen, gleichzeitig mit der Patentanmeldung auch die Gebrauchsmusteranmeldung durchzuführen.
Im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten ist beim Gebrauchsmuster weder eine europäische noch eine internationale Anmeldung möglich.

Kosten der Gebrauchsmusteranmeldung

Je nach Methode der Anmeldung (elektronisch oder in Papierform) fallen 30 Euro beziehungsweise 40 Euro Gebühren an. Die Stellung eines Rechercheantrags ist mit Kosten in Höhe von 250 Euro ver­bunden. Für die Jahre 4-6 ist eine Schutzgebühr von insgesamt 210 Euro, für die Jahre 7-8 von 350 Euro und für die Jahre 9-10 von 530 Euro zu entrichten. Die Gebühren für den Löschungsantrag betragen 300 Euro. 

Schutzdauer des Gebrauchsmusters

Die maximale Schutzdauer beträgt, wenn eine dreimalige Verlängerung durchgeführt wird, 10 Jahre. Darüber hinaus ist keine Verlängerung möglich.

Ansprüche des Gebrauchsmusterinhabers

Nach der Eintragung des Gebrauchsmusters hat der Gebrauchsmusterinhaber das alleinige Nut­zungsrecht. Nur er ist zur Herstellung, Anbietung und Lizenzvergabe berechtigt. Im Falle der Verlet­zung seiner Schutzrechte kann er Schadensersatzansprüche geltend machen und Unterlassung be­ziehungsweise Vernichtung verlangen.

7. Urheberrecht

Das Urheberrecht ist zwar kein echtes gewerbliches Schutzrecht, jedoch mit diesen eng verwandt. Geregelt ist es im Urhebergesetz (UrhG).

Voraussetzungen

Die Urheber von Werken der Literatur. Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des UrhG. Für die Entstehung des Urheberrechts bedarf es einer "persönlichen geistigen Schöpfung". Das Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und auf Grund dessen unverwechselbar sein.
Qualitative Anforderungen an die persönliche geistige Schöpfung stellt das Urheberrecht allerdings nicht. So ist auch ein Bild eines Laienmalers geschützt, soweit es eine per­sönliche geistige Schöpfung darstellt.  Grundsätzlich kann jedes Werk geschützt werden, das auf „persönlicher geistiger Schöpfung“ beruht, zum Beispiel literarische Werke, Kunst (auch Filme, Foto­grafien, Architektur) und wissenschaftliche beziehungsweise technische Werke (Zeichnungen, Pläne).
Hierbei ist zu beachten, dass sich der Schutz des Urheberrechts lediglich auf die Art und Weise der Darstellung bezieht und nicht auch auf den wissenschaftlichen beziehungsweise technischen Inhalt. Dieser wäre nur im Rahmen eines Patentes oder Gebrauchsmusters zu schützen.

Entstehung und Umfang des Urheberrechts

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht. Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über beste­hende Urheberrechte Auskunft geben können. Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann somit nur im Gerichtsprozess geklärt werden.
Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist somit lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar.
Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt, das heißt je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können.
Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, zum Beispiel dürfen Fahndungsfotos grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden. Ebenso stellt die Verwendung von Zitaten aus geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar. Zuläs­sig ist zudem die Vervielfältigung eines Werkes zum privaten Gebrauch, soweit keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

Schutzdauer des Urheberrechts

Im Gegensatz zu allen anderen gewerblichen Schutzrechten gewährt das Urheberrecht den längsten Eigentumsschutz, es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Ansprüche des Urheberrechtsinhabers

Der Urheber wird in seinen ideellen und materiellen Interessen geschützt. Der Urheber hat ein Urheberpersönlichkeitsrecht, wonach er zum Beispiel entscheiden kann, ob und wie das Werk zu veröffentlichen ist.
Die ideellen Interessen des Urhebers werden durch das Verwertungsrecht des Urhebers geschützt, welches zu Unterlassungs-, Schadensersatz- und Vernichtungsansprüchen führen kann. Die Fest­stellung von Urheberrechtsverletzungen ist im Zweifelsfall generell nur vor Gericht möglich.
In Nord­rhein-Westfalen existieren hierfür Spezialkammern (jeweils am Amts- und Landgericht Bielefeld, Bo­chum, Düsseldorf  und Köln). Des Weiteren steht dem Urheber das Recht der Lizenzvergabe zu. Hierbei ist zu beachten, dass neben den normalen Lizenzen auch so genannte ausschließliche Lizen­zen vergeben werden können, welche den Urheber selbst von der Nutzung des Werkes ausschließen und dem Lizenznehmer eine selbstständige Klagebefugnis einräumen.
Da sich die Schadensberechnung bei Urheberrechtsverletzungen oft als schwierig erweist, wird von den meisten Gerichten eine fiktive Lizenzgebühr bestimmt, welche sich in ihrer Höhe an den Lizenz­gebühren orientiert, die der Urheber tatsächlich hätte fordern können. Weitere Grundlage für den Schadenersatz kann zum Beispiel der hypothetisch berechnete entgangene Gewinn sein.
Der Verstoß gegen ein Urheberrecht bringt auch strafrechtliche Sanktionen mit sich. Er wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, in gewerblichen Fällen sogar mit bis zu fünf Jahren geahndet.

Schutz von Computerprogrammen

Der Schutz von Computerprogrammen ist seit 1993 Bestandteil des deutschen Urheberrechts. Aller­dings sind Ideen und  Grundsätze (zum Beispiel mathematische Formeln), die einem Element des Computerprogramms zugrunde liegen, vom Urheberschutz ausgeschlossen. 

8. Wichtige Adressen

Patentämter:

Europäisches Patentamt (EPA)
Bob‑van‑Benthem‑Platz 1, 80469 München
Telefon 089 2399-0, Internet
Internet: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Avenida de Europa, 4, 03080 Alicante, ESPANA
Internet: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de
WIPO-World Intellectual Property Organization
34, Chemin des Colombettes
1211 Genf 20, SCHWEIZ
Internet: www.wipo.org

Sonstige Adressen:

Patentanwaltskammer (PAK)
Tal 29, 80331 MünchenTel:  (089) 24 22 78-0,
E-Mail: dpak@patentanwalt.de
Aktionskreis Deutsche Wirtschaft gegen Produkt und Markenpiraterie e. V. (APM)
Gertraudenstraße 20, 10178 Berlin
Tel.: 030/ 206 790 - 71
E-Mail: info@apm.net
Internet: www.markenpiraterie-apm.de