Recht

Gewerberecht

Allgemeines

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Das heißt, in der Regel ist für den Betrieb eines Gewerbes keine besondere Erlaubnis oder der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich. Ein Gewerbe kann somit von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige eingeschränkt. Hier sieht der Staat einen besonderen Schutzbedarf und übernimmt eine Überwachungsfunktion, weil z. B. durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben.

Erlaubnis-/genehmigungspflichtige Gewerbe

Neben der reinen Erlaubnis/Genehmigung werden ggf. auch die persönliche Zuverlässigkeit, die sachliche Voraussetzung (bspw. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) und eine notwendige fachliche Qualifikation durch die Behörde vor dem Start in die Selbstständigkeit geprüft.

Welche Gewerbe sind erlaubnispflichtig?

Für folgende selbstständige Tätigkeiten bestehen nach der Gewerbeordnung Erlaubnispflichten:
Daneben sehen auch andere Gesetze Erlaubnis- und Genehmigungspflichten vor:
  • Arbeitnehmerüberlassung (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung)
  • Arzneimittelherstellung (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln)
  • Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über das Kreditwesen
  • Briefbeförderung (lizenzpflichtig gemäß Postgesetz)
  • Betrieb eines Energieversorgungsnetzes (genehmigungspflichtig gemäß Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung)
  • Fahrlehrer (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über das Fahrlehrerwesen)
  • Güterkraftverkehr (erlaubnispflichtig gemäß Güterkraftverkehrsgesetz)
  • Zucht, Haltung von Tieren und Handel mit Tieren (erlaubnispflichtig gemäß Tierschutzgesetz)
  • Luftfahrtunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Luftverkehrsgesetz)
  • Personenbeförderung inkl. Taxiunternehmen (genehmigungspflichtig gemäß Personenbeförderungsgesetz)
  • Rundfunk (lizenzpflichtig gemäß dem jeweiligen Landesgesetz)
  • Schädlingsbekämpfung (erlaubnispflichtig gemäß Tierschutzgesetz)
  • Umgang mit Sprengstoffen (erlaubnispflichtig gemäß Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe)
  • Waffenherstellung und -handel (erlaubnispflichtig gemäß Waffengesetz)
Achtung: Diese Aufzählung ist nicht abschließend, sondern stellt nur einen Auszug der erlaubnis- bzw. genehmigungspflichtigen gewerblichen Tätigkeiten dar. Werden bei der Ausübung des Gewerbes Anlagen benutzt, so können unter Umständen weitere Genehmigungen oder Erlaubnisse (z.B. nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz) erforderlich sein.

Wie wird die Erlaubnis beantragt?

Die Erlaubnis erfordert grundsätzlich einen (schriftlichen) Antrag bei der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnisse sind immer von der persönlichen Zuverlässigkeit und darüber hinaus teilweise von sachlichen und fachlichen Voraussetzungen abhängig. Sollten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sein, besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis.

Wer muss die Erlaubnis beantragen?

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber ist jeweils der Gewerbetreibende persönlich. Dabei kann es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handeln.
Bei Einzelunternehmen ist der Antrag vom Inhaber zu stellen, der die Erlaubnisvoraussetzungen selbst erfüllen muss.
Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG, AG) ist Antragstellerin die Gesellschaft. Hier müssen Erlaubnisvoraussetzungen grundsätzlich durch die Gesellschaft selbst und deren gesetzlichen Vertreter erfüllt werden. Bei einer GmbH zum Beispiel muss jeder Geschäftsführer zuverlässig sein. Die fachlichen Voraussetzungen müssen oftmals auch von jedem Geschäftsführer nachgewiesen werden. Unter Umständen braucht der Fachkundenachweis aber auch nur von der für die Führung der Geschäfte bestellten Person oder Leiter des Unternehmens erbracht zu werden. Bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen muss unter Umständen in jeder Niederlassung eine Person vorhanden sein, welche die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei Personengesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG, GmbH & Co KG) müssen alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter einen Antrag stellen, die auch selbst in eigener Person die jeweiligen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen müssen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antragsteller muss abhängig von den gesetzlichen Vorschriften im Regelfall folgende Dokumente vorlegen:
  • ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auszug aus dem Insolvenzregister
  • ggf. einen Nachweis der fachlichen Voraussetzung (Sach-/ Fachkundenachweis)
  • ggf. einen Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister
  • ggf. einen Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

Wer erteilt die Erlaubnis?

Die Zuständigkeit für eine Erlaubniserteilung ist nicht einheitlich. Oftmals liegt die Zuständigkeit bei den Gewerbeämtern, in deren Bereich das Gewerbe gegründet werden soll. Bei Unsicherheiten helfen die jeweiligen Industrie- und Handelskammern gerne weiter.

Überwachungspflichtige Gewerbe

Einige Gewerbe werden staatlich überwacht. um in „sensiblen“ Branchen den Kunden zu schützen. Daher muss jeder, der ein überwachungspflichtiges Gewerbe ausüben möchte, zunächst anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses und eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister seine persönliche Zuverlässigkeit gegenüber dem Gewerbeamt nachweisen. § 38 GewO sieht dies in folgenden Fällen vor:
1. An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
  • Hochwertigen Konsumgütern (z.B. Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
  • Altmetallen, soweit keine Edelmetalle (s.o.)
2. Auskunftei und Detektei
3. Eheschließungs-, Partnerschafts- und Bekanntschaftsvermittlung
4. Handel mit Gebäudesicherungseinrichtungen und diebstahlsbezogenem Öffnungswerkzeug
5. Betrieb von Reisebüros und Unterkunftsvermittlung
6. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen, einschließlich Schlüsseldienste
7. Herstellung und Vertreiben diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeugen
Achtung: Auch diese Aufzählung ist nicht abschließend. Daneben gibt es einige spezialgesetzlich geregelte Fälle, z. B. im Arzneimittelgesetz und im Kreditwesengesetz.