Recht

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten ist die Stellungnahme von unabhängigen, unparteiischen und fachlich kompetenten Sachverständigen zu einem zwischen den Parteien umstrittenen Sachverhalt.
Ziel des Schiedsgutachtens ist es, Meinungsverschiedenheiten der Parteien über bestimmte Tatsachen im Wege der außergerichtlichen Streitbeilegung verbindlich klären zu lassen. Der Gang zum Gericht soll dadurch vermieden werden, bleibt aber möglich, sofern das Gutachten grob unbillig oder grob unrichtig sein sollte.
Die Tätigkeit der Schiedsgutachter ist in erster Linie auf die Ermittlung von Tatsachen gerichtet.
Klassische Anwendungsbeispiele für Schiedsgutachten sind Streitigkeiten über die Mangelhaftigkeit von Waren oder Werkleistungen, über den Wert eines Grundstücks oder Unternehmens, über das Vorliegen von Bauschäden anlässlich einer Bauabnahme oder über die angemessene Anpassung von Mieten oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen.
Die Parteien können bereits bei Vertragsschluss oder aber auch erst beim Auftreten von Unstimmigkeiten die Einschaltung von Schiedsgutachtern vereinbaren. Eine solche Vereinbarung wird auch als Schiedsgutachtenabrede, -klausel oder Schiedsgutachtenvertrag bezeichnet. Eine nachträgliche Schiedsgutachtenvereinbarung kann auch im Rahmen eines bereits anhängigen Gerichtsverfahrens in Form eines gerichtlichen Vergleichs getroffen werden.
Eine Form für die Schiedsgutachtenvereinbarung ist nicht vorgesehen. Dennoch empfiehlt es sich, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Ein Muster schicken wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.
Für die Erstellung eines Schiedsgutachtens kommen besonders öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige in Frage.

Wenn Sie bei der IHK einen Antrag auf Benennung von Schiedsgutachtern stellen möchten, reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Anschreiben mit Sachverhaltsschilderung: Was genau soll begutachtet werden?
  • Ladungsfähige Anschrift aller (Vertrags-) Parteien
  • Kopie der Schiedsgutachtenvereinbarung bzw. -klausel samt Titelseite (Vertragsparteien) und letzter Seite des Vertrages (Unterschriften)
Nach Eingang des Antrags ermittelt die IHK fachlich geeignete öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und fragt nach eventuellen offensichtlichen Befangenheitsgründen sowie der Bereitschaft zur Schiedsgutachtenerstellung. Die Benennung durch die IHK erfolgt auf Antrag und Gefahr der betreibenden Partei ohne Prüfung der Gültigkeit und des Vorliegens der Voraussetzungen der Schiedsgutachtenvereinbarung.
Die Beauftragung der Schiedsgutachter erfolgt unmittelbar durch die Parteien. Es empfiehlt sich der Abschluss eines schriftlichen Schiedsgutachtervertrages. Die Höhe der Vergütung der Schiedsgutachter kann in der Regel frei vereinbart werden, da es keine verbindliche Gebühren- oder Honorarordnung für Schiedsgutachter gibt.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit.