Recht und Steuern

Merkblatt zur Abgrenzung Handwerk/Industrie - hier: Tätigkeiten in der Datenverarbeitung

Allgemeine Datenverarbeitung

  • DV-Beratung und –Schulung
  • Konfiguration von Netzwerken und Einrichtung der entsprechenden Netzwerksoftware (struktu-rierte Verkabelung)
  • Konfiguration von Computeranlagen
  • Entwicklung von Software
  • Softwareservice

PC-Service

insbesondere,
  • Konfiguration der Systemdateien
  • Installation der System- und Anwendungssoftware
  • strukturierte Verkabelung für die Vernetzung von Computeranlagen
  • Zusammenstellen der Hardware aus Modulen sowie der Modulaustausch, das heißt der Zusammenbau von Rechnern aus Fertigteilen
  • Auswechseln von Verschleißteilen, wie Druckerköpfen, Tintenpatronen, Tonerbehältern, Trom-meln und ähnliches.
  • technische Erweiterung durch den nachträglichen Einbau von Teilen zum Aufrüsten zum Beispiel durch Karten oder Modulerweiterungen
  • Austausch von Netzteilen, Platinen Laufwerken, Karten
  • Entsorgung und Recycling veralteter beziehungsweise defekter Hardware
In diesen Bereichen vorgenommene „Reparaturen“ bestehen im Wesentlichen im einfachen Aus-tausch von Verschleißteilen.
Durch die HwO-Novelle1998 hat es zwar eine Zusammenfassung der bis dahin existierenden Hand-werksberufe „Radio- und Fernsehtechniker“ und „Büroinformationselektroniker“ zum „Informationstechniker“ gegeben. Für diesen Beruf wurde auch 2002 ein neues Meisterprüfungsberufsbild geschaffen, das entsprechende Tätigkeiten wie oben beschrieben mit aufführt. Der Gesetzgeber hat jedoch 1998 ausdrücklich in den Materialien zur Novelle klargestellt, dass durch die Zusammenlegung der beiden Berufe und die Umbenennung keine Erweiterung des handwerklichen Vorbehaltsbereichs erfolgen soll. Er hat daneben durch die Ausklammerung der „strukturierten Verkabelung“ in § 1 Absatz 5 des Überleitungsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HwO und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften den handwerklichen Vorbehaltsbereich eher verkleinert.

Unzulässig ohne Eintragung

sind dagegen
  • Reparatur des Monitors
  • Eingriffe in und Arbeiten an Netzspannungsteilen
  • Reparaturen die über die oben genannten Tätigkeiten hinausgehen und Eingriffe in das Gerät beinhalten,
    die nicht nur im Austausch von Teilen bestehen.
Allerdings dürfen diese Tätigkeiten im Rahmen eines unerheblichen zulassungspflichtigen handwerklichen Nebenbetriebs (zum Beispiel zu einem PC-Handel) ausgeübt werden, ohne dass es einer Eintragung in der Handwerksrolle bedarf. Als Maßstab dieser Unerheblichkeit legt § 3 Absatz 2 HwO fest, dass die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des be-treffenden Handwerkszweiges nicht überschritten werden darf, und zwar während eines Jahres (ca. 1664 Stunden/Jahr).
Diese Grenze gilt auch für Ein-Mann-Betriebe.

Quelle

Landgericht Karlsruhe, Urteil v. 17.12.1997, Az. O 101/97 KfH II; dieses Urteil wurde zwar vor der Novelle der HwO 1998 gefällt, kann aber trotzdem weiterhin zur Begründung der Abgrenzung herangezogen werden.
Stand: Januar 2017
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