Recht und Steuern

Verwertungsgesellschaft GEMA

Wer oder was ist die GEMA?

Das Kürzel „GEMA“ ist die Abkürzung für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechani­sche Vervielfältigungsrechte“. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft, an­dere sind beispielsweise die GVL und die VG WORT, die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben. Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte von Komponisten, Textautoren und Musikverlegern.
Die GEMA hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder ande­ren Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlung an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss des­halb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Dies gilt auch für die Hintergrundmusik von gewerblich genutzten Internetseiten.
Die GEMA-Nutzungsgebühr fällt an für die öffentliche Wiedergabe von Musik. Der Rundfunkbeitrag wird seit 2013 geräteunabhängig bezogen. Es gibt somit keine Überschneidungen mehr.

Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig?

Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit im Normal-fall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und Bildtonträgern ist dies einleuchtend. Kunden der GEMA sind aber auch Veranstalter von öffentlichen Musikdarbietungen.
Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflicht nicht auf die gewerbliche oder Erwerbszwecken die­nende Wiedergabe von musikalischen Werken an.
Die Vergütungspflicht entfällt allerdings bei Veranstaltungen der Jugend- und Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und erzieherischen Zweckbestimmung nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich sind und sie nicht dem Erwerbszweck eins Dritten dient.

Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist:

a) Die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke muss für die Öffentlichkeit (objektives Element) bestimmt sein.
Der Europäische Gerichtshof hat 2012 in zwei Urteilen Ausführungen zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ von urheberrechtlich geschützten Werken gemacht. Im Falle der Wiedergabe von Hintergrundmusik in einer Zahnarztpraxis lag, so das Gericht, keine öffentliche Wiedergabe vor. Diese sei jedoch zu bejahen, wenn Hotelbetreiber in ihren Gästezimmern Fern­seh- und Radiogeräte zur Verfügung stellen.
Der Musiknutzer, so das Gericht, muss sich gezielt an ein Publikum im Sinne einer unbestimmten Zahl von Hörern wenden, für das die Wiedergabe vorgenommen wird und das dafür auch aufnahmebereit ist und nicht bloß „zufällig“ erreicht wird. Ein wichtiges Kriterium ist auch, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient. Patien­ten eines Zahnarztes begeben sich nach dem Urteil des EuGH nur zu dem einzigen Zweck in eine Zahnarztpraxis, um sich dort behandeln zu lassen.
Anders im Bereich des Hotelgewerbes. Dort will der Hotelier durch die Fernseh- und Radiogeräte sein gewerbliches Angebot verbessern. Deshalb hat, so der EuGH, der Hotelier eine angemessene Vergütung für die Ausstrahlung eines in einer Rundfunksendung abgespielten Tonträgers zu zahlen. Den Zahnarzt traf keine Zahl­pflicht.
b) Eine „öffentliche Wiedergabe“ liegt nicht vor, wenn der Personenkreis, für den die Musik be­stimmt (subjektives Element) ist,
  • abgegrenzt ist und
  • zwischen allen anwesenden Personen
    • eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder
    • alle eine solche zum Veranstalter haben.
Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als nicht öffentlich, reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch nachweisen. Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich, wenn zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Be­triebsfest ist beispielsweise deshalb öffentlich. Die private Party oder auch Geburtstagsfeier ist es dagegen nicht.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade diese „persönliche Verbundenheit“ (s. o.) ist das herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit einer Veranstaltung.
Wird zum Beispiel Radiomusik in einem Nebenraum eines Ladens wiedergegeben, so ist laut AG Erfurt  (Urteil vom 25.01.2002 - 28 C 3559/01) nicht anzunehmen, dass die Musik auch für Kunden im Verkaufsraum bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn Kunden die Musik zufällig wahrnehmen. Es besteht daher in einem solchen Fall kein Anspruch der GEMA auf die Lizenzgebühr wegen “öffentlicher” Wiedergabe von Radiomusik in Geschäftsräumen. Ähnlich hat auch das AG Augs­burg bei Radiomusik in einem Atelier entschieden (Urteil vom 22.03.2016 - 19 C 4226/15).
Ist die Musik in einer Lautstärke eingestellt oder die Quelle der Radiomusik so aufgestellt, dass der Verkaufsraum auch beschallt werden soll, liegt eine öffentliche Wiedergabe vor.
c) Nach dem Berechtigungsvertrag der GEMA nimmt diese für ihre Mitglieder die Rechte an folgenden Nutzungen wahr:
  • Hörfunk-Sendungen,
  • Aufnahmen auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und anderen Datenträgern einschließlich Speichermedien,
  • Fernsehsendungen,
  • Filmvorführungen.
Bei der GEMA sind daher anzumelden:
  • Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (live oder auf Tonträgern),
  • Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von
    • Musikwerken (Radio, Telefonwarteschleifen-Musik, Ruftonmelodien, ...),
    • Computersoftware,
    • audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette, CD,...),
    • Datenbanken,
    • Mailboxen oder
    • sonstigen Nutzungen,
  • Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener Emp­fangsstelle (auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt, z. B. in einem Ho­telzimmer. Betreiber von Hotels und sonstigen Beherbergungsbetrieben, die Hotelradio oder -fernsehen anbieten, müssen einen Lizenzvertrag mit der GEMA schließen),
  • Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen, Aufenthaltsräumen, Gastronomie),
  • Vermietung von Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (z. B. Videothek)
  • Musik und Fernsehen im Internet, z. B. auf der Homepage des Betriebes
Unter Veranstaltung versteht man ein zeitlich begrenztes Einzelereignis, das aus bestimmtem Anlass stattfindet. Aufführungen sind persönliche Darbietungen von Musik. Vorführungen sind Film-, Dia- oder ähnliche Darbietungen in Verbindung mit Musik. Wiedergaben umfassen das Abspielen beste­hender Ton- oder Bildträger, sowie das Abspielen von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Hinter­grundmusik ist die ständige Musikwiedergabe z. B. durch Radios, Fernsehgeräte, Videorecorder, CD-Player
Musiknutzer können auf der Internetseite der GEMA unter www.gema.de unter dem Stichwort „Mu­siknutzer“ die Tarifübersicht einsehen sowie auch die Musiknutzung online anmelden.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen.
Wird ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung abgespielt, sind die Zustimmung entweder der GEMA oder der berechtigt ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der Melodie) verwendet werden.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Anspruch der GEMA besteht, kann man sich bei ihr informieren.

Kann man sich von GEMA-Gebühren befreien lassen?

Nein, jeder Nutzer hat Gebühren zu entrichten. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesan­zeiger veröffentlichten Gebühren. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben. Alle Anfragen von Musiknutzern sind zentral an das Kundencenter der GEMA zu richten:
Postanschrift: GEMA, 11506 Berlin
Telefon: 030 – 588 58 999
Fax: 030 – 212 92 795
Mail: kontakt@gema.de

Wie meldet man die Nutzung an?

Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine vorherige Anmeldung. Entsprechende Formulare sind bezogen auf alle Nutzungsarten und -orte auf der Internetseite www.gema.de eingestellt.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.:
  • die Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsplatzes,
  • das höchste Eintrittsgeld je Person,
  • der zeitliche Rahmen,
  • die Art der Musikwiedergabe (z. B. Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Gaststätten usw.).

Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?

Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA berechtigt, Schadensersatz vom Ver­anstalter zu verlangen. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Auffüh­rung durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen hin als Veranstalter auftritt.
Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik von der GEMA erwerben.